Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2812/2026
Urteil v o m 2 3 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A._______, geb. (…), alias B._______, geb. (…), Irak, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. April 2026 / N.
F-2812/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 24. März 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte sie bereits am 8. Dezember 2025 in Bulgarien um Asyl nachgesucht. C. Am 31. März 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein persönliches Gespräch, wobei sie Gelegenheit erhielt, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Bulgarien sowie einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern. Sie gab an, dort 21 Tage inhaftiert gewesen zu sein. Überdies seien sie und ihr Bruder von Verwandten mit dem Tod bedroht worden, weshalb er ihr gesagt habe, sie müssten dieses Land schnellstmöglich verlassen. Sie wolle deshalb nicht zurückkehren. Sie könne nicht schlafen, mache sich ständig Sorgen und habe jede Nacht starke Kopfschmerzen. D. Die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 4. April 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). E. Mit Verfügung vom 9. April 2026 – eröffnet tags darauf – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Bulgarien an. F. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer
F-2812/2026 vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 22. April 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 sowie statt vieler jüngst Urteile des BVGer F-2615/2026 vom 16. April 2026 E. 3.1, F-1403/2026 vom 2. März 2026 E. 5.1) und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden.
F-2812/2026 2.2 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Kritik am bulgarischen Asylsystem mit Verweis auf diverse Lageberichte vermag an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Was die Angst der Beschwerdeführerin vor einer Bedrohung durch Verwandte betrifft, hat bereits die Vorinstanz rechtskonform festgestellt, sie könne sich in Bulgarien, das als funktionierender Rechtstaat gelte, nötigenfalls an die schutzwilligen und schutzfähigen Polizeibehörden wenden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die (…), die (…) sowie die (…) seien als Symptomatik mit einer Traumafolgestörung vereinbar, ist eine solche nicht belegt. Ferner finden sich keinerlei medizinischen Unterlagen in den Akten, welche diese Vermutung stützen würden. 2.3 Auf den Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist mangels entsprechender Begründung nicht weiter einzugehen. 3. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Bulgarien verfügt. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 22. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegenstandslos. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
F-2812/2026 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
Versand: