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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2020 F-3321/2020

July 3, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,636 words·~8 min·7

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3321/2020

Urteil v o m 3 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A._______, geb. (…), China, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2020 / N (…).

F-3321/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 15. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte am 24. März 2020 ein Asylgesuch. Eine Abfrage des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) ergab, dass ihm die deutsche Vertretung in (…)/Indien am 23. Dezember 2019 ein vom 28. Dezember 2019 bis zum 20. Februar 2020 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 6. April 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit zur Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei in die Schweiz gekommen, weil er mit seiner Familie zusammen sein wolle. Er wisse nicht, ob er in Deutschland gefährdet sei, er würde jedoch sicher Probleme am Herzen erfahren. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, es gehe ihm gut und er sei glücklich, da er jetzt bei seiner Familie sei. Er habe (…)probleme. Könnte er nicht bei seiner Familie bleiben, würde er «innerliche Probleme» bekommen. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 17. Juni 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 22. Juni 2020 gut. D. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020, die gleichentags eröffnet wurde, trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

F-3321/2020 E. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Entscheid über die Beschwerde auszusetzen und es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. F. Am 30. Juni 2020 ordnete die Instruktionsrichterin antragsgemäss einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV), weil die Vorinstanz während mehr als zwei

F-3321/2020 Monaten keine Verfahrenshandlung vorgenommen und das Übernahmegesuch an Deutschland erst kurz vor Ablauf der Frist gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellt habe. In dieser Hinsicht kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Zwar führt er zu Recht aus, dass die Rüge der Verletzung von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO zulässig ist (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). Allerdings räumt er selbst ein, dass die Frist vorliegend eingehalten wurde. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz sei zu lange untätig geblieben und habe deshalb das Beschleunigungsgebot verletzt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Fristen der Dublin-III-VO per se als Ausdruck der Beschleunigung der Verfahren anzusehen sind (vgl. etwa FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 21). Der Vorinstanz ist es somit unbenommen, die statuierten Fristen auszunützen. Die Rüge ist unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz hätte ein weiteres Dublin-Gespräch durchführen müssen, da die Kommunikation mit dem Dolmetscher per Telefon offensichtlich nicht möglich gewesen sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (bzw. Art. 29 VwVG) dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Verfahren diente das Dublin-Gespräch vom 6. April 2020 diesem Zweck. Soweit der Beschwerdeführer die Qualität der Übersetzung durch den per Telefon zugeschalteten Dolmetscher bemängelt, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist ihm durchaus zuzustimmen, dass es möglich sein müsste, im Rahmen eines solchen Gesprächs zu klären, was er mit dem Ausdruck «innerliche Probleme» gemeint hat. Entgegen seiner Auffassung sind jedoch Probleme mit dem Dolmetscher oder der Technik nicht die einzige mögliche Erklärung dafür, dass eine «derart simple Frage», wie er es in der Beschwerdeschrift formuliert, nicht restlos geklärt werden konnte. Aufgrund der dem Protokoll angefügten Bemerkung der zuständigen Befragerin erscheint es vielmehr plausibel, dass der Beschwerdeführer trotz Nachfragen seine «innerlichen Probleme» nicht näher beschreiben konnte. Zu dieser Schlussfolgerung trägt auch bei, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ebenfalls keine Angaben dazu macht, worin genau die Probleme bestehen könnten. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demnach unbegründet.

F-3321/2020 5. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer Widersprüche zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Durch diese widersprüchlichen Ausführungen verletze die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass die Ausführungen des zweitletzten Absatzes auf S. 5 der angefochtenen Verfügung nicht leicht verständlich sind und überdies mit Ziff. 3 des Dispositivs im Widerspruch stehen. Ob dieser Widerspruch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt, braucht vorliegend allerdings nicht geklärt zu werden, da die in Ziff. 3 des Dispositivs angesetzte Frist zur Ausreise durch die Anordnung des Vollzugsstopps ausgesetzt worden und inzwischen abgelaufen ist. Die Vorinstanz wird zu gegebener Zeit die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der rechtlichen Vorgaben (insb. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 […], ABl. L 222/3 vom 5.9.2003) neu ansetzen und den Beschwerdeführer in kohärenter und verständlicher Weise darüber in Kenntnis setzen. 6. Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche darauf abzielen, die Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung seines Asylgesuchs aufgrund der Kriterien des Kapitels III – hier Art. 12 Abs. 4 – der Dublin-III- VO in Frage zu stellen. Solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es besteht auch kein Anlass für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, aber nicht näher beschriebenen oder durch geeignete Beweismittel belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen («innerliche Probleme»; […]probleme; Wohlbefinden abhängig vom Zusammensein mit seiner Familie) rechtfertigen es überdies nicht, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), Gebrauch zu machen. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zu Recht die Überstellung nach Deutschland verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

F-3321/2020 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. Juni 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das (sinngemäss gestellte) Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die gestellten Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzulegen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3321/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Barbara Kradolfer

Versand:

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