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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2021 F-3277/2020

March 1, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,340 words·~12 min·1

Summary

Sozialhilfe an Auslandschweizer | Sozialhilfe an Auslandschweizer

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3277/2020

Urteil v o m 1 . März 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien A._______, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Sozialhilfe an Auslandschweizer.

F-3277/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger der Schweiz, geboren 1945) lebt seit zirka sieben Jahren in Südafrika. Mit Eingabe vom 8. April 2020 ersuchte er bei der Schweizer Botschaft in Pretoria (nachfolgend: Botschaft) um Ausrichtung einer wiederkehrenden finanziellen Leistung. Er machte geltend, Mitinhaber der Firma B._______ zu sein, die ein Guest House betreibe. Der Betrieb sei aufgrund der Covid-19-Pandemie behördlich stillgelegt worden. Die fixen Ausgaben könne er nur dank Darlehen von Freunden decken. Er erziele kein Einkommen, sondern die Firma bezahle seinen Lebensunterhalt anstelle einer Entschädigung für seine Tätigkeit. Mit der Stilllegung des Betriebs seien die Zahlungen eingestellt worden. Er erhalte in der Schweiz eine AHV-Rente von monatlich Fr. 2'035.– (recte: Fr. 2'048.–). Damit bezahle er die Krankenkassenprämien sowie ein Darlehen und Ausstände seiner Kreditkarte. Er ersuche deshalb um Ergänzungsleistungen zur AHV, solange der Tourismus in Südafrika eingeschränkt sei. Am 28. April 2020 ergänzte er seinen Antrag mit den benötigten Unterlagen (Kreditkartenabrechnungen, Bankauszüge, Belege bezüglich Darlehensrückzahlung, Dokumente der Firma, Transportkosten, Nebenkostenabrechnung) und ersuchte zusätzlich um Übernahme seiner Kreditkartenschulden in der Höhe von Fr. 5'607.10. B. Die Botschaft erstellte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers am 29. April 2020 eine Budgetberechnung und sandte das Gesuch inklusive Beilagen an die Vorinstanz. C. Mit Verfügung vom 30. April 2020 (eröffnet am 19. Mai 2020) lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab und führte aus, gemäss dem auf der Grundlage der verschiedenen Unterlagen des Beschwerdeführers erstellten Budgets resultiere ein Überschuss von 23'538.– Südafrikanischen Rand (ZAR), weshalb nicht von einer Bedürftigkeit auszugehen sei. Die Sozialhilfe diene nicht der Schuldentilgung, sondern der Sicherung des Lebensunterhalts, weshalb die beantragte Übernahme der Schulden nicht berücksichtigt werden könne. Der Verfügung legte die Vorinstanz ein Budget vom 30. April 2020 bei.

F-3277/2020 D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang Gericht 29. Juni 2020) und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Gewährung von wiederkehrenden finanziellen Leistungen. Er habe fälschlicherweise angegeben, die Wohnkosten würden 1'900.– ZAR betragen. Dabei handle es sich jedoch um die Nebenkosten. Er wohne in einer Liegenschaft (Guest House) an welcher er Mitbesitzer sei (Firma B._______) und bei entsprechendem Einkommen müsste er Miete bezahlen. Im Moment erziele er kein Einkommen, dennoch sei die Miete im Budget zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe die Übernahme der Schulden der Kreditkarten abgelehnt, weshalb die Schuldzinsen als monatliche Ausgaben zu berücksichtigen seien. Im beigelegten von ihm erstellten Budget setzte er die monatliche Wohnungsmiete auf 40'500.– ZAR fest, womit ein Manko von 17'723.– ZAR resultiere. Mit der Beschwerde reichte er zudem eine Nebenkostenabrechnung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und führte aus, der Beschwerdeführer belege die geltend gemachten Mietkosten nicht. In seinem Gesuch vom 28. April 2020 habe er angegeben, kein Einkommen zu generieren, dafür jedoch Kost und Logis zu erhalten. Er könne deshalb keine zusätzlichen Wohnkosten geltend machen. Die veranschlagte Miete von 40'500.– ZAR wäre sodann deutlich zu hoch. Die Miete für eine Einzimmerwohnung in einem Stadtzentrum in Südafrika belaufe sich auf monatlich 7'364.94 ZAR. Für eine Wohnung in der nächstgrösseren Stadt in der Nähe von C._______ würden monatliche Mietkosten von 2'500.– ZAR veranschlagt, für Pretoria und Durban 5'072.73 beziehungsweise 5'093.75 ZAR. Angesichts dieser Beträge sei die geltend gemachte Miete nicht nachvollziehbar. Bei einer Anrechnung von einer Miete von 7'364.94 ZAR resultiere immer noch ein Überschuss. Zudem würden weder Schulden noch Schuldzinsen anerkannt, da die Sozialhilfe nicht der Schuldentilgung, sondern der Sicherung des Lebensunterhalts diene. Der Überschuss würde jedoch auch zur Bezahlung der Schuldzinsen ausreichen. F. Replizierend erwiderte der Beschwerdeführer am 10. September 2020, die geltend gemachten Mietkosten würden einen Minimalbetrag darstellen. Er wohne und arbeite kostenlos. Die Miete könne daher nicht mit ortsüblichen Mieten verglichen werden. Aufgrund der Stilllegung des Betriebs sei das

