Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-3078/2025
Urteil v o m 1 4 . Juli 2026 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.
Parteien 1. A._______, 2. B._______, beide vertreten durch MLaw Pascal Sennhauser, Rechtsanwalt, Frey & Partner, Rechtsanwälte und Notare, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken; Verfügung des SEM vom 11. März 2025.
F-3078/2025 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein 1992 geborener ägyptischer Staatsangehöriger, ersuchte die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in Kairo, Ägypten, (nachfolgend: Schweizer Vertretung) mit Formulargesuch vom 16. Dezember 2024 um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Als Gastgeberin trat B._______, geboren 1969, auf, bei welcher es sich gemäss ihrer Angabe um eine Freundin und Tauchkollegin des Gesuchstellers handelt. B. Mit Formularverfügung vom 24. Dezember 2024 verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung des Schengen-Visums. C. Eine gegen die Formularverfügung erhobene Einsprache der Gastgeberin vom 15. Januar 2025 wies die Vorinstanz nach Durchführung einer Inlandabklärung durch die kantonale Migrationsbehörde mit Entscheid vom 11. März 2025 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. April 2025 gelangte die Gastgeberin, vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt, gegen die Verfügung vom 11. März 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung, die Gutheissung des Visum-Gesuchs sowie die Erteilung des beantragten Besuchervisums für einen vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Der mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– wurde am 8. Mai 2025 fristgerecht einbezahlt. F. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F-3078/2025 G. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Gastgeberin mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2025 unter Verweis auf die vor Beschwerdeeingang erfolgte bundesverwaltungsgerichtliche Praxisänderung betreffend Beschwerdelegitimation (BVGE 2025 VII/2) auf, entweder eine schriftliche, vom Gesuchsteller unterzeichnete Prozessvollmacht zu ihren Gunsten oder ein vom Gesuchsteller mit Originalunterschrift mitunterzeichnetes Exemplar der Beschwerde sowie eine Replik einzureichen. H. Mit Eingabe vom 18. August 2025 reichte die Gastgeberin eine Vollmacht des Gesuchstellers vom 8. August 2025 zu ihren Gunsten und zu Gunsten des rubrizierten Rechtsvertreters sowie eine Replik mit diversen Beilagen ein. I. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 3. September 2025 fest, dass der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und die Gastgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) angesichts der eingereichten Vollmachten fortan beide als Beschwerdeführende gelten, und teilte den Parteien den grundsätzlichen Abschluss des Schriftenwechsels mit. J. Mit Eingabe vom 4. März 2026 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum (ein Monat; vom 10. Januar 2025 bis zum 9. Februar 2025) inzwischen abgelaufen ist, kann – nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels – auf ein
F-3078/2025 fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines ägyptischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
F-3078/2025 Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme auf Art. 5 [anstelle von Art. 6] Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK im Bestimmungswortlaut von Art. 21 Abs. 1 VK vgl. die Verweisnorm von Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.
F-3078/2025 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 5. 5.1 Ägyptische Staatsangehörige in der Situation des Beschwerdeführers 1 unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (…) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge
F-3078/2025 Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56–63). 5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 6. 6.1 Betreffend die allgemeinen Verhältnisse in Ägypten hat die Vorinstanz zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass der Auswanderungsdruck in Ägypten als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse nach wie vor stark anhält (vgl. Urteile des BVGer F-2589/2025 vom 23. September 2025 E. 5.2; F-5963/2024 vom 10. Januar 2025 E. 4.2;
F-3078/2025 F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 7.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Ägypten grundsätzlich als hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers 1 rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 5.3). 6.2 Bezüglich der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers 1 ist den Akten zu entnehmen, dass es sich bei ihm um einen 34-jährigen, ledigen und kinderlosen, in C._______ wohnhaften Mann handelt, dessen Eltern und jüngerer Bruder gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls in C._______ wohnen. Eine jüngere Schwester wohnt in D._______ (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 7 Beilage 10). Da der Vater des Beschwerdeführers 1 schon über 60 Jahre alt sei, kümmere sich letzterer aufgrund seiner kulturellen Verpflichtung als ältester Sohn um die Familie. Auch sei er für die zeitweise Betreuung seines Vaters zuständig. Zwar erscheint die geltend gemachte kulturelle Verpflichtung grundsätzlich plausibel, allerdings wird die daraus resultierende familiäre (Ein-)Bindung des Beschwerdeführers 1 im Heimatland nicht substantiiert. Gleiches gilt für die geltend gemachte Betreuung seines Vaters. Ohnehin ist die Betreuungsbedürftigkeit des Vaters nicht ausgewiesen und angesichts seines noch relativ jungen Alters auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Zudem dürfte, sofern sie denn besteht, keine intensive Betreuungssituation des Vaters oder jedenfalls keine starke betreuungsbedingte Abhängigkeit von seinem Sohn vorliegen, zumal der Beschwerdeführer 1 gemäss eigenen Angaben jeweils wochenweise beruflich verreist. Insgesamt liegt mit den Eltern und dem jüngeren Bruder ein durchschnittliches familiäres Beziehungsnetz in Ägypten vor, besondere familiäre – oder auch soziale oder gesellschaftliche – Verpflichtungen sind indes nicht ersichtlich. 