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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2021 F-3495/2020

January 28, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,039 words·~15 min·2

Summary

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3495/2020

Urteil v o m 2 8 . Januar 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X._______ vertreten durch Idris Hajo, c/o Damas, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.

F-3495/2020 Sachverhalt: A. Die schweizerische Botschaft in Beirut verweigerte mit Formularverfügung vom 29. November 2019 die Ausstellung von humanitären Visa an die syrischen Staatsangehörigen A._______ (geb. […]), seine Ehefrau B._______ (geb. […]) und den gemeinsamen Sohn C._______ (geb. […]), (nachfolgend: Gesuchstellende). Die Botschaft argumentierte, die Gesuchstellenden würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten und seien im Herkunfts- oder Wohnsitzland nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4/55). B. Am 11. Dezember 2019 reichten mehrere Familienangehörige der Gesuchstellenden (darunter auch der Bruder des Gesuchstellers, X._______ [nachfolgend: Beschwerdeführer]) eine Einsprache gegen den Formularentscheid ein (SEM act. 1/1 ff. und 4/65). Ein weiteres mit «Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid» betiteltes Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2020 ging am Folgetag beim SEM ein (SEM act. 3/37 ff.). Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 fällte die Vorinstanz einen ablehnenden Entscheid, da sie die Auffassung vertrat, die Gesuchstellenden befänden sich nicht in einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung bzw. in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erfordern würde (SEM act. 7/107 ff.). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Vorinstanz sei zu ermächtigen, die Einreise der Gesuchstellenden so rasch als möglich zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab (BVGer act. 5). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2020

F-3495/2020 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (BVGer act. 9). F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich mit der Situation der Gesuchstellenden kaum auseinandergesetzt und sich zu den

F-3495/2020 vorgebrachten Argumenten und Tatsachen in der Einsprache fast gar nicht geäussert. Das SEM habe lediglich mit pauschalen Feststellungen und standardisierten Begründungen über das Schicksal der Gesuchstellenden entschieden. Mit den aktuellen Berichten über die miserable politische und wirtschaftliche Lage im Libanon und in Syrien habe sich das SEM hingegen gar nicht auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde Art. 2 S. 3). Mit diesen Vorbringen wird sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz gerügt. 3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in einer nachvollziehbaren Weise begründet, so dass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 324 E. 3.6; 142 II 49 E. 9.2). Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4 je m.H.). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.; zum Ganzen UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, 2 Aufl. 2016, Rz. 17 ff. zu Art. 35). 3.3 Die Begründungspflicht steht in enger Beziehung zur vorgelagerten, sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Partei sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG; WALDMANN/BI- CKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 83 zu Art. 29, N. 6 zu Art. 30 und N.18 ff. zu Art. 32). In aller Regel kann denn erst der Begründung entnommen werden, ob die Behörde der Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist. Aus der Begründung muss daher ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen überhaupt in Betracht zog oder lediglich für nicht erheblich oder für unrichtig hielt (WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N. 21 zu Art. 32). 3.4 Die Vorinstanz legte in der Begründung der angefochtenen Verfügung zuerst den Sachverhalt dar. Sie verwies dabei auch auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2020 und nahm die dort geltend ge-

F-3495/2020 machten Vorbringen auf. Weiter führte sie aus, welches die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa sind und weshalb sie diese Voraussetzungen in casu bei den Gesuchstellenden als nicht erfüllt erachtete, wobei sie ausdrücklich Bezug auf die individuelle Situation der Gesuchstellenden nahm und sich mit dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnis vom 11. März 2019 auseinandersetzte. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM dabei auf diejenigen Aspekte der Einsprache beschränkte, die es für den Entscheid als wesentlich ansah. Ob es dabei alle wesentlichen Umstände berücksichtigte, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. In dieser Hinsicht ist jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennbar. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt. 4.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann, wenn humanitäre Gründe dies gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer gesuchstellenden Person aufgrund individuell-konkreter Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die die betroffene Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die gesuchstellende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).

