Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-355/2023
Urteil v o m 1 . September 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, vertreten durch Juan Fabian, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum (Business/Geschäftsreise); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2022.
F-355/2023 Sachverhalt: A. A.a Der ghanaische Staatsangehörige A._______, geboren am (...), beantragte am (...) bei der schweizerischen Botschaft in B._______ die Ausstellung eines Schengen-Visums für C._______ (vgl. SEM act. 2/77-82, act. 4/163-168). Gemäss den Akten des Gesuchs sei der Beschwerdeführer vom (...) Unternehmen D._______ für (Nennung Grund) eingeladen worden (vgl. SEM act. 2/31 f., act. 4/127, 4/131 und 4/150 f.). Das Unternehmen produziere (...) an. Der Beschwerdeführer sei von dem im Bereich (Nennung Bereich) tätigen Unternehmen E._______ als CEO beauftragt worden, am Business Meeting bei der Unternehmung D._______ teilzunehmen (vgl. SEM act. 2/31). A.b Mit Formular-Verfügung vom 19. August 2023 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM act. 1/6). A.c Gegen den abschlägigen Visumsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2022 Einsprache (SEM act. 2/87-91). B. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weder die wirtschaftliche und soziale Lage in Ghana noch die allgemeine und persönliche Situation des Beschwerdeführers biete Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Rückreise in sein Heimatland (SEM act. 8/178-184). C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 20. Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der Schweizer Vertretung in Ghana aufzuheben, es sei ihm ein Schengen-Visum für C._______ für die Dauer von 90 Tagen auszustellen und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter sei ihm eine Frist bis zum 20. Februar 2023 zu gewähren, um seine Beschwerde mit weiteren Beweismitteln zu ergänzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 forderte die Instruktionsrich-
F-355/2023 terin den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. März 2023 einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Gleichzeitig räumte sie ihm die Gelegenheit ein, seine Beschwerde innert gleicher Frist mit den in Aussicht gestellten Beweismitteln zu ergänzen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. E. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss am 2. März 2023 und reichte mit Eingabe gleichen Datums die weiteren Beweismittel nach. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2023 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigten, und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Am 27. April 2023 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss – auch aufgrund der Einreichung des Rechtsmittels – auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-355/2023 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Eingabe vom 2. März 2023, S. 2 unten), da die Vorinstanz die Visumsverweigerung weder in subjektiver noch objektiver Hinsicht begründet habe, sondern die Ablehnung seines Gesuchs auf reine Vermutungen und Behauptungen gestützt habe. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. Sie hat sich – unter Hinweis auf die vorliegend relevante Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts – mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gesuch, seinem allgemeinen, persönlichen, beruflichen und finanziellen Hintergrund sowie mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich – gerade http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
F-355/2023 auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2-5). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage. 3.2 Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet. 4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines ghanaischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für C._______ zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländerund Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