6.3 In Bezug auf die berufliche Situation des Beschwerdeführers 1 ist festzuhalten, dass er als Tauchlehrer bei der deutschen Firma E._______ in F._______ angestellt ist, wo er gemäss Arbeitgeberbestätigung vom 7. August 2025 ein Einkommen von EUR 700.– pro Woche, ausgezahlt in bar, erzielt (BVGer-act. 7 Beilage 5). Eine Tauchreise dauere eine Woche und sein monatlicher Verdienst sei saisonabhängig (BVGer-act. 1 Ziff. 5.2). Mit dem Beschwerdeführer 1 ist von einer stabilen – wenn auch gewissen saisonalen Schwankungen unterliegenden – und im Landesvergleich
F-3078/2025 überdurchschnittlichen Einkommenssituation auszugehen. Nur teilweise gefolgt werden kann seinem Vorbringen, auf Kenntnisse der lokalen Verhältnisse angewiesen zu sein und in der Schweiz schlechtere Erwerbsaussichten zu haben. Seine Fähigkeiten als Tauchlehrer sowie seine Deutschkenntnisse könnte er in der Schweiz beruflich nutzen, was angesichts der selbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 als Tauchlehrerin (Vorakten [SEM-act.] 1 pag. 54) auch nicht als abwegig bezeichnet werden kann. Gesamthaft ist von einer beruflichen Einbindung Ägypten auszugehen. Diese wird jedoch durch die Tatsache relativiert, dass der Beschwerdeführer 1 seine Tätigkeit mit seinem Kompetenz- und Sprachprofil auch in der Schweiz ausüben könnte und die Beschwerdeführerin 2 zudem in der entsprechenden Branche selbstständig tätig ist. 6.4 Der Kontoauszug des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2024 weist einen Saldo von 17'222.50 ägyptischen Pfund (Umrechnungskurs vom 7. Juli 2026: Fr. 284.40) auf (SEM-act. 1 pag. 24). Die geltend gemachten günstigen finanziellen Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers 1 lassen sich aufgrund der Akten teilweise plausibilisieren (Kontoauszug der angeblich als (…) tätigen Mutter [BVGer-act. 7 Beilage 8] und Arbeitsvertrag der in D._______ wohnhaften Schwester [BVGer-act. 7 Beilage 11]). Das vorgebrachte Wohneigentum des Beschwerdeführers 1 in F._______ (BVGer-act. 7 Beilage 6 und SEM-act. 1 pag. 12-14) lässt sich anhand der in den Akten liegenden Übersetzung der beurkundeten Immobilienvollmacht objektivieren, das Wohneigentum zusammen mit seinem Vater in G._______ (BVGer-act. 7 Beilage 9) mangels Übersetzung der dazu eingereichten Dokumente hingegen lediglich plausibilisieren. Die Erklärung des Beschwerdeführers 1 für seinen tiefen Kontosaldo, nämlich dass die ägyptische Bevölkerung aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage kaum Guthaben in ägyptischen Pfund, sondern nach Möglichkeit ausländische Währungen in bar halte, kann im Länderkontext grundsätzlich als plausibel erachtet werden. Allerdings substantiiert er nicht, über was für Barreserven er verfüge. Ob der Beschwerdeführer 1 auch in G._______ über Wohneigentum verfügt oder nicht, kann vorliegend offenbleiben, zumal eine Weitervermietung oder ein Verkauf der Wohnobjekte auch aus dem Ausland möglich sein dürfte, sodass ihn das Wohneigentum als solches ohnehin nicht in besonderem Masse an sein Heimatland bindet. Insgesamt ist in wirtschaftlicher Hinsicht von stabilen und überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen auszugehen.
F-3078/2025 6.5 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der allgemeinen Lage in Ägypten und der individuellen Situation des Beschwerdeführers bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände – auch unter Annahme einer gewissen familiären und beruflichen Einbindung des Gesuchstellers (vorne E. 6.2 und 6.3) und unter Berücksichtigung seiner stabilen finanziellen Verhältnisse (vorne E. 6.4) – keine zureichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Als ausschlaggebend für diese Beurteilung erweist sich, dass beim jungen, ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer 1 weder in familiärer noch in beruflicher Hinsicht besondere Verpflichtungen vorliegen, welche die Prognose einer fristgerechten Wiederausreise in entscheiderheblichem Mass begünstigen könnten. An dieser Beurteilung ändert schliesslich auch die Verpflichtungserklärung der Gastgeberin beziehungsweise Beschwerdeführerin 2 vom 25. Februar 2025 (BVGer-act. 1 Beilage 4) nichts. Auch wenn ihr Wunsch verständlich ist, den Beschwerdeführer 1 in die Schweiz einzuladen, gilt es zu berücksichtigen, dass sie als Gastgeberin nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit jedoch nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gasts (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 47 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und durch den am 8. Mai 2025 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 8.2 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
F-3078/2025 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-3078/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Aisha Luisoni
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