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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2026 F-3499/2026

May 27, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,985 words·~10 min·9

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3499/2026

Urteil v o m 2 7 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch.

Parteien

A._______, geboren am (...), Angola, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2026 / N (...).

F-3499/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihr die portugiesischen Behörden am 27. Juni 2025 ein Schengen-Visum ausgestellt hatten, das vom 9. Juli 2025 bis zum 6. September 2025 gültig war. B. Am 10. März 2026 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Portugal sowie zu ihrem Gesundheitszustand. Dabei machte sie geltend, in Portugal Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Sie gab an, bereits in Angola von einer Person unter dem Vorwand rekrutiert worden zu sein, ihr helfen zu wollen. Dieselbe Person habe sie anschliessend in Portugal gegen ihren Willen zur Prostitution gezwungen. Eine Rückkehr nach Portugal sei für sie nicht vorstellbar, da sie befürchte, dort von ihrem Schlepper getötet zu werden. Dieser habe ihr gesagt, sie schulde ihm für die Reise nach Europa noch eine hohe Geldsumme. In gesundheitlicher Hinsicht gab sie an, unter Bluthochdruck, Gastritis, starken Unterleibsschmerzen, Sehbeschwerden, Krämpfen in den Händen, Albträumen, Angstzuständen sowie Schlafproblemen zu leiden. C. Am 10. März 2026 ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Die portugiesischen Behörden hiessen das Gesuch am 5. Mai 2026 gestützt auf dieselbe Bestimmung gut. D. Da sich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch Hinweise darauf ergaben, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, führte die Vorinstanz am 19. März 2026 eine

F-3499/2026 Zusatzbefragung durch, um den Sachverhalt hinsichtlich einer möglichen Situation von Menschenhandel näher abzuklären. E. Mit Schreiben vom 19. März 2026 erkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer von Menschenhandel im Sinne von Art. 4 Bst. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) an und gewährte ihr gestützt auf Art. 13 ÜBM eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit bis zum 20. April 2026. F. Am 20. April 2026 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz ihr Einverständnis, von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert zu werden, falls eine Zusammenarbeit erforderlich sein sollte. G. Die Vorinstanz leitete am 7. Mai 2026 das Übermittlungsformular an die Federführung Menschenhandel weiter. Diese teilte noch am selben Tag mit, dass der Fall mangels hinreichend konkreter Angaben zur Täterschaft sowie zum Tatort nicht an fedpol weitergeleitet werde. Der Beschwerdeführerin stehe es jedoch frei, bei der zuständigen Polizeibehörde Strafanzeige zu erstatten; das Dublin-Verfahren werde folglich weitergeführt. H. Ebenso am 7. Mai 2026 informierte die Vorinstanz die portugiesischen Behörden darüber, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz als Opfer von Menschenhandel anerkannt worden sei. I. Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 – eröffnet am 11. Mai 2026 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal an. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Am 15. Mai 2026 zeigte die zuständige Rechtsvertreterin der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.

F-3499/2026 K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2026 gelangte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 8. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter beantragte sie die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Begründungsweise ersuchte sie sodann um Einsicht in die Verlaufsprotokolle des Gesundheitsdienstes des BAZ Dübendorf und beantragte, dass auch das Gericht die Protokolle prüfe. L. Am 19. Mai 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

F-3499/2026 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-D-Visums gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich Portugal für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das portugiesische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer von Menschenhandel anerkannt, ihr eine Erholungs- und Bedenkzeit gewährt und die portugiesischen Behörden entsprechend informiert wurden. Ebenso hat sie zutreffend erwogen, dass Portugal das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise bestehen, wonach die portugiesischen Behörden ihren völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt ist und derzeit kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf besteht. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (vorgebracht: Bluthochdruck, Gastritis, starke Unterleibsschmerzen, Sehbeschwerden, Krämpfe in den Händen, Albträume, Angstzustände sowie Schlafprobleme; aktenkundig: Ausbleiben der Menstruation beziehungsweise prämenopausale Amenorrhoe, Unterleibsschmerzen ohne Befund, Schmerzen in den Armvenen, Muskelkrämpfe in den Händen sowie trockene Augen; zudem Abklärung psychischer Beschwerden verordnet, jedoch nicht als dringlich eingestuft und bislang nicht erfolgt) wurden berücksichtigt. Die gesundheitlichen Beschwerden wurden denn auch in den Überstellungsmodalitäten aufgeführt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Portugal angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Auch die auf Rechtsmittelebene erhobenen Einwände betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die angeblich ungenügende medizinische Betreuung im Bundesasylzentrum vermögen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht infrage zu stellen. Soweit die

F-3499/2026 Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz mehrfach beim Gesundheitsdienst gemeldet, sei jedoch vertröstet worden und habe aufgrund der langen Wartezeiten keine psychologische Behandlung erhalten, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Arztberichte sowie die Auskunft des Gesundheitsdiensts hinreichend abgeklärt hat. Demnach wurde zwar eine fachärztliche Abklärung psychischer Beschwerden verordnet, der Fall jedoch nicht als dringlich eingestuft; zudem waren hinsichtlich der gynäkologischen Beschwerden nach dem Termin vom (…) keine weiteren Konsultationen vorgesehen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, weiterhin unter Unterbauchschmerzen, Angstzuständen, Schlafproblemen, Panikattacken und psychischer Belastung infolge der Erlebnisse in Portugal zu leiden. Diese Vorbringen vermögen indessen auch bei Wahrunterstellung nicht zu der Annahme zu führen, eine Überstellung nach Portugal würde gegen Art. 3 EMRK verstossen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Die bei den Akten befindlichen Verlaufsprotokolle des Gesundheitsdienstes des BAZ (…), deren gerichtliche Berücksichtigung die Beschwerdeführerin begründungsweise beantragt, führen zu keiner anderen Beurteilung. Portugal verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, Asylsuchenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Nach Einreichung eines Asylgesuchs steht der Beschwerdeführerin somit der Zugang zu allenfalls benötigten medizinischen und psychologischen Behandlungen offen. Konkrete Hinweise darauf, dass Portugal ihr eine entsprechende Behandlung verweigern würde, liegen nicht vor. 2.3. Nachdem der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt zu haben, ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen. Namentlich hat sie den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausreichend abgeklärt, um über die Zulässigkeit der Wegweisung nach Portugal sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Von zusätzlichen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb seitens der Vorinstanz keine Veranlassung dazu bestand (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Weiter ist der begründungsweise gestellte Antrag auf Einsicht in die Verlaufsprotokolle des Gesundheitsdienstes des BAZ (…) abzuweisen, nachdem sich die massgeblichen Unterlagen – soweit aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin überprüfbar – vollständig bei den Akten befinden und der die Beschwerdeführerin im

F-3499/2026 vorinstanzlichen Verfahren vertretenden Rechtsvertretung zugänglich waren beziehungsweise ihr mit dem Entscheid ausgehändigt worden sind. 3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 18. Mai 2026 gegenstandslos und fällt der am 19. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung waren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

F-3499/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Joana Maria Mösch

Versand:

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