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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2026 F-2618/2026

April 21, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,446 words·~7 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 1. April 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2618/2026

Urteil v o m 2 1 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 1. April 2026.

F-2618/2026 Sachverhalt: A. Die Vorinstanz trat am 4. August 2021 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers von März 2021 nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Rumänien an. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3656/2021 vom 20. August 2021 ab. In der Folge verliess der Beschwerdeführer den Schengen-Raum für über drei Monate. C. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Januar 2026 schriftlich erneut um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 31. Dezember 2020 in Rumänien, am 6. Februar 2021 in Österreich, am 25. März 2021 in der Schweiz und am 5. Juli 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. D. Die Vorinstanz nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2026 schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer nahm am 10. Februar 2026 schriftlich Stellung. E. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 6. Februar 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 10. Februar 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut.

F-2618/2026 F. Mit Verfügung vom 1. April 2026 (eröffnet am 7. April 2026) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. G. Am 13. April 2026 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Ihm sei die unentgeltliche Rechtsfplege zu gewähren. H. Am 15. April 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das vorliegende Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2026 zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG qualifiziert hat. Auf sein erstes Asylgesuch vom März 2021 ist sie mit Verfügung vom 4. August 2021 nicht eingetreten (rechtskräftig bestätigt mit Urteil des BVGer D-3656/2021 vom 20. August 2021). Die Einreichung des schriftlichen und begründeten

F-2618/2026 zweiten Asylgesuchs in der Schweiz erfolgte damit innert fünf Jahren nach Rechtskraft der letzten Nichteintretensverfügung. 2.2. Weiter hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die vom Beschwerdeführer angeführte drohende Abschiebung in die Türkei und die ihm dort mutmasslich drohende strafrechtliche Verfolgung hat die Vorinstanz berücksichtigt und korrekt erwogen, dass keine begründeten Hinweise vorlägen, wonach Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (operative Entfernung eines […]karzinoms und in der Folge Mangelernährung bei […]-Syndrom [Beschwerden nach totaler oder teilweiser Entfernung {}], mittelschwere depressive Episode) hat die Vorinstanz rechtsprechungskonform gewürdigt und festgehalten, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Sie hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland bereits umfassend medizinisch versorgt wurde (vgl. die vom Beschwerdeführer eingereichten zahlreichen Arztberichte) und ihm dort das (…)karzinom erfolgreich operativ entfernt worden ist. Zudem hat sie auf den Bericht des Spitals B._______ vom 4. Februar 2026 und den Bericht von C._______ vom 19. März 2026 verwiesen, in welchen festgehalten wird, dass sich das Körpergewicht des Beschwerdeführers stabilisiert habe und er keine vertiefende Exploration der psychischen Belastung wünsche. Bezüglich des (…)karzinoms sei es zu keinem Rezidiv gekommen und es würden keine Metastasen vorliegen. Schliesslich hat die Vorinstanz auf den Bericht der den Beschwerdeführer in Deutschland behandelnden D._______ vom 10. Dezember 2025 hingewiesen, aus dem hervorgeht, dass die von ihm benötigte medizinische Versorgung in Deutschland gewährleistet ist. Entsprechend geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass ihm in Deutschland die erforderliche medizinische Versorgung verweigert würde. Sie durfte demnach auch auf Art. 14 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) verweisen, die auch für abgewiesene

F-2618/2026 Asylsuchende die Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten vorsieht. Auch hat die Vorinstanz – insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachte Suizidalität – korrekt erwogen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.3. Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen, weshalb auf das Vorgesagte verwiesen werden kann. 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1. April 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 15. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und bei einem Mehrfachgesuch praxisgemäss auf Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)

F-2618/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Maria Wende

Versand:

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