F-3495/2020 4.3 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-7298/2016 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2020 im Wesentlichen auf folgenden – von den Gesuchstellenden geltend gemachten – Sachverhalt ab: 5.1.1 Die Gesuchstellenden seien Kurden aus dem Nordosten Syriens, ursprünglich würden sie aus E._______ stammen. Der Gesuchsteller habe Krebs und könne in Syrien nicht behandelt werden. Er sei auf Medikamente und Spritzen angewiesen, die er nicht bekommen würde. Die Gesuchstellerin sei ebenfalls gesundheitlich angeschlagen. Ausserdem könne der Sohn nicht zur Schule gehen. Zudem komme es in der Region immer wieder zu Gefechten. Die Gesuchstellenden würden wieder ein normales Leben führen wollen, und der Sohn solle eine Ausbildung erhalten. Der krebsleidende Gesuchsteller solle ausserdem in einem Spital gepflegt werden. Die Gesuchstellenden seien nach dem Termin bei der Schweizer Vertretung in Beirut nach Syrien zurückgekehrt und würden nun in Damaskus leben. Sie hätten im Libanon weder medizinische noch finanzielle Unterstützung erhalten. Dort sei dem krebsleidenden Gesuchsteller eine ambulante ärztliche Behandlung in einem Spital verweigert worden, da er das geforderte Geld nicht habe aufbringen können. Deshalb sei ein Verbleib im Libanon nicht möglich gewesen. Ausserdem seien auch die Plätze für Flüchtlinge überfüllt gewesen und ihnen hätten jegliche Mittel gefehlt. Wenn die Gesuchstellenden im Libanon geblieben wären, hätten sie unter äusserst prekären Umständen auf der Strasse leben müssen; sie seien gezwungen gewesen, nach Syrien zurückzukehren. Dort seien die Lebensbedingungen aber ebenfalls schwierig. Da zudem die für den krebskranken Gesuchsteller dringend indizierte medizinische Behandlung nicht zur Verfügung stehe, befinde er sich in einer besonderen Notlage weswegen ihm und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei.

F-3495/2020 5.1.2 Gestützt auf diesen von den Gesuchstellenden geltend gemachten Sachverhalt verneinte das SEM das Bestehen von humanitären Gründen, welche die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen würden. Der Umstand, dass die Gesuchstellenden in der Lage gewesen seien, in den Libanon zu reisen und wieder nach Syrien zurückzukehren, weise darauf hin, dass sie «grundsätzlich handlungsfähig» seien. Der erkrankte Gesuchsteller sei gemäss den eingereichten Arztberichten zudem in Syrien in medizinischer Behandlung gewesen, so dass zumindest eine grundlegende medizinische Versorgung vorhanden sei. Diese stehe dem Beschwerdeführer weiterhin zur Verfügung. Gemäss einem Bericht vom 11. März 2019 leide der Gesuchsteller an einem […] und könne nur im Ausland behandelt werden. Der Arzt erwähne hingegen nicht, inwiefern eine weitergehende Behandlung andernorts in Syrien nicht möglich sei. Der Umstand allein, dass die medizinische Versorgung in Syrien nicht dasselbe Niveau aufweise wie in der Schweiz, vermöge noch keine Situation einer akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Das SEM verkenne auch nicht die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden; sie seien, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, aber nicht als so gravierend zu erachten, als dass ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig würde. Die Gesuchstellenden hätten überdies in ihrer Heimat eine Unterkunft. Sie seien in der Lage gewesen und dürften es auch weiterhin sein, dort ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht zuletzt dank der Hilfe von ortsansässigen kurdischen Organisationen. Allenfalls könnten sie auch auf die Hilfe ihrer in der Schweiz und im Schengen-Raum lebenden Familienangehörigen zurückgreifen. Schliesslich sei in Syrien eine medizinische Versorgung vorhanden (SEM act. 7/107 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM habe das vorliegende Visumgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft. Weiter führte er aus, der Gesundheitszustand des Gesuchstellers würde sich weiterhin verschlechtern. Die nötige Medizin fehle und er könne in ganz Syrien nicht behandelt werden. Das SEM sei bei der Prüfung und Beurteilung des vorliegenden Falles von einer unveränderten Situation ausgegangen, was absolut falsch sei. Es gebe zwischenzeitlich keine vor Ort tätigen Organisationen und Hilfslieferungen mehr. Aus einem der Beschwerde beiliegenden aktuellen Arztbericht gehe hervor, dass der Gesuchsteller im Ausland untersucht und behandelt werden müsse. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung nicht erwähnt, an welchen Orten in Syrien weitergehende Behandlungen möglich seien. Damaskus sei der einzige Ort in Syrien, an dem man gewisse medizinische

F-3495/2020 Dienstleistungen in Anspruch nehmen könne, wenn man zu deren Finanzierung in der Lage sei. Der Gesundheitszustand des Gesuchstellers habe sich verschlechtert. In Damaskus hätten die Gesuchstellenden kaum das Nötigste und würden unter unmenschlichen Bedingungen im Keller eines Hauses mit viel Schimmel und total isoliert leben. Im Übrigen sei auch bei einer allfälligen Wiederausreise in den Libanon – in Ermangelung der finanziellen Möglichkeiten – eine adäquate Behandlung nicht gewährleistet (BVGer act. 1). 6.

