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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 F-3365/2026

May 21, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,108 words·~6 min·7

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3365/2026

Urteil v o m 2 1 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2026 / N (...).

F-3365/2026 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 1. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Österreich an (bestätigt mit Urteil des BVGer F-1390/2026 vom 2. März 2026). B. Mit Eingabe vom 29. April 2026 (Datum Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Februar 2026. Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 19. Februar 2026 sei rechtskräftig und vollstreckbar. C. C.a. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei sein Gesundheitszustand erneut und umfassend zu prüfen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei unverzüglich auszusetzen. C.b. Am 13. Mai 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

F-3365/2026 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem die betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1272 ff.). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Eine Erscheinungsform der Wiedererwägung ist die Korrektur einer nachträglich fehlerhaften Verfügung (Wiedererwägung aufgrund geänderter Verhältnisse oder – nur bei Dauersachverhalten – aufgrund geänderter Rechtslage [vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BVGE 2021 VII/2 E. 3.1; Urteil des BVGer F-3055/2026 vom 11. Mai 2026 E. 3; je m.w.H.]). Aus der Regelung des Wiedererwägungsgesuchs im Bereich des Asylrechts (Art. 111b AsylG) lässt sich nichts Abweichendes ableiten, werden doch dort nicht die Wiedererwägungsgründe, sondern lediglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Gesuchs und dessen Wirkungen normiert (vgl. Urteil des BVGer F-4264/2024 vom 18. Juli 2024 E. 3). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung am 19. Februar 2026 derart verändert hat, dass ein Rückkommen auf den Nichteintretensentscheid geboten ist. 3.1. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte chronische Hepatitis-B-Virusinfektion sowie die kardiologischen und psychischen Beschwerden sind bereits den im ordentlichen Verfahren eingereichten Arztberichten zu entnehmen (vgl. Urteil des BVGer F-1390/2026 vom 2. März 2026 E. 3.2). Die neu aufgetretenen Fussschmerzen stellen ebenfalls keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar, zumal nicht davon auszugehen ist, dass von weiteren diesbezüglichen medizinischen Abklärungen mit Blick auf Art. 3 EMRK (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.) überstellungsrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären (siehe zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 148 V 356

F-3365/2026 E. 7.4; 146 III 203 E. 3.3.2; BVGE 2015/1 E. 4.2; Urteil des BVGer F-242/2026 vom 19. Januar 2026 E. 3.2; je m.w.H.). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine rechtserhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 19. Februar 2026 darzutun, womit keine wiedererwägungsrechtlich relevante Änderung der Verhältnisse vorliegt. Abschliessend ist er darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder Fristen für die Ergreifung von ordentlichen Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_693/2022 vom 28. April 2023 E. 3.1; Urteil des BVGer F-799/2025 vom 19. März 2025 E. 4.3; je m.w.H.). 3.2. Im Ergebnis besteht kein Anlass, auf die rechtskräftige Verfügung vom 19. Februar 2026 zurückzukommen und diese aufzuheben oder abzuändern (siehe E. 2 hiervor). Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch vom 29. April 2026 folglich zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden und der am 13. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)

F-3365/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

Versand:

F-3365/2026 — Bundesverwaltungsgericht 21.05.2026 F-3365/2026 — Swissrulings