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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2023 F-2911/2021

June 23, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,718 words·~9 min·2

Summary

Erleichterte Einbürgerung | Erleichterte Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2021

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2911/2021

Urteil v o m 2 3 . Juni 2023 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2021.

F-2911/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1964, tunesischer Staatsangehöriger) reiste gemäss eigenen Angaben am 22. November 1987 erstmals in die Schweiz ein und suchte mehrmals erfolglos um Asyl nach. In der Folge verliess er das Land. Im Frühjahr 1991 heiratete er in Tunesien die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1965). Am 2. Juni 1991 reiste er erneut in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 27. August 1996 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat vier gemeinsame Kinder, welche allesamt das Schweizer Bürgerrecht besitzen. B. Am 15. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung als Ehemann einer Schweizer Bürgerin. Gleichentags bestätigte er mit der Unterzeichnung der «Erklärung betreffend Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung» unter anderem, er habe die Rechtsordnung der Schweiz und anderer Staaten beachtet und in den letzten fünf Jahren seien keine Verlustscheine gegen ihn ausgestellt worden. C. Mit Schreiben vom 22. April 2020 führte die Vorinstanz aus, eine erleichterte Einbürgerung setze einen einwandfreien strafrechtlichen und finanziellen Leumund voraus. Letzteres sei nicht erfüllt, solange gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine bestünden. Sie wies ihn auf die Möglichkeit hin, das Gesuch zurückzuziehen. D. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch fest und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. E. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2021 darauf hin, die Voraussetzung eines einwandfreien strafrechtlichen Leumunds sei in seinem Fall nicht erfüllt, solange ein Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA bestehe. Des Weiteren seien Betreibungsverfahren sowie Pfändungen hängig und diverse Verlustscheine ausgestellt worden. Sie wies ihn wiederum auf die Möglichkeit hin, das Gesuch zurückzuziehen.

F-2911/2021 F. Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 31. März 2021 an seinem Gesuch fest. G. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab. H. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. I. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2021 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. J. Mit Replik vom 6. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinem eingangs gestellten Rechtsbegehren fest und reichte eine Bestätigung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons C._______ betreffend Schuldensanierung vom 17. September 2021 sowie eine Bestätigung von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. September 2021 ein, wonach die Rückzahlung von Schulden anlässlich der medizinischen Behandlung wiederholt thematisiert worden sei. K. Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühjahr 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

F-2911/2021 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs, und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt (Art. 21 Abs. 1 BüG). Die erleichterte Einbürgerung setzt in materieller Hinsicht voraus, dass die gesuchstellende Person erfolgreich integriert ist sowie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 20 Abs. 1 und 2 BüG). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich unterem anderem im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG). 3.2 Aus dem Erfordernis des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG folgt, dass die gesuchstellende Person einen guten strafrechtlichen Leumund haben muss. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. d der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) gelten Bewerbende als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA in Bezug auf die betreffende Person eine unbedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen einsehbar ist. Ferner setzt eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b BüV die Erfüllung öffentlich-rechtlicher und privat-

F-2911/2021 rechtlicher Pflichten voraus. Steuerausstände, Betreibungen und Verlustscheine, die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt worden sind, stehen einer erleichterten Einbürgerung entgegen (vgl. Handbuch Bürgerrecht des SEM für Gesuche ab 1.1.2018, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Handbuch für Gesuche ab 1. Januar 2018 > Kapitel 4 Ziff. 422.111.2 und 422.111.22, abgerufen am 31. Mai 2023). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG) für eine erleichterte Einbürgerung erfüllt. 4.1 Mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2020 sprach die Staatsanwaltschaft E._______ den Beschwerdeführer wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– . Die Geldstrafe erschien zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung im Strafregisterinformationssystem VOSTRA, da die für die Löschung erforderliche Frist von zehn Jahren noch nicht verstrichen war (Art. 38 Abs. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA vom 17. Juni 2016 [StReG, SR 330]). Dieser Strafregistereintrag steht einer Einbürgerung mit Blick auf Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV entgegen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es handle sich um eine einmalige und fahrlässige Missachtung von gesetzlichen Vorschriften, ist festzustellen, dass er zufolge BüV eine Straftat von einer gewissen Schwere begangen hat. Damit hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Allein schon aufgrund seines Verstosses gegen das ELG kann der Beschwerdeführer nicht als erfolgreich integriert gelten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG). 4.2 Des Weiteren bestanden gemäss Betreibungsregisterauszug vom 3. Februar 2021 gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung insgesamt 18 Verlustscheine, die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt worden waren. Auch dieser Umstand steht einer Einbürgerung entgegen. Trotz der Bekundungen des Beschwerdeführers sind keine ernsthaften Bemühungen um Schuldenabbau erkennbar, zumal seit der Gesuchseinreichung zahlreiche weitere Verlustscheine ausgestellt worden sind. Schliesslich hat der Beschwerdeführer bezüglich des Bestehens von Verlustscheinen bei der Gesuchseinreichung falsche Angaben

F-2911/2021 gemacht, indem er das Bestehen von 18 Verlustscheinen verheimlichte und am 15. November 2018 mittels Unterzeichnung der «Erklärung betreffend Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung» wahrheitswidrig bestätigte, dass in den letzten fünf Jahren keine Verlustscheine gegen ihn ausgestellt worden seien. Auch unter finanziellen Gesichtspunkten ist der Beschwerdeführer nicht erfolgreich integriert (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BüV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG). 4.3 Nach dem Gesagten ist das Kriterium des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG in doppelter Hinsicht nicht erfüllt, womit eine erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt (vgl. Art. 20 Abs. 1 BüG). Es steht dem Beschwerdeführer frei, zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch zu stellen, sobald er sämtliche Einbürgerungsanforderungen erfüllen sollte. 5. Die angefochtene Verfügung ist von Bundesrechts wegen (Art. 49 VwVG) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv: nachfolgende Seite)

F-2911/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

F-2911/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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