Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.04.2026 F-2625/2026

April 20, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,470 words·~7 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. April 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2625/2026

Urteil v o m 2 0 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Lukas Schmid.

Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, c/o BAZ Sulgen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. April 2026.

F-2625/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Seinen eingereichten Unterlagen konnte entnommen werden, dass ihm die litauischen Behörden eine bis zum 23. Februar 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hatten. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin- Gesprächs am 27. Februar 2026 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Litauen, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die litauischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 19. März 2026 um Übernahme des Beschwerdeführers am 30. März 2026 gut gestützt auf Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 9. April 2026 (eröffnet am 13. April 2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Litauen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 14. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Überstellung nach Litauen unverzüglich auszusetzen und die Schweiz anzuweisen, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sein Asylgesuch materiell in der Schweiz zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende

F-2625/2026 Wirkung zu gewähren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 15. April 2026 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Am 15. April 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein und stellte neben dem Antrag um vertiefte Prüfung seines Falls unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstände im Wesentlichen dieselben Anträge, wie bereits in seiner Beschwerde vom 14. April 2026. Zusätzlich beantragte er die Einholung weiterer Abklärungen bei den litauischen Behörden betreffend die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments oder den effektiven Schutz vor einer Rückführung nach Aserbaidschan.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Prüfung von materiellen Asylgründen ist hingegen nicht Gegenstand eines solchen Verfahrens. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

F-2625/2026 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Dublin-III-VO grundsätzlich Litauen für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das litauische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-1430/2026 vom 6. März 2026 E. 2.1; F- 6759/2025 vom 15. September 2025 E. 2.1; F-5435/2025 vom 24. Juli 2025 E. 4.2), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt und richtigerweise darauf hingewiesen, dass Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteil F-6759/2025 E. 2.1). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Litauen angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Insbesondere kann er aus dem Umstand, dass er angeblich in seinem Herkunftsland Aserbaidschan von den Behörden verfolgt wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nicht nach Aserbaidschan, sondern nach Litauen überstellt wird, wo er sich eigenen Angaben zufolge bereits die letzten 12 Jahre aufgehalten hat. In Verneinung systemischer Mängel in Litauen erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C 297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Betreffend sein Vorbringen, wonach er als homosexueller Mann in Litauen erheblichen Gefahren ausgesetzt sei, ist darauf hinzuweisen, dass Litauen Signatarstaat der EMRK und Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) mit deren EU- Grundrechtecharta, welche Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung verbietet, ist. Zudem verfügt Litauen über eine funktionierende Polizeibehörde. Der Beschwerdeführer kann sich – sollte er sich von

F-2625/2026 Drittpersonen bedroht fühlen – an die zuständigen litauischen Behörden wenden. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe den wesentlichen Sachverhalt in Bezug auf das konkrete Risiko einer Kettenabschiebung nach Aserbaidschan nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diesbezüglich nicht zur Durchführung vertiefter Abklärungen verpflichtet war (vgl. E. 2.2 hiervor). Insgesamt hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und die Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsprechungskonform gewürdigt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung ist abzuweisen. 2.4 Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht kein Raum, bei den litauischen Behörden weitere Abklärungen betreffend die – hier nicht streitgegenständliche – Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments oder den effektiven Schutz vor einer Rückführung nach Aserbaidschan einzuholen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. 4. Die gestellten Begehren erweisen sich allesamt als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ebenfalls abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3).

F-2625/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Basil Cupa Lukas Schmid

Versand:

F-2625/2026 — Bundesverwaltungsgericht 20.04.2026 F-2625/2026 — Swissrulings