F-355/2023 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV], in Kraft seit dem 15. September 2018; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als ghanaischer Staatsangehöriger unterliegt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 5.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; 2009/27 E. 5.2; Art. 5 Abs. 2 AIG). 5.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise respektive das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise respektive Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
F-355/2023 5.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine; Urteil des BVGer F-7617/2016 E. 4.1). 5.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht (vgl. E. 4 hiervor). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM als nicht genügend gewährleistet. So würden dem Beschwerdeführer keine allgemeinen, persönlichen, beruflichen oder familiären Verpflichtungen obliegen, welche Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr in sein Heimatland zu bieten vermöchten (SEM act. 8/178-184). 6.2 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb lediglich Prognosen gestellt werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
F-355/2023 häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.3 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Ghana wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die nachteiligen wirtschaftlichen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin. Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: So hat das westafrikanische Land mit einer angeschlagenen Wirtschaft zu kämpfen, die von einer Inflation im Jahr 2022 von über 42 %, einer enormen Staatsverschuldung und einer Krise der Lebenshaltungskosten geprägt ist. Die Weltbank erklärte, dass bis Ende 2022 etwa 850'000 Ghanaer mehr in die Armut getrieben würden, da die Lebenshaltungskosten durch einen Kaufkraftverlust und einen Anstieg der Lebensmittelpreise steigen würden. Zwar sind Ghanas wirtschaftliche Aussichten mittelfristig gut. Nachdem im Jahr 2022 grosse Öl- und Gasvorkommen vor der Küste entdeckt worden waren, stieg das Erdöl zum zweitwichtigsten Exportgut des Landes nach Gold auf. Ghana ist seit 2010 Mitglied der Initiative zur Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie. Im hochgradig technisierten Rohstoffsektor werden allerdings kaum Arbeitsplätze geschaffen. Die Wirtschaftsleistung in arbeitsintensiven Sektoren wie der Landwirtschaft und dem verarbeitenden Gewerbe stagniert seit Jahrzehnten auf niedrigem Niveau. Zwar werden bedeutende Umsätze mit dem Verkauf von Kakao, Ananas und Mango erzielt. Dennoch unterliegt das Wirtschaftswachstum grossen Schwankungen. Zudem hat das Land mit einer Schuldenkrise, einer hohen Inflation und der Abwertung der lokalen Währung zu kämpfen. Dies schränkt die Handlungsspielräume der Regierung ein. Im Dezember 2022 hat Ghana ein Abkommen mit dem Internationalen Währungsfonds geschlossen, was zu einem Unterstützungsprogramm führen soll. Bürokratische Hürden, Unsicherheiten beim Landerwerb und bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen, die unzureichende Ausbildung der Arbeitskräfte, die mangelhafte Transportinfrastruktur, hohe Zinsen und die weit verbreitete Korruption wirken investitionshemmend. Auch neue Vorschriften zu lokaler Teilhabe und Wertschöpfung, die dem Land unter anderem höhere Einkünfte aus dem Geschäft mit Erdöl und erneuerbaren Energien sichern sollen, schrecken potenzielle ausländische Investoren ab. Auf dem Fragile States Index (FSI; ehemals: Failed States Index) – einer Kennzahl, die zur Beurteilung der Stabilität eines Staates dient – hat Ghana im Jahr 2023 einen Indexwert von 62,3 Punkten und belegt damit Platz 107 von 179 untersuchten Staaten weltweit (vgl. Ghana – BBC News, https://www.google.ch/url?sa=t&rct= j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjk0_ DH5eOAAxVc_rsIHUniDQsQFnoECCQQAQ&url=https%3A%2F%
