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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2017 F-3594/2017

November 23, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,090 words·~5 min·4

Summary

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges) | Entzug Reiseausweis für Flüchtlinge

Full text

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Abteilung VI F-3594/2017

Urteil v o m 2 3 . November 2017 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Entzug Reiseausweis für Flüchtlinge.

F-3594/2017 Sachverhalt: A. Dem Beschwerdeführer (geb. 1980, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie) wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2017 die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 25. April 2017 abgewiesen. B. Gestützt auf dieses Urteil ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Mai 2017 den Entzug des Reiseausweises für Flüchtlinge des Beschwerdeführers an. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Reiseausweis innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung zurückzugeben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach, woraufhin der Reiseausweis am 2. Juni 2017 von der kantonalen Migrationsbehörde an die Vorinstanz weitergeleitet wurde. C. Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2017 (Poststempel) Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Wesentlichen macht er geltend, der Entzug des Reiseausweises sei für ihn von erheblicher Tragweite, da die chinesischen Behörden ihm keine Reisedokumente ausstellen würden. Der Entzug des schweizerischen Reisedokuments hätte daher zur Folge, dass er die Schweiz nicht mehr verlassen könne. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Der in der Folge eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. E. Die Vorinstanz reichte am 26. Juli 2017 ihre Vernehmlassung ein. Darin wies sie auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer der Anordnung in der Verfügung nachgekommen sei und den Reiseausweis zurückgegeben habe. F. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. August 2017 eingeladen, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Ferner wurde

F-3594/2017 er aufgefordert darzulegen, was genau er mit der Beschwerde erreichen möchte, zumal er die Anordnung der Vorinstanz befolgt habe, den Reiseausweis für Flüchtlinge zurückzugeben. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen betreffend Reisedokumente für ausländische Personen sind mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Das BVGer entscheidet im vorliegenden Fall endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 2. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und wer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 2.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG erfüllt. Fraglich ist, wie es sich mit dem aktuellen schutzwürdigen Interesse verhält, hat der Beschwerdeführer doch noch vor Einreichung der Beschwerde den Reiseausweis zurückgegeben, wie von der Vorinstanz verlangt. Vor dem Hintergrund des missverständlich formulierten Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Rückgabe des Ausweises „innert 30 Ragen ab Eröffnung“ und nicht „innert 30 Tagen nach Rechtskraft“) und angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage jedoch offengelassen werden. 3. Mit Beschwerde ans BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreibung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind

F-3594/2017 grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG (SR 142.20) haben Personen, die gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 der Verordnung vom 14. November 2014 über die Ausstellung von Reisedokumente für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht mehr erfüllt, entzieht die Vorinstanz das Reisedokument (Art. 22 Abs. 1 Bst. a RDV). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig aberkannt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Dadurch sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nicht mehr erfüllt, so dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Bst. a RDV gehalten war, den Reiseausweis für Flüchtlinge zu entziehen. Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, er habe keine Möglichkeit, ein heimatliches Reisedokument zu erhalten. Durch den Entzug des Reiseausweises sei es ihm daher nicht länger möglich, die Schweiz zu verlassen. Dieser Einwand ist angesichts der klaren Rechtslage unbehelflich. Wie bereits in der Instruktionsverfügung vom 22. August 2017 ausgeführt, steht es dem Beschwerdeführer grundsätzlich offen, gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage (vgl. Art. 4 Abs.4 RDV) ein Reisedokument für eine ausländische Person zu beantragen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-3594/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Kradolfer

Versand:

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