F-3277/2020 Guest House ohne Einnahmen. Alle anfallenden Kosten müsse er als Privatperson selbst tragen. Dadurch würden sich seine fiktiven Miet- und Existenzkosten erhöhen und zusammen monatlich 122'459.89 ZAR betragen. Unter Berücksichtigung dieser Kosten sei eine Miete von 40'500.– ZAR mehr als angemessen. Mit der Replik gab der Beschwerdeführer die rubrizierte Zustelladresse in der Schweiz bekannt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Konsularischen Direktion des EDA (KD) betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 Auslandschweizergesetz (ASG; SR 195.1) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

F-3277/2020 3. Geht es – wie hier – um wiederkehrende Leistungen, ist analog zum Sozialversicherungsrecht auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind gemäss Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Nach Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. 4.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland [V-ASG; SR 195.11]). Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). 4.3 Als Ausgaben anrechenbar sind eine Pauschale für die Haushaltskosten (Haushaltsgeld), weitere wiederkehrende Ausgaben wie Wohnkosten,

F-3277/2020 Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind (Art. 21 Abs. 1 V-ASG). Schulden und Schuldzinsen werden nicht als anrechenbar Ausgaben anerkannt. Sie können ausnahmsweise ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie aufgrund notwendiger Ausgaben wie Wohnkosten, Versicherungsbeiträgen, Mobilitätsauslagen oder Spitalkosten entstanden sind (Art. 21 Abs. 2 V-ASG). 4.4 Die unter Art. 21 V-ASG aufgeführten Kriterien werden in der Weisung über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer der KD (nachfolgend: Weisung, gültig seit 1. Januar 2020) konkretisiert: Die Miete ist gemäss Mietvertrag voll anzurechnen, sofern die Wohnungsgrösse den Umständen angemessen ist und der Mietzins im ortsüblichen Rahmen für eine bescheidene Wohnung dieser Grösse liegt (Ziff. 2.3.1 der Weisung). Die Sozialhilfe dient nicht der Schuldentilgung, sondern der Sicherung des Lebensunterhalts. Schulden und Schuldzinsen (Darlehen, Steuerschulden einschliesslich allfälliger Grundstücksteuern, Bussen und Gebühren wie z.B. Visumüberzug etc.) sind von der Sozialhilfe nicht als Ausgaben anrechenbar (Ziff. 2.4 der Weisung). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer lebt in Südafrika und ist im Auslandschweizerregister eingetragen. Er bestreitet die Höhe der anrechenbaren Wohnkosten sowie die fehlende Übernahme der Schuldzinsen. Die übrigen Ausgaben gemäss Budget der Vorinstanz vom 30. April 2020 anerkennt er (Haushaltsgeld: 3'276.–, Telefon: 700.–, Haftpflicht-, Mobiliar- und ähnliche Versicherungen: 1'200.–, Transportkosten: 7'500.–; alle Beträge in ZAR). Die Vorinstanz berücksichtigte – anders als die Botschaft – keine Krankenkassenprämien, da der Beschwerdeführer dazu keine Belege (Krankenkassenpolice) eingereicht hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Den Ausgaben steht ein Einkommen (AHV-Rente) von Fr. 2'048.– (entsprechend 38'114.– ZAR) gegenüber. 5.2 Der Beschwerdeführer erhält gemäss eigenen Angaben als Gegenleistung für seine Arbeitstätigkeit im Guest House Kost und Logis. Wie er selbst ausführt, muss er trotz seiner fehlenden Arbeitsleistung aufgrund der Betriebsstillegung keine Miete zahlen. Die von ihm geltend gemachten Wohnkosten in der Höhe von 40'500.– ZAR entsprechen gemäss seinen Aussagen einem Anteil der gesamthaft anfallenden Betriebskosten des Guest