F-355/2023 2Fwww.bbc.co.uk%2Fnews%2Ftopics%2Fcnx753jejjlt%2Fghana&usg= AOvVaw0QVlNPuzAaZVYHM0kqllRv&opi=89978449; BMZ: https://www. google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8 &ved=2ahUKEwimmq2O7-OAAxUIh_0HHaLNDC8QFnoECCkQAQ&url= https%3A%2F%2Fwww.bmz.de%2Fde%2Flaender%2Fghana%2Fwirtschaftliche-situation-9612&usg=AOvVaw0we127b7nq8XS4DWtDpW_ 8&opi=89978449; Ghana – Fragile States Index (FSI) bis 2023, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad =rja&uact=8&ved=2ahUKEwjzycSf5-OAAxVThP0HHdr1Ci8QFnoECBw QAQ&url=https%3A%2F%2Fde.statista.com%2Fstatistik%2Fdaten% 2Fstudie%2F957890%2Fumfrage%2Fbewertung-ghanas-nach-dem-fragile-states-index%2F&usg=AOvVaw2TdXfNhg7_p1RAfVS1m4SM&opi= 89978449, alle abgerufen am 17.08.2023). 6.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Ghana als grundsätzlich hoch einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, die weiteren Umstände ebenfalls zu würdigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8). 6.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen verheirateten Mann. Zusammen mit seiner Ehefrau hat er (Nennung Anzahl) Kinder im Alter von (...), (...) und (...) Jahren (vgl. SEM act. 2/46-50). Diesbezüglich kann nicht in Abrede gestellt werden, dass er als Vater (Nennung Anzahl) Kinder eine familiäre Verantwortung trägt. Diese Verantwortung kann eine besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten. Indessen hat die Erfahrung oftmals gezeigt, dass zurückbleibende nahe
F-355/2023 Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Die aufgrund des Alters erforderliche Betreuung der Kinder wird zweifelsohne von der Ehefrau des Beschwerdeführers übernommen. Irgendwelche Indizien für das Bestehen eines besonderen Betreuungsbedarfs, der nur durch den Beschwerdeführer selbst abgedeckt werden könnte, sind insoweit nicht erkennbar. Es kann also davon ausgegangen werden, dass im persönlichen und familiären Umfeld des Beschwerdeführers keine über das Übliche hinausgehende Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 6.6 Aufgrund dieser Ausgangslage ist der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ein besonderes Augenmerk zu widmen. Diesbezüglich führte die Vorinstanz an, es bestünden ernsthafte Zweifel an den vorgelegten Belegen, da die meisten vom Beschwerdeführer selber in seiner Eigenschaft als CEO von E._______ unterzeichnet seien. Die Tatsache, dass er durch seine Unterschrift zugunsten seines eigenen Aufenthalts die Verantwortung für diese Gesellschaft übernehme, stelle keine ausreichende Versicherung dar, umso mehr, wenn Zweifel an den Aktivitäten dieser Gesellschaft bestünden. In dieser Hinsicht weise der vom Gesuchsteller vorgelegte Auszug aus dem Bankkonto der Gesellschaft Transaktionen auf, die nicht mit der Tätigkeit einer Handelsgesellschaft übereinstimmten, und der verfügbare Saldo stelle keine ausreichende Versicherung dar. Darüber hinaus liege weder ein persönlicher Bankkontoauszug noch eine Bürgschaft des einladenden Unternehmens vor. Die finanzielle Unterstützung für den Aufenthalt sei nicht zufriedenstellend nachgewiesen. Obwohl der Beschwerdeführer zwei Firmen besitze, vermöge dieser Umstand alleine die Behörden nicht über den aktuellen Stand seiner Finanzen zu informieren und eine Garantie für seine Rückkehr nach Ablauf des geplanten Aufenthalts darzustellen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers stellen sich gemäss den Akten wie folgt dar: Er besitzt offenbar ein eigenes Unternehmen mit dem Namen F._______ und ist auch für die Unternehmung E._______ als CEO tätig (vgl. SEM act. 2/22 und 2/89, act. 4/118 ff.). Zu den finanziellen Verhältnissen der Firma F._______ liegen keine Belege oder andere überprüfbare Informationen vor. Mit Beweismitteleingabe vom 2. März
F-355/2023 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Bankauszug der Firma E._______ für den Zeitraum Januar 2022 bis Januar 2023 ein (vgl. Beilage 8). Diesbezüglich ist ersichtlich, dass sich im Verlaufe des ausgewiesenen Zeitraums der Saldo dieses Firmenkontos zwischen Fr. 2'000.– bis 8'000.– Franken bewegte. Im Jahr 2022 wurden ein paar wenige Geldbeträge in vierstelliger Frankenhöhe auf das Konto einbezahlt (teilweise vom Beschwerdeführer selber). Die einzige substanzielle Einzahlung von über (Nennung Betrag) ging am (...) ein und wurde dem Auszug zufolge von der G._______, B._______, getätigt. Der Kontoauszug endet mit einem Saldo per 23. Januar 2023 von etwas über (Nennung Betrag). Nachdem die vom Beschwerdeführer als CEO geführte Firma mit (Nennung Handelsware) handle, scheint eine Geschäftsbeziehung mit der erwähnten Firma G._______, die sich mit (Nennung Tätigkeit) beschäftigt, durchaus denkbar. Jedoch fällt auf, dass sich aus dem Kontoauszug keinerlei Anhaltspunkte auf in diesem Zusammenhang betriebsnotwendige Aufwendungen, Wareneinkäufe