Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.04.2018 F-3729/2017

April 27, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,044 words·~10 min·7

Summary

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3729/2017

Urteil v o m 2 7 . April 2018 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen für B._______, C._______, D._______ und E._______.

F-3729/2017 Sachverhalt: A. Die Schweizerische Botschaft in Beirut (Libanon) verweigerte mit Verfügung vom 30. Januar 2017 die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen an B._______ (geb. 1979), seine Ehefrau C._______ (geb. 1986) und ihre gemeinsamen Kinder D._______ und E._______ (geb. 2008 bzw. 2010; nachfolgend: Gesuchsteller). Gemäss eigenen Angaben ist C._______ syrische Staatsangehörige, die übrigen Gesuchsteller hingegen Kurden ohne Staatsangehörigkeit. B. Am 13. Februar 2017 erhob der in der Schweiz lebende Bruder von C._______, A._______ (niederländischer Staatsangehöriger), Einsprache gegen die Verfügung der Schweizer Vertretung. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 9. Juni 2017 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben der in Damaskus lebenden Gesuchsteller erkennbar. Die geltend gemachte gesundheitliche Situation von C._______ sei nicht belegt; überdies sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in der Region Damaskus möglich ist. C. Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Juni 2017 die Aufhebung der Verfügung und die Ausstellung der beantragten Visa. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erlass der Prozesskosten. Er beruft sich in seiner Begründung im Wesentlichen auf die Benachteiligung, der Ajanib (registrierte Kurden) in Syrien ausgesetzt seien. Die Kinder könnten keine Schule besuchen. Sein Schwager sei aufgrund seiner Probleme mit den syrischen Behörden gezwungen gewesen, Syrien zu verlassen. Im Libanon verfüge er über kein soziales Netzwerk, weshalb er nach Syrien habe zurückkehren müssen. Überdies sei der Libanon für Ajanib kein sicherer Drittstaat, da der syrische Geheimdienst auch dort präsent sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung ab. Der daraufhin eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

F-3729/2017 E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen- und humanitärer Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und Abs. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

F-3729/2017 3. Der Beschwerdeführer verfolgt mit seiner Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht das Ziel, die für die Gesuchsteller zur Einreise in die Schweiz notwendigen Visa erhältlich zu machen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Dabei ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines sog. einheitlichen Schengen-Visums nicht erfüllt sind (vgl. zu den Voraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG [SR 142.20] und Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] kodifizierter Text [ABl L 77/1 vom 23.3.2016, nachfolgend: SGK]). Demnach bleibt lediglich zu prüfen, ob die Erteilung humanitärer Visa zu Recht verweigert wurde. 4. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder wenn er es aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält in Ausnahmefällen ein Visum ausstellen, das nur für das eigene Hoheitsgebiet gilt (sog. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex [ABl. L 243/1 vom 15.9.2009]; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4.2 Gemäss dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) C-638/16 PPU vom 7. März 2017 X und X gegen Belgien (EU:C:2017:173) unterstehen solche Visa allein dem nationalen Recht. Daraus folgt für die Schweiz – die der Rechtsprechung der Europäischen Union grundsätzlich Rechnung trägt –, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines „humanitären Visums“, das von vornherein auf die Gewährung von Schutz zielt, der länger dauert als die Höchstdauer gemäss Schengen-Recht, sich ausschliesslich auf Landesrecht zu stützen hat. Damit kann sich die schweizerische Praxis hinsichtlich der Erteilung humanitärer Visa nicht länger auf die bisherige Regelung (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV) stützen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Visakodex Bezug nimmt. Die sich daraus ergebende Lücke füllt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden

F-3729/2017 Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf (Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3 m.H.). 4.3 Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 fest, dass ein Visum aus humanitären Gründen ausnahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Absprache mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 „Visumantrag aus humanitären Gründen“ (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum; online unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 2. Einreise in die Schweiz, abgerufen am 13.04.2018). Insgesamt sind die Einreisevoraussetzungen beim Visumsverfahren somit noch restriktiver als bei den im Rahmen der Revision aufgehobenen Auslandgesuchen, bei welchen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz, dass die Gesuchsteller im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht seien. Sie begründet dies zum einen mit dem Verhalten der Gesuchsteller. Diese hätten sich 2015 und 2017 in den Libanon begeben, um bei der Schweizer Botschaft Visumsgesuche einzureichen. Danach seien sie nach Syrien zurückgekehrt. Sie hätten sich somit mehrmals in einem sicheren Drittstaat aufgehalten, weshalb nicht von einer relevanten Gefährdung auszugehen

