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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2017 F-3223/2015

November 27, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,233 words·~16 min·3

Summary

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3223/2015

Urteil v o m 2 7 . November 2017 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

F-3223/2015 Sachverhalt: A. Die 1993 geborene indonesische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 3. März 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Jakarta ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer) in Zürich (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM.act.] 5/58-61). B. Der Gastgeber hatte in einem vorgängig an die Schweizer Vertretung gerichteten Einladungsschreiben vom 21. Februar 2015 ausgeführt, dass er die Gesuchstellerin – bei welcher es sich um die Cousine seiner Ehefrau handle – für einen Zeitraum von rund drei Monaten zu Besuch einlade und für sämtliche Kosten des Aufenthalts aufkommen werde. Als Aufenthaltszweck gab er einen Familienbesuch an, welcher in zeitlicher Hinsicht noch vor der geplanten Heirat der Gesuchstellerin und ihres in Indonesien lebenden Verlobten stattfinden solle (SEM.act. 5/57). C. Mit Formularentscheid vom 4. März 2015 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung damit, dass die Gesuchstellerin keinen hinreichenden Nachweis über ausreichend finanzielle Mittel für die Dauer des Aufenthalts erbracht habe und eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert sei (SEM.act. 5/62-63). D. Gegen den ablehnenden Entscheid der Schweizer Vertretung erhob der Gastgeber am 9. März 2015 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM; SEM.act. 2/51). Zur Begründung rügte er, die Einschätzung der Rückkehrwilligkeit der Gesuchstellerin durch die schweizerische Vertretung sei unzutreffend. Die Gesuchstellerin werde während ihres Besuchsaufenthalts in der Schweiz einen Deutschkurs besuchen und anschliessend fristgerecht wieder ausreisen. Sie sei verlobt und werde im Herbst 2015 in Indonesien heiraten. Dass sie nicht über genügende eigene finanzielle Mittel verfüge, um für ihren Aufenthalt in der Schweiz aufzukommen, sei nicht von Bedeutung, da er als Gastgeber eine Garantie zur Kostenübernahme abgegeben habe.

F-3223/2015 E. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die zuständige kantonale Migrationsbehörde am 27. März 2015 einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser am 6. April 2015 unter Beilage diverser Dokumente schriftlich beantwortete (SEM.act. 8/68-88). F. Mit Verfügung vom 23. April 2015 – eröffnet am 27. April 2015 – wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen, die geeignet wären, die generell anzunehmenden Risiken entscheidend zu relativieren, seien in den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin nicht zu erkennen. Letztere sei jung, ledig, habe keine Kinder und befinde sich noch in Ausbildung (SEM.act. 9/90-93 und 10/94). G. Gegen die verweigernde Verfügung der Vorinstanz gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 19. Mai 2015 (Poststempel: 20. Mai 2015) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Aufenthaltszweck nicht glaubhaft dargestellt worden und die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert sei. Die Gesuchstellerin werde in der Schweiz einen Sprachkurs besuchen. Die Weiterverfolgung ihres Studiums und die bevorstehende Hochzeit in Indonesien würden genügende Gewähr für die anschliessende fristgerechte Rückkehr ins Heimatland bieten. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihm als Gastgeber unterstelle, er könne nicht für die fristgerechte Wiederausreise garantieren, nachdem er gegenüber der Schweizer Vertretung in Jakarta eine entsprechende Garantieerklärung abgegeben habe und über einen einwandfreien Leumund verfüge. Der Beschwerde beigelegt waren diverse Kopien von bereits bei den vorinstanzlichen Akten abgelegten Dokumenten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek.act.] 1).

F-3223/2015 H. Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2015 darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragte deren Abweisung. Darüber wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt (Rek.act. 5 und 6). I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des Instruktionsrichters dazu eingeladen, den Sachverhalt zu aktualisieren und insbesondere allfällige seit Beschwerdeeinreichung eingetretene Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin bekanntzugeben (Rek.act. 8). Der Beschwerdeführer reagierte auf diese Aufforderung nicht. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM beziehungsweise des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-

F-3223/2015 messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer indonesischen Staatsangehörigen für einen rund dreimonatigen Besuchsaufenthalt. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die

F-3223/2015 Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist (zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 [ABl. L 149/67 vom 20. Mai 2014]. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder die über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 [AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr http://www.admin.ch/ch/d/as/2017/2549.pdf

F-3223/2015 für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 14 SGK, Art. 32 Visakodex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 25 Ziff. 1 Bst. a Visakodex und Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 35 Ziff. 4 und 5 Visakodex). 5. 5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im

