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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2017 F-3106/2017

June 28, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,414 words·~7 min·4

Summary

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone / Kantonswechsel

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3106/2017

Urteil v o m 2 8 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Martin Kayser; Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien A._______, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.

F-3106/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine [...] geborene syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2017 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass am 5. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Befragung zur Person (BzP) stattfand, wobei sich die Beschwerdeführerin als "ledig" bezeichnete, jedoch ergänzend anführte, mit einem alten Türken "verheiratet" gewesen zu sein, jedoch nicht wisse, auf welche Art, dass sie vor ungefähr 13 Monaten illegal von Syrien in die Türkei gereist sei, ein Jahr in Izmir gelebt und dort als Coiffeuse und Dolmetscherin gearbeitet habe, bevor sie mit einem Boot nach Griechenland gebracht worden sei, dass die Beschwerdeführerin mit Zuweisungsentscheid des SEM vom 15. Mai 2017 dem Kanton Wallis zugeteilt wurde, wobei das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass ferner im Zuweisungsentscheid festgehalten wurde, dieser könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass die Beschwerdeführerin mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 19. Mai 2017 durch ihren Rechtsvertreter um wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Zwischenverfügung ersucht und beantragt, sie sei dem Kanton Basel-Stadt zuzuweisen, da sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter ihrer Tante stehe, welche seit mehreren Jahren in der Schweiz lebe und hier über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, dass sie mit ihrer Cousine immer per Skype Kontakt gehabt habe, solange sie noch in Syrien gelebt habe, dass noch diverse weitere Verwandte im Kanton Basel-Stadt leben würden, dass sich das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Cousine damit begründen lasse, dass sie aufgrund einer psychischen Erkrankung und sich wiederholenden Bewusstseinsverlusten rund um die Uhr auf eine Betreuung angewiesen sei,

F-3106/2017 dass sie in der BzP den klaren Wunsch um Zuweisung in den Kanton Basel-Stadt geäussert habe, dass die Vorinstanz die innert Rechtsmittelfrist eingereichte Eingabe in Anwendung von Art. 8 VwVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde überwiesen hat,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin beschwerdelegitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich bei Entscheiden des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton um beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zehn Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass die Einreichung der Beschwerde in casu rechtzeitig erfolgte, weshalb auf das ansonsten formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des SEM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,

F-3106/2017 dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht, und es gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen ist, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande – wie vorliegend die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz lebenden Cousine – demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.H. und E. 4.1.4), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten z.B. angenommen hat, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind, dass – entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters – den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung zur Person den klaren Wunsch um Zuweisung in den Kanton Basel-Stadt geäussert, dass sie unter der Rubrik "Beziehungen in der Schweiz" (Pt. 3.2) lediglich ihre im Kanton Bern wohnhafte Tante (B._______, geb. […]) erwähnte, dass bezüglich der erst auf Beschwerdeebene erwähnten und in Basel wohnhaften Cousine (C._______, geb. […]) – Tochter der obgenannten Tante – festzuhalten ist, dass sich diese bereits seit dem Jahre 2004 in der Schweiz aufhält und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, dass demnach davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe seit über dreizehn Jahren keinen über einen allfälligen schriftlichen oder fernmündlichen Verkehr (Telefon, Skype) hinaus gehenden persönlichen Kontakt zu ihrer in der Schweiz lebenden Cousine gehabt, weshalb von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung nicht die Rede sein kann,

F-3106/2017 dass die Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen Befragung unter der Rubrik "Rechtliches Gehör zum medizinischen Sachverhalt (Art. 26bis AsylG)" (Pt. 8.02) lediglich anführte, vor zwei Tagen ihr ungeborenes Kind verloren zu haben, weshalb es ihr "nicht so gut" gehe, dass die Beschwerdeführerin jedoch aus dem Umstand, dass sie seither mehrmals in ärztlicher Behandlung war und die auf Beschwerdeebene nachgereichten ärztlichen Berichte von einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankung ausgehen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da eine notwendige medizinische Versorgung auch im Kanton Wallis sichergestellt werden kann, dass den erhöhten Betreuungsbedürfnissen der Beschwerdeführerin mit den den Asylbehörden im Kanton zur Verfügung stehenden Strukturen Rechnung getragen werden kann und dabei nicht entscheidend sein kann, dass diese durch Verwandte besser oder in persönlicherer Weise abgedeckt werden könnten, dass es den Betroffenen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, die Kontakte mittels gegenseitiger Besuche und via Kommunikationsmittel (Telefon, WhatsApp, E-Mail-Verkehr etc.) zu pflegen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, gegebenenfalls über die Migrationsämter der zuständigen Kantone einen Wechsel zu beantragen, dass bei dieser Sachlage festgestellt wird, dass ein im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 AsylG beachtliches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Cousine nicht besteht, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

F-3106/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück) – die Migrationsbehörde des Kantons Wallis

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Daniel Brand

Versand:

F-3106/2017 — Bundesverwaltungsgericht 28.06.2017 F-3106/2017 — Swissrulings