F-3277/2020 Houses, welche normalerweise durch die Zahlungen der Gäste gedeckt werden. In seinem Gesuch vom 8. April 2020 führte er aus, die monatlichen fixen Ausgaben für Nebenkosten wie Wasser, Strom, etc. würden 30'000.– ZAR betragen und seien durch Darlehen von Freunden gedeckt. Einen Mietvertrag reicht er nicht ein und die Bezahlungen der geltend gemachten Miete in Höhe von 40'500.– ZAR ist nicht belegt, weshalb die Miete in dieser Höhe nicht zu berücksichtigen ist. Anzurechnen sind ihm hingegen die dokumentierten Nebenkosten von 1'900.– ZAR. Bei Annahme, dass er tatsächlich Miete zahlen müsste, wären ihm nur ortsübliche Mietzinsen anzurechnen (vgl. Ziff. 2.3.1 der Weisung). Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme die ortsüblichen Mieten zutreffend aufgeführt. Für die nächst grössere Stadt in der Nähe von C._______ namens Port Shepstone beträgt die durchschnittliche Miete für eine Zwei-Zimmerwohnung (auf Englisch: 1 bedroom apartment) 2'500.– ZAR. Im Durchschnitt kostet in Südafrika eine Wohnung im Stadtzentrum zwischen 4'000.– und 12'000.– ZAR (vgl. Cost of Living in South Africa. Prices in South Africa. Updated Feb 2021 [numbeo.com], abgerufen am 10. Februar 2021). Selbst unter Berücksichtigung des Höchstbetrags für eine Wohnung in einem Stadtzentrum von 12'000.– ZAR und der Hinzurechnung der geltend gemachten Krankenkassenprämie von 5'300.– ZAR (vgl. Budget der KD vom 29. April 2020) – obwohl diese nicht mit Abrechnungen der Krankenkasse selbst belegt ist und die fehlende Aufführung im Budget der Vorinstanz vom 30. April 2020 vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird – ergibt dies einen monatlichen Überschuss von 6'238.– ZAR (Einkommen von 38'114.– abzüglich Ausgaben von 31'876.– ZAR [Haushaltsgeld: 3'276.–, Nebenkosten: 1'900.–, Telefon: 700.–, Haftpflicht-, Mobiliar- und ähnliche Versicherungen: 1'200.–, Transportkosten: 7'500.–, Miete: 12'000.–, Krankenkasse: 5'300.–; alle Beträge in ZAR]). 5.3 Wie dies die Vorinstanz weiter zutreffend ausgeführt hat, sind Schulden und Schuldzinsen nicht als anrechenbare Ausgaben anerkannt (Art. 21 Abs. 2 V-ASG i.V.m. Ziff. 2.4 der Weisung). Die geltend gemachten monatlichen Zinsen in der Höhe von 4'037.– ZAR sind damit nicht anzurechnen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass diese vom Überschuss von 6'238.– ZAR gedeckt werden können. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt decken kann und damit keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat.

F-3277/2020 6. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um wiederkehrende Leistungen zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-3277/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; gegen Empfangsbestätigung)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

F-3277/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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