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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2026 F-3048/2026

May 4, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,196 words·~6 min·8

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. April 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-3048/2026

Urteil v o m 4 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien A._______, geb. (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. April 2026.

F-3048/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 10. Februar 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch. Dabei erhielt er Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu seinen Aufenthalten in Frankreich und Deutschland sowie einer allfälligen Wegweisung in eines dieser beiden Länder zu äussern. Er führte aus, er sei in Frankreich aufgrund seiner psychischen Erkrankung hospitalisiert gewesen. Zudem habe ihn eine Verbrecherbande aus seinem Heimatland bedroht, weshalb er in Deutschland um Asyl ersucht habe. Nach dem dortigen negativen Entscheid sei er nach Frankreich zurückgekehrt. Er wolle nicht nach Deutschland zurück, weil die Behörden und die Polizei ihn dort schlecht behandelt hätten. Er wolle in der Schweiz bleiben. C. Die deutschen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 12. März 2026 zu (gestützt auf die Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. April 2026 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Deutschland weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 27. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids und ersuchte darum, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen und ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.

F-3048/2026 F. Am 30. April 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 2 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Verfahrensgegenstand ist vorliegend der Nichteintretensentscheid des SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Der Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme stellt daher eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, worauf nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (statt vieler jüngst Urteile des BVGer F-2754/2026 vom 28. April 2026 E. 2.1, F-7/2026 vom 8. Januar 2026 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse

F-3048/2026 ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zutreffend festgehalten, bei Deutschland handle es sich um einen funktionierenden Rechtsstaat. Ferner hat sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der an (…) leidet, und die zu den Akten gereichten Arztberichte berücksichtigt. Sie hat rechtskonform festgehalten, dass keine medizinische Notlage vorliegt und die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten wird. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er befinde sich in der Schweiz in psychiatrischer und psychologischer Behandlung. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er habe Suizidgedanken, weshalb aus humanitären Gründen von einer Überstellung abzusehen sei. Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen, die Behandlung des Beschwerdeführers sei nicht derart spezifisch, dass diese nur in der Schweiz durchgeführt werden könne. Weder der Beschwerde noch den Akten sind Hinweise zu entnehmen, die Anlass zur Befürchtung geben, dass er in Deutschland keinen Zugang zu der ihm zustehenden notwendigen medizinischen Behandlung erhielte (vgl. Art. 14 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger). Ferner hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die deutschen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiert werden. Was die geltende gemachte Suizidalität betrifft, ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt und die Geltendmachung eines Suizidrisikos die Behörden nicht verpflichtet, von einer Ausschaffung abzusehen (BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; Urteil des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, Nr. 50068/08, § 57). 4. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 30. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

F-3048/2026 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3048/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Evelyn Heiniger

Versand:

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