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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2021 F-3583/2021

August 23, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·857 words·~4 min·2

Summary

Einreiseverbot | Berichtigung des Abschreibungsentscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3583/2021

Entscheid v o m 2 3 . August 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien A._______, vertreten durch MLaw Carmen Baltensperger, Teichmann International (Schweiz) AG, Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Berichtigung des Abschreibungsentscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2021.

F-3583/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot samt SIS-Ausschreibung am 21. Juli 2021 wiedererwägungsweise aufhob, dass das Bundesverwaltungsgericht das entsprechende Rechtsmittelverfahren am 23. Juli 2021 daher als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, dass es im Abschreibungsentscheid u.a. festhielt, dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht habe und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Grund der Akten auf Fr. 2'500.– festsetzte (Ziffer 3 des Dispositivs), dass die Parteivertreterin, ebenfalls am 23. Juli 2021, eine Kostennote einreichte (beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 26. Juli 2021), worin sie ein Honorar von Fr. 3'797.– in Rechnung stellte, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 29. Juli 2021 auf diesen Umstand hinwies, ergänzend ausführte, die Kostennote sei fristgemäss eingereicht worden und darum ersuchte, diese im Abschreibungsentscheid zu berücksichtigen und in diesem Punkt neu zu entscheiden, dass die Eingabe vom 29. Juli 2021 unter den konkreten Begebenheiten (zeitliche Überschneidung von Abschreibungsentscheid und Honorarnote) als Gesuch um Berichtigung entgegenzunehmen ist, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG für die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 BGG sinngemäss anwendbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen das Dispositiv eines Urteils u.a. dann berichtigt, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung in Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. etwa Berichtigung des BVGer E-3751/2011 vom 4. August 2011, S. 2/3 m.H.), dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben

F-3583/2021 und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass sich die Kostennote vom 23. Juli 2021 zum Entscheidzeitpunkt nicht bei den Akten befand und somit im Abschreibungsentscheid vom 23. Juli 2021 nicht berücksichtigt werden konnte, dass aufgrund des Verfahrensstadiums indes mit dem Eingang einer Kostennote gerechnet werden musste und diese aus Versehen nicht abgewartet wurde, dass der Abschreibungsentscheid vom 23. Juli 2021 daher insoweit zu ergänzen bzw. berichtigen ist, als das Bundesverwaltungsgericht die fragliche Kostennote miteinzubeziehen hat, dass die Rechtsvertreterin mit Kostennote vom 23. Juli 2021 Entschädigungen von Fr. 3'797.– (inkl. Auslagen von Fr. 136.– und Mehrwertsteuer von Fr. 271.–) geltend machte, dass die Parteientschädigung aufgrund dessen sowie in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 2'900.– (kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer, weil der bisherige feste Wohnsitz des Beschwerdeführers als Empfänger der juristischen Dienstleistung im Ausland liegt [siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]; das Gericht erachtet den in Rechnung gestellten notwendigen Aufwand als leicht überhöht; Erfahrungswerte in vergleichbaren Verfahren) festzusetzen ist, dass der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu berichtigen ist, dass der Entscheid über Kosten und Entschädigungen in einem Berichtigungsverfahren sinngemäss den allgemeinen Regeln der Art. 63 bis 65 VwVG folgt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 317 Rz. 5.83 m.H.), dass entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Berichtigungsverfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer durch das Berichtigungsverfahren offensichtlich keine verhältnismässig hohen bzw. nur verhältnismässig geringe Kosten erwachsen sind, eine Parteientschädigung daher nicht zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE).

F-3583/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Ziffer 3 des Abschreibungsentscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2021 wird berichtigt und lautet wie folgt: „Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.– zu bezahlen.“ 2. Für das Berichtigungsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS […])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

Versand:

F-3583/2021 — Bundesverwaltungsgericht 23.08.2021 F-3583/2021 — Swissrulings