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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2020 F-2529/2019

December 7, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,992 words·~25 min·4

Summary

Einreiseverbot | Einreiseverbot

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2529/2019

Urteil v o m 7 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

F-2529/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1982) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Am 21. April 1991 reiste er als Kind im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Er ist mit der Schweizer Bürgerin B._______ verheiratet und hat mit ihr einen Sohn (geb. 2012), welcher ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht besitzt. B. Mit Verfügung vom 14. November 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgrund folgender strafrechtlicher Verfehlungen durch das damalige Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug ausländerrechtlich verwarnt: Zwischen 2004 und 2006 waren gegen ihn vier Strafbefehle wegen Diebstahls, Übertretung gegen das BetmG (SR 812.121) und Verstössen gegen das SVG (SR 741.01) ergangen, mit welchen er zu Bussen zwischen Fr. 400.– und Fr. 1'000.– und einer bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 75 Tagen verurteilt worden war. C. Wegen weiteren Strafbefehlen und seiner Schuldenwirtschaft – gegen den Beschwerdeführer waren am 23. Dezember 2011 13 Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 16'348.– und fünf offene Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 2'841.– eingetragen – sprach das Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend Migrationsamt) gegen ihn am 3. August 2010 und am 10. Mai 2012 zwei weitere Verwarnungen aus, wobei ihm zuletzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht wurde. Diesen Verwarnungen lagen neben den bereits erwähnten (vgl. Bst. B) 15 weitere zwischen 2003 und 2011 ausgesprochene Strafbefehle zu Grunde, mit welchen er wie folgt verurteilt worden war:  am 11. August 2003 wegen Führens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem Zustand und Nichttragens der Sicherheitsgurte zu einer Busse von Fr. 250.–;  am 9. Oktober 2003 wegen Nichtingangsetzens der Parkuhr bei Parkieren des Personenwagens zu einer Busse von Fr. 40.–;  am 12. Juli 2007 wegen Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss, Nichtmitführen des Führerausweises, Unterlassen der Meldepflicht und Widerhandlung gegen das BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Busse von Fr. 200.–;

F-2529/2019  am 1. Juli 2008 wegen Übertretung gegen das BetmG zu einer Busse von Fr. 50.–;  am 24. Februar 2009 wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 100.–;  am 3. Juli 2009 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 400.–;  am 4. Dezember 2009 wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 70.–;  am 11. Dezember 2009 wegen einfacher Körperverletzung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 200.–;  am 15. Februar 2010 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 150.–;  am 22. Juni 2010 wegen Tätlichkeiten, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 600.–;  am 2. November 2010 wegen Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss, Hinderung einer Amtshandlung, Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis, ungenügender Zeichengabe mit Personenwagen beim Abbiegen, Nichtbeachtens von Auflagen der Behörde beim Führen eines Personenwagens und mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr.150.–;  am 28. Dezember 2010 wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Busse von Fr. 200.–;  am 17. Mai 2011 wegen einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.–;  am 26. Juli 2011 wegen Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Busse von Fr. 250.–;  am 15. Dezember 2011 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis, Führens eines Personen-

F-2529/2019 wagens ohne Kontrollschilder, Fahrzeugausweis und ohne Haftpflichtversicherung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von Fr. 300.–. D. Zwischen 2013 und 2