F-3223/2015 Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.2.1 Die wirtschaftliche Lage Indonesiens erweist sich insgesamt als robust gegenüber den weltweiten negativen Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise, wenngleich in den letzten Jahren eine wirtschaftliche Abkühlung festzustellen war. Nach einem Anstieg auf zeitweise über 6% in den letzten Jahren fiel das BIP (Bruttoinlandprodukt) - Wachstum im Jahr 2015 auf unter 5% und erholte sich 2016 nur marginal auf 5%. Das nominelle BIP pro Kopf belief sich auf rund 3‘600 USD. Mit Blick auf den Arbeitsmarkt verfügt Indonesien über eine ausgeprägte Dienstleistungs- und Agrarwirtschaft mit einem relativ kleinen Anteil industrieller Produktion. Die offizielle Arbeitslosenrate lag zuletzt bei rund 6%, wobei diese Angabe insofern zu relativieren ist, als etwa 60% der arbeitsfähigen Bevölkerung im informellen Sektor tätig ist. Offiziell leben etwas über 11% der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze von etwa 25 USD/Monat. Die politische Lage Indonesiens ist grundsätzlich stabil. Separatistische Bewegungen und immer wieder aufflammende ethnisch-religiös motivierte Spannungen gefährden allerdings die Sicherheit in einzelnen Regionen (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > [Suche] Indonesien > Reise- und Sicherheitshinweise, berücksichtigte Unterkapitel: Wirtschaftspolitik [Stand: Mai 2017], Innenpolitik [Stand: Mai 2017] und Reise- und Sicherheitshinweise [Stand: Oktober 2017, unverändert gültig seit: 29. September 2017]; Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Reiseziele > Indonesien. Beide Websites abgerufen im Oktober 2017). 5.2.2 Zwar existiert in Indonesien eine beachtliche Arbeitsmigration. Davon erfasst werden mehrheitlich unterqualifizierte Arbeitskräfte und unter diesen nicht selten Frauen aus einem ländlichen Umfeld. Diese Arbeitsmigration ist aber nicht etwa in den Westen, sondern vielmehr in den ethnisch,

F-3223/2015 kulturell und geografisch näherstehenden arabischen Raum ausgerichtet (Quelle: www.iak-net.de > arbeitsmigration-in-indonesien-und-malaysia; abgerufen im Oktober 2017). Immerhin ist festzustellen, dass sich die Anzahl der zwischen 2006 und 2016 in die Schweiz eingewanderten Personen mit indonesischer Staatsangehörigkeit zwischen 225 und 353 pro Jahr bewegte (<https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.3222149.html>, besucht im Oktober 2017). 5.2.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass zwar unter der indonesischen Bevölkerung eine Arbeitsmigration festzustellen ist, sich diese aber entgegen der Darstellung durch die Vorinstanz nicht schwergewichtig auf Europa und hier auch auf die Schweiz ausrichtet. Dennoch ist aufgrund des erhobenen statistischen Materials zu bestätigen, dass eine Zuwanderung – wenn auch auf tiefem Niveau – besteht. 5.3 Unter den gegebenen Umständen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Indonesien ganz allgemein von einem gewissen Risiko der nicht fristgerechten Wiederausreise ausgeht. Nun sind aber bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach bewilligter Einreise als erheblich eingestuft werden. 5.3.1 Die Gesuchstellerin war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. der Beschwerdeanhebung 22-jährig, ledig und kinderlos. Sie befand sich in Ausbildung und lebte gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei ihrer Tante respektive bei dessen Schwiegermutter in Südjakarta ([…]; SEM.act. 5/61 und SEM.act. 8/85 ff.). In den Akten finden sich keine Angaben zu ihrer offenbar ebenfalls in Jakarta lebenden Kernfamilie und darüber, weshalb sich die Gesuchstellerin nicht bei dieser aufhielt. Von einem Bestand spezifischer Unterstützungs- oder Betreuungsverpflichtungen, welche im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten, war deshalb im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Vorinstanz nicht auszugehen.

F-3223/2015 5.3.2 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland lebt bzw. lebte, wurde weder im Gesuchs- noch im Beschwerdeverfahren Wesentliches aktenkundig gemacht. 5.3.3 Dem Einladungsschreiben vom 21. Februar 2015 und den Antworten vom 6. April 2015 zum von der kantonalen Migrationsbehörde unterbreiteten Fragenkatalog ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin zu dieser Zeit einem Studium an der Universität STBA Lia in Jakarta nachgegangen sein und vor einem baldigen Abschluss gestanden haben soll (SEM.act. 5/57, 8/86). Demgegenüber hatte die Gesuchstellerin im Antragsformular bei der Frage nach der von ihr besuchten Bildungseinrichtung „Dewi Salon, Aledug Jakarta Selatan“ und als aktuelle Tätigkeit „on the job training“ vermerkt (SEM.act. 5/60). Aus den Akten ergab sich weder das Studienfach noch die verbleibende Studiendauer. 5.3.4 Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere die Einschätzung der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin durch die Vorinstanz. Diese Einschätzung erweise sich schon deshalb als unzutreffend, weil in den persönlichen Verhältnissen wesentliche Veränderungen anständen (Abschluss des Studiums und Heirat mit einem Landsmann in Indonesien). Der Beschwerdeführer hat es aber in der Folge trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht unterlassen, sachdienliche Aufschlüsse der in Aussicht gestellten Art in das Verfahren einzubringen und zu belegen. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Verhältnisse der Gesuchstellerin – wie vom Beschwerdeführer behauptet – entwickelt haben. 5.4 Nach dem bisher Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht von Hinderungsgründen gemäss Art. 6 Abs. 1 SGK beziehungsweise Art. 5 Abs. 2 AuG für die Erteilung des beantragten Visums aus. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt zusichert. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

F-3223/2015 5.5 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrachten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine – zum Beispiel humanitären – Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch sonst aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. oben E. 4.5). 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 12

F-3223/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr.[…])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Della Batliner

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