6.1 In casu ist unstreitig, dass sich die Gesuchstellenden zwecks Einreichung eines Gesuchs um Ausstellung von humanitären Visa in den Libanon begaben und danach freiwillig nach Syrien (Damaskus) zurückkehrten. Weder wird geltend gemacht noch geht aus den Akten hervor, dass sie sich im Libanon an Hilfsorganisationen oder an lokale Behörden gewandt hätten. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich um eine Registrierung und Inanspruchnahme spezifischer Hilfe im Libanon gar nicht ernsthaft bemüht haben (zu den medizinischen Angeboten von Hilfsorganisationen im Libanon vgl. bspw. Urteile F-6511/2018 vom 28. August 2019 E. 4.5 m.H. und F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 4.5). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einem Verbleib im Libanon hätten die Gesuchstellenden keine Aufenthaltsbewilligung erhalten und wären nur in einem Betonrohbau oder Keller unter extrem ärmlichen Verhältnissen untergekommen, sind denn auch rein spekulativ (vgl. Beschwerde Art. 3 S. 4).

6.2 Weiter gilt es zu prüfen, ob allenfalls der Gesundheitszustand des Gesuchstellers sowie die allgemeine Lebenssituation der Gesuchstellenden an ihrem aktuellen Wohnort Damaskus geeignet sind, eine Notlage im Sinn der Rechtsprechung zu begründen.

6.2.1 Gemäss einem der Einsprache beiliegenden Arztbericht vom 11. März 2019 sei beim Gesuchsteller ein «[…]» festgestellt worden; seit 2002 habe er Rötungen im Gesicht und im oberen Teil der Brust, er habe starke Bauchschmerzen sowie Durchfall. Der Gesuchsteller könne nur im Ausland behandelt werden (vgl. SEM act. 1/3). Dem mit Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht vom 10. Juni 2020 lässt sich weiter entnehmen, der Gesuchsteller leide seit 2001 an einem […]. Der […] sei anhand von klinischen Symptomen sowie Bildern und einer Somatostatin-Rezeptor-Szintigraphie nachgewiesen worden. Eine medikamentöse Behandlung

F-3495/2020 habe wegen Medikamentenmangels abgebrochen werden müssen. Gemäss Bericht habe der Gesuchsteller den Arzt erneut aufgesucht und […] aufgewiesen. Es seien ein Computertomographie-Scan sowie Blutuntersuchungen durchgeführt worden. Der Gesuchsteller benötige eine Untersuchung mittels Somatostatin-Rezeptor-Szintigraphie für den ganzen Körper, die aber in Syrien nicht verfügbar sei (vgl. Beschwerdebeilage 3).

6.2.2 Der Gesuchsteller leidet gemäss dem Bericht vom 10. Juni 2020 seit dem Jahr 2001 an einem […]. Der Nachweis […] sei unter anderem mittels einer Somatostatin-Rezeptor-Szintigraphie erfolgt. Wieso ein solches Diagnostikverfahren heutzutage nicht mehr durchgeführt werden kann, wird nicht dargelegt. Weiter ist den ärztlichen Berichten auch nicht zu entnehmen, welche konkreten therapeutischen Massnahmen in Syrien nicht erhältlich sind und ob allenfalls alternative Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, womit die diesbezüglich pauschale Aussage, er könne nur im Ausland behandelt werden, stark relativiert werden muss. Ohnehin ist davon auszugehen, dass selbst komplexere Operationen und spezialisierte medizinische Behandlungen in Damaskus – dem Wohnort der Gesuchstellenden – oder in den Küstenorten Tartous und Lattakia durchgeführt werden können (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien [Stand: November 2018], 13.11.2018, abgerufen auf https://fragdenstaat.de/dokumente/96/ im November 2020). In dieser Hinsicht macht auch der Beschwerdeführer geltend, Damaskus sei der einzige Ort in Syrien, an dem man gewisse medizinische Dienstleistungen in Anspruch nehmen könne, wenn man finanziell in der Lage sei (Beschwerde Art. 3 S. 6). Zugute dürfte dem Gesuchsteller dabei kommen, dass er in finanzieller Hinsicht durch seine im Ausland lebenden Familienangehörigen unterstützt werden kann.

6.2.3 Weiter verweist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die problematischen Lebensumstände in Damaskus. Die Gesuchstellenden hätten dort kaum das Nötigste und würden unter unmenschlichen Bedingungen im Keller eines Hauses mit viel Schimmel leben; sie seien total isoliert. Vorliegend soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sie sich in einer schwierigen Situation befinden. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht aber zum Schluss, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die Gesuchstellenden befinden sich in einer Situation, die sich nicht massgeblich von derjenigen anderer, vom Syrienkonflikt betroffener Menschen unterscheidet. In dieser Hinsicht sind auch die der Rechtsmitteleingabe zu entnehmenden, in weiten Teilen pauschalen Ausführungen zur allgemeinen Lage https://fragdenstaat.de/dokumente/96/

F-3495/2020 in Syrien bzw. Damaskus nicht geeignet, eine Notlage der Gesuchstellenden im Sinne der Rechtsprechung zu belegen.

7. Damit gilt es festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa für die Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung hat somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3495/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

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