und insbesondere auch nicht auf Lohnkosten ergeben. Es ist daher zu bezweifeln, dass das fragliche Firmenkonto tatsächlich ein Geschäftskonto darstellt und als solches benutzt wird. Die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Bargeldabhebungen des Beschwerdeführers lassen jedenfalls keine Rückschlüsse auf eine effektive Geschäftstätigkeit zu. Die Vorinstanz hat daher mit zutreffender Begründung erkannt, dass die Transaktionen mit der Tätigkeit einer Handelsgesellschaft nicht in Übereinstimmung gebracht werden können. Mit Beilage 9 der gleichen Eingabe legte er einen Auszug seines privaten Bankkontos von Januar 2022 bis 2023 bei, dessen Saldo in diesem Zeitraum zwischen zirka Fr. 100.– bis 4000.– schwankt, wobei die höchste Einzahlung in diesem Zeitraum vom Beschwerdeführer selber am (...) in der Höhe von rund (Nennung Betrag) getätigt wurde. Ein solcher Saldo lässt jedenfalls nicht auf günstige wirtschaftliche Verhältnisse schliessen, die den Beschwerdeführer nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Die wirtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers sind daher mit Zweifeln behaftet und vermögen – insbesondere mit Blick auf das Geschäftskonto – seine effektive finanzielle Lage nicht nachvollziehbar darzulegen. Im Übrigen hat die den Beschwerdeführer einladende Firma – wie bereits erwähnt – weder eine Bürgschaft zu seinen Gunsten übernommen noch mit einer anders gearteten Verpflichtungserklärung gezeigt, dass sie für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt einzustehen gewillt ist. 6.7 Sodann sprechen weitere Punkte dafür, dass eine Wiederausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum als nicht gesichert erscheint. So wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sein erstes
F-355/2023 Visumsgesuch wegen des Verdachts, mit Hilfe seiner Firma einem Landsmann die Einreise in den Schengen-Raum erleichtert zu haben, aufgehoben wurde. Ausserdem wurde ihm in den (Nennung Dauer) in mehreren Ländern das Visum jeweils verweigert (vgl. SEM act. 4/156-161). In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer ein, jeder Bürger habe das Recht, überall auf der ganzen Welt ein Visum zu beantragen, wie viele es dabei seien, sei nicht relevant; ausserdem könne aus der Ablehnung eines anderen Visumsantrags nicht geschlossen werden, es sei auch der in der Schweiz gestellte Antrag nun abzulehnen. Dieser Einwand ist als nicht stichhaltig zu erachten. Vorweg ist anzuführen, dass die Vorinstanz für die Begründung ihrer Verfügung zwar durchaus auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers im Schengen-Raum Bezug genommen hat, dies aber lediglich einen Nebenpunkt ihrer Argumentation darstellte. Auch wenn es einem Gesuchsteller unbenommen ist, unbeschränkt viele Gesuche in verschiedenen Ländern zu stellen, dürfen daraus ohne Weiteres Schlussfolgerungen für den Einzelfall gezogen werden, wenn – wie vorliegend – in allen Gesuchen die gleichen Auffälligkeiten in der Vorgehensweise erkennbar sind (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4, Rz 19). 6.8 Angesichts der allgemeinen Situation in Ghana, dem vorstehend dargelegten persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers sowie in Berücksichtigung der eingereichten (Nennung Beweismittel) zu dessen geschäftlichem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dessen Wiederausreise sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. 6.9 Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, die die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden (vgl. dazu E. 5.5 vorstehend), wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 7. Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung des Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
F-355/2023 Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. März 2023 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Euro (Nennung Betrag) zur Deckung seines Verlustes und der Kosten der juristischen Vertretung fordert, ist er auf das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) und das dort vorgesehene Verfahren hinzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
F-355/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
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