F-3729/2017 sei. Die Lage in Damaskus, wo die Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben stets ihren Lebensmittelpunkt gehabt hätten, sei deutlich weniger prekär als in anderen Gebieten. Wegen der problemlosen Überquerungen der syrisch-libanesischen Grenzen verneint die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die syrischen Behörden, zumal der Schwager des Beschwerdeführers nach der angeblichen Verhaftung offenbar über längere Zeit unbehelligt in Damaskus gelebt habe. Zum anderen hält die Vorinstanz fest, die von den Gesuchstellern geltend gemachten Schwierigkeiten im Alltag würden auf die Mehrheit der Bewohner zutreffen. Für die gesundheitlichen Probleme der Schwester des Beschwerdeführers lägen keine Beweise vor; sie könnten jedoch ohne weiteres in Damaskus behandelt werden. Es sei daher auch nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerdeschrift auf die prekäre (rechtliche) Lage der Ajanib in Syrien und auch im Libanon hin. Ferner erwähnt er, dass sein Schwager mit den syrischen Behörden Probleme gehabt habe. Die Kinder hätten aufgrund der aktuellen Situation keine Möglichkeit die Schule zu besuchen. Aus Angst vor einer möglichen Verhaftung durch die syrischen Behörden seien sie bisher nicht eingeschult worden. 5.3 Hieraus lässt sich jedoch keine individuelle Gefährdung der Gesuchsteller an Leib und Leben erkennen, wie sie für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen vorausgesetzt ist. Was ihren Status als Ajanib anbelangt, treffen die in der Beschwerdeschrift beschriebenen Benachteiligungen auf alle Ajanib zu (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer F-446/2016 vom 16. Februar 2018 E. 6 m.H.). Eine über diese Benachteiligungen der gesamten Bevölkerungsgruppe hinausgehende Gefährdung der Gesuchsteller wird weder geltend gemacht noch ist eine solche aus den Akten erkennbar. Die in Bezug auf den Schwager des Beschwerdeführers geltend gemachten Probleme mit den syrischen Behörden liegen, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, schon einige Jahre zurück. In der Zwischenzeit reisten die Gesuchsteller mindestens zweimal ungehindert nach Beirut und kehrten anschliessend nach Syrien zurück. Dies weist nicht auf eine unmittelbare Gefährdung hin.

F-3729/2017 Vorliegend fehlt es auch an näheren Angaben zum Aufenthaltsort der Gesuchsteller. Aus den Akten geht hervor, dass die Gesuchsteller ihren Wohnsitz in Damaskus hatten. Laut Beschwerdeschrift halten sie sich in der Nähe der Grenze zum Libanon versteckt, seit sie aus Beirut zurückgekehrt sind. Die Sicherheitslage in Syrien ist je nach Region oder Stadt(teil) sehr unterschiedlich, so dass ohne Kenntnis des genauen Aufenthaltsorts nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden kann, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Was die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte gesundheitliche Situation der Schwester des Beschwerdeführers anbelangt, so wird diese in der Beschwerdeschrift gar nicht mehr angeführt. Auch in dieser Hinsicht kann demnach nicht auf eine unmittelbare Gefährdung geschlossen werden. Der Umstand, dass die Kinder keine Möglichkeit haben, in die Schule zu gehen, stellt keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben dar, welche die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen rechtfertigen könnte. Auch aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt sich keine Verpflichtung der Schweiz, den Kindern die Einreise zu bewilligen. 6. Die Verweigerung der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen an die Gesuchsteller ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-3729/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: 1 Mäppchen mit den Akten Ref-Nr. […], […], […] und […])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Kradolfer

Versand: