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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2019 F-3671/2019

September 4, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,541 words·~8 min·7

Summary

Familienzusammenführung (v.A.) | Familienzusammenführung (v.A.)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3671/2019

Urteil v o m 4 . September 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Familienzusammenführung (v.A.) zu Gunsten von (…).

F-3671/2019 Sachverhalt: A. Am 25. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer – ein vorläufig aufgenommener Flüchtling (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A26) – beim Amt für Migration des Kantons Luzern für seine Schwester B._______ und seinen Sohn C._______ ein Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme (SEM-act. D1). B. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 trat die Vorinstanz in Bezug auf die Schwester des Beschwerdeführers nicht auf das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme ein, da Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) nur den Familiennachzug für Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren vorsehe (SEM-act. D6). C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zum Eintreten und zur inhaltlichen Beurteilung an die Vorinstanz. Zur Begründung führte er an, es sei zentral, dass über die Gesuche betreffend seinen Sohn und seine Schwester gleichzeitig entschieden werde. Seine Schwester habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zu seinem Sohn und werde sich in der Schweiz um ihn kümmern, während er arbeite. Ihr komme damit quasi die Rolle einer Ehefrau und Mutter zu. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (BVGer-act. 3).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen

F-3671/2019 Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des SEM betreffend Familienzusammenführung im Sinn von Art. 85 Abs. 7 AIG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Auf einen Schriftenwechsel ist vorliegend ausnahmsweise zu verzichten, da die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – sich als offensichtlich unbegründet erweist, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c).

F-3671/2019 3.2 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass gemäss Art. 85 Abs. 1 AIG Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nachgezogen werden können. Bei B._______ handle es sich jedoch um die Schwester des Beschwerdeführers, weshalb die in Art. 85 Abs. 7 AIG festgelegten formellen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe ein Gesuch um Familiennachzug für seinen Sohn und seine Schwester gestellt. Über das Gesuch für seinen Sohn habe die Vorinstanz noch nicht entschieden, auf jenes für seine Schwester sei es nicht eingetreten. Dies sei willkürlich, da das Gesuch für seinen Sohn nicht berücksichtigt worden sei, und verletze die Einheitlichkeit, da es zentral sei, dass über die beiden Gesuche gleichzeitig entschieden werde. Seine Schwester werde nämlich seinen Sohn betreuen, während er arbeite. Dafür komme nur sie in Frage, da sein Sohn Vertrauen zu ihr habe. Seiner Schwester komme damit die Rolle einer Ehefrau und Mutter zu, weshalb ihr Gesuch bewilligt werden könne. Das Verfahren sei deshalb zum Eintreten und zur inhaltlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Fehlen in einem Verwaltungsverfahren, das auf Gesuch hin eingeleitet worden ist, eine oder mehrere Verfahrensvoraussetzungen, fällt die Behörde einen Nichteintretensentscheid. Dieser stellt eine formelle Erledigung des Verfahrens dar, ohne dass allfällige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Streitsache selber und deren materielle Begründetheit geprüft werden (REGULA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 788). Dies führt dazu, dass derselbe Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht nochmals überprüft werden kann (sog. res iudicata). Aufgrund dieser weitreichenden Konsequenz ist ein Nichteintretensgrund nicht leichthin anzunehmen (vgl. FRANK SEE- THALER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 121 f. zu Art. 52 VwVG). Den Betroffenen steht gegen eine Nichteintretensverfügung dasselbe Rechtsmittel offen, das auch gegen den Entscheid in der Sache zur Verfügung stehen würde. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet aber einzig die Frage nach der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids, nicht aber eine materielle Beurteilung der zugrundeliegenden Sache (REGULA KIE- NER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, a.a.O., Rz. 788 und 1281).

F-3671/2019 4.2 Der Wortlaut von Art. 85 Abs. 7 AIG ist bezüglich der erforderlichen verwandtschaftlichen Beziehung der in die vorläufige Aufnahme einzubeziehenden Personen eindeutig. Es muss sich bei der nachzuziehenden Person entweder um einen Ehegatten oder das Kind des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin handeln. Damit beschränkt Art. 85 Abs. 7 AIG den Kreis der Personen, die in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden können, auf die Kernfamilie. Dies ist in Einklang mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wonach sich der Schutz des Familienlebens in erster Linie auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern bezieht (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je m.H.). 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass B._______ nicht seine Ehefrau, sondern seine Schwester ist und damit nicht zu seiner Kernfamilie gehört. Dass sie für ihren Neffen C._______ – den Sohn des Beschwerdeführers – offenbar die Rolle einer Mutter einnimmt, vermag daran nichts zu ändern. Auch eine gemeinsame oder zeitgleiche Prüfung des Gesuchs betreffend die Schwester und den Sohn des Beschwerdeführers würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn ihr im Haushalt des Beschwerdeführers nach einem traditionellen Rollenverständnis mit der Beaufsichtigung seines Sohnes faktisch die Aufgabe einer Ehefrau zukäme, führt dies nicht dazu, dass sie in rechtlicher Hinsicht nach Art. 85 Abs. 7 AIG zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gehören würde. Der Beschwerdeführer macht schliesslich zu Recht auch nicht geltend, die Beziehung zu seiner Schwester würde aufgrund einer besonderen Nähe und Enge im Sinn der zitierten Rechtsprechung unter den erweiterten Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen. Insoweit durfte die Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation (Gesuch um Nachzug der Schwester statt der Ehefrau) davon ausgehen, dass es sich beim Verwandtschaftsgrad um ein formelles Kriterium handelt, bei dessen Nichterfüllung ein Nichteintretensentscheid zulässig ist. 5. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht ergangen. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Be-

F-3671/2019 schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-3671/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Luzern (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Christa Preisig

Versand:

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