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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2026 F-3614/2026

May 28, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,556 words·~13 min·9

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3614/2026

Urteil v o m 2 8 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, geb. (…), Beschwerdeführer 1, B._______, geb. (…), Beschwerdeführerin 2, und deren Kinder: C._______, geb. (…), D._______, geb. (…), E._______, geb. (…), F._______, geb. (…), G._______, geb. (…), alle Afghanistan,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2026.

F-3614/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 2 und ihre fünf Kinder suchten am 31. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Juni 2025 gelangte auch der Beschwerdeführer 1 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. B. B.a Am 9. April 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu einigen ungeklärten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung datiert vom 16. April 2025. Daraus ergab sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer 1 sich weiterhin in Griechenland aufhielt und zwei Söhne in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden waren. B.b Am 8. Mai 2025 stimmten die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin 2 und den Kindern zu (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [EU-Rückführungsrichtlinie] sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Sie teilten gleichzeitig mit, die Beschwerdeführenden 2 bis 7 seien am (…) 2024 als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über bis zum (…) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen. B.c Am 22. Mai 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 2 und den beiden ältesten Töchtern je ein persönliches Gespräch, worin sie Gelegenheit erhielten, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Griechenland und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern. Die Beschwerdeführerin 2 gab dabei im Wesentlichen an, die Bedingungen in Griechenland seien sehr schlecht gewesen. Die Kinder seien deprimiert gewesen, da ihnen in der Schule nichts beigebracht worden sei. Der Zustand des Sohnes E._______ habe sich stark verschlechtert. Nach Erhalt des Flüchtlingsstatus hätten sie keine Unterstützung erhalten und keine Arbeit gefunden. Gesundheitlich gehe es ihr abgesehen von Rückenschmerzen gut. Sie sehe schlecht und müsse zu einem Augenarzt. Psychisch habe ihr die Trennung von ihren ältesten Söhnen – die sich bereits seit längerem in der Schweiz aufhielten – zugesetzt. E._______ gehe es nicht gut, er habe als Kind Wutanfälle

F-3614/2026 gehabt, sei blau geworden und habe gezittert. F._______ gehe es gut, G._______ habe in der Türkei und in Griechenland wiederholt Niereninfektionen und Blasenentzündungen gehabt. Die älteste Tochter führte aus, die Lehrer in Griechenland hätten kein Englisch gekonnt, weshalb sie in der Schule nichts verstanden habe und schliesslich nicht mehr hingegangen sei. Sie sei gestresst gewesen und habe Kopfschmerzen, Haarausfall und Hautausschlag bekommen. Aktuell gehe es ihr gesundheitlich gut. D._______ gab zu Protokoll, die Wohnbedingungen sowie das Essen in Griechenland seien schlecht gewesen und sie seien oft krank geworden. Die Lehrer hätten ein wenig Englisch gekonnt, aber sie hätten sich nicht verständigen können, weshalb sie nach einigen Tagen die Schule nicht mehr besucht habe. Aktuell gehe es ihr gesundheitlich gut. B.d Am 7. Juli 2025 stimmten die griechischen Behörden auch der Rückübernahme des Beschwerdeführers 1 zu und teilten mit, er sei am (…) 2025 als Flüchtling anerkannt worden, seine Aufenthaltsbewilligung sei bis zum (…) 2028 gültig. B.e Die Vorinstanz führte am 31. Juli 2025 mit dem Beschwerdeführer 1 ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei erhielt er Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Griechenland und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern. Er führte dabei im Wesentlichen aus, er würde unter starken Rückenschmerzen leiden. In Griechenland habe es keine Arbeitsmöglichkeit gegeben, da er nicht auf Olivenplantagen habe arbeiten können. Dort würden sie kein Leben aufbauen können und es sei schlecht für die Kinder. Psychisch gehe es ihm gut, er leide jedoch an Schmerzen am Bein, an der Schulter und starken Rückenschmerzen. E._______ sei stark belastet, es würde ihm hier aber besser gehen. G._______ leide an Blasen- und Nierenproblemen. F._______ habe keine gesundheitlichen Probleme, aber er lerne nicht gut. B.f Am 11. Mai 2026 gab die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme datiert vom 12. Mai 2026. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Mai 2026 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.

F-3614/2026 D. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat am 13. Mai 2026 nieder. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2026 gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 1.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG),

F-3614/2026 ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden dort als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zustimmten. Aus der Anwesenheit ihrer volljährigen Söhne in der Schweiz vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das SEM ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat rechtmässig die Wegweisung verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Art. 44 erster Satz AsylG). 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 3.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte dort schwierig

F-3614/2026 sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Die Vorinstanz hat insbesondere auch den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden gewürdigt und festgehalten, dass sollte jemand auf Medikamente angewiesen sein, sie in Griechenland Zugang zum Gesundheitssystem haben werden und die notwendigen Medikamente dort verfügbar seien. 3.1.2 Gründe, die gegen die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen, ergeben sich auch auf Beschwerdeebene nicht. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). 3.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Er-

F-3614/2026 werbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands mit Erschwernissen verbunden sein kann. Bei einer Rückkehr ist es ihnen aber möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Mit ihren allgemeinen Ausführungen zur Situation in Griechenland vermögen die Beschwerdeführenden die Vermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Die Vorinstanz hat insbesondere auch die auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachten Probleme bei der Erlangung einer Unterkunft sowie einer Arbeitsstelle bereits rechtskonform gewürdigt und auf verschiedene Möglichkeiten hingewiesen, wohin sich die Beschwerdeführenden bei Unterstützungsbedarf wenden können. Sie hat, was die Kinder betrifft, auf die in Griechenland herrschende Schulpflicht – mit der Möglichkeit zur Förderung von Kindern mit mangelnden Sprachkenntnissen in speziellen Aufnahmeklassen – hingewiesen. Die allgemeinen Ausführungen zur Situation in Griechenland mit Bezug auf diverse Berichte und Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vermag an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Was das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 bis 7 betrifft, liegen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. 3.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, in der Schweiz bleiben zu wollen, wo zwei ihrer Söhne lebten und über eine vorläufige Aufnahme verfügten. Ein Sohn sei zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl ersucht hätten, sogar noch minderjährig gewesen. Das Vorgehen der Vorinstanz sei ungerecht und Familien auseinanderzureissen, widerspreche dem Dublin-System. Die Beschwerdeführenden haben in Griechenland um Asyl ersucht und sind dort als Flüchtlinge anerkannt worden. Entsprechend besteht kein Anspruch auf erneute Prüfung ihrer Asylgesuche (vgl. bereits E. 2.2) und sie

F-3614/2026 fallen nicht unter das Dublin-System. Die Vorinstanz hielt fest, die inzwischen volljährigen Söhne seien in den Jahren (…) und (…) selbständig in die Schweiz eingereist und in verschiedenen kantonalen Strukturen untergebracht. Sie hat zutreffend erwogen, dass die Söhne nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK gehören und sich aus den Akten keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Beschwerdeführenden ergeben. Der Wunsch der Beschwerdeführenden auf Verbleib im gleichen Land ist zwar verständlich, steht aber der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden über gültige griechische Aufenthaltsbewilligungen verfügen. 4. Bei der vorliegenden Sachlage besteht kein Anlass, die Sache – wie gemäss Eventualantrag gefordert – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch der Subeventualantrag zur Einholung spezifischer Garantien bei den griechischen Behörden ist entsprechend abzuweisen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.10). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 5.2 Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

F-3614/2026 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3614/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Evelyn Heiniger

Versand:

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