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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2017 F-3269/2017

July 12, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,257 words·~6 min·4

Summary

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Kantonswechsel

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3269/2017

Urteil v o m 1 2 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Antonio Imoberdorf, mit Zustimmung von Richter Philippe Weissenberger; Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, alle vertreten durch Elim Open Doors Ausländer- und Flüchtlingsdienst, Haltingerstrasse 4, 4057 Basel, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.

F-3269/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 (geb. 1982) und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2 (geb. 1981), iranische Staatsangehörige, reisten am 19. Februar 2017 mit ihrer Tochter, Beschwerdeführerin 3, (geb. 2013) in die Schweiz ein und reichten am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche ein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A7/11 S. 6 Ziff. 5.03 und 5.05 und A8/11 S. 6 Ziff. 5.03 und 5.05). B. Mit Zuweisungsentscheid vom 31. Mai 2017 wies das SEM die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und Art. 1a Bst. e, 21 sowie Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Schwyz zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner hielt es im Zuweisungsentscheid fest, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. C. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2017 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbringen, der Beschwerdeführer sei, aufgrund von erlittenen Folterungen während eines Gefängnisaufenthaltes im Iran, enorm traumatisiert. Vor rund zwei Wochen sei er aufgrund eines versuchten Suizids in die Universitäre Psychiatrische Klinik in X._______ eingewiesen worden. Seine engste Bezugsperson in der Schweiz sei seine 20 Jahre ältere Schwester. Es bestehe eine ausgeprägte emotionale Bindung zwischen den beiden. Die Beschwerdeführer beantragen deshalb, dem Kanton Basel Landschaft oder Basel Stadt zugeteilt zu werden, damit zumindest die geografische Nähe zur Schwester des Beschwerdeführers gewährleistet sei (BVGeract. 1). D. Am 19. Juni 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken betreffend den Beschwerdeführer ein (BVGer-act. 3). E. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit nötig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

F-3269/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 VwVG des SEM endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführenden beschwerdelegitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). 2. Im vorliegenden Verfahren kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG ausschliesslich die Verletzung der Einheit der Familie gerügt werden (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Im vorliegenden Fall wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung, wobei es gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt. 6. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit entspricht demjenigen von Art. 8 EMRK. Den Schutz des Familienlebens können grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwi-

F-3269/2017 schen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1). 7. 7.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine im Kanton Basel Stadt wohnhafte Schwester keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind. 7.2 Dem Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken von X._______ vom 7. Juni 2017 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai aufgrund einer depressiven Störung mit im Vordergrund stehender Suizidalität stationär auf das Zentrum für Affektive-, Stress und Schlafstörungen Station P2 zur Krisenintervention aufgenommen wurde und sich bis zum 1. Juni 2017 dort aufgehalten hat. Bereits vor zwei Jahren sei beim Beschwerdeführer eine depressive Störung diagnostiziert worden. In einem abschliessenden Gespräch habe sich der Beschwerdeführer ganz klar von suizidalen Handlungen und Gedanken distanziert, so dass er in die vorbestehenden Verhältnisse – ohne Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung – habe entlassen werden können (BVGer-act. 3). Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe seiner Schwester zu leben, ist zwar nachvollziehbar und es soll auch nicht verkannt werden, dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre. Diese Umstände vermögen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen. Zudem hält sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinem Kind in der Schweiz auf und ist somit nicht alleine. Die Schwester des Beschwerdeführers reiste gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) bereits im Jahr 2015 in die Schweiz ein. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der zweijährigen Trennung – abgesehen von Besuchsaufenthalten der Schwester beim Beschwerdeführer im Iran – keinen über einen allfälligen schriftlichen oder fernmündlichen Verkehr hinaus gehenden persönlichen Kontakt zu seiner Schwester pflegte, weshalb von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung nicht die Rede sein kann.

F-3269/2017 7.3 Die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton Schwyz hat den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. 8. Demzufolge ist die angefochtene Zwischenverfügung bundesrechtskonform und auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-3269/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. N […]) – das Amt für Migration des Kantons Schwyz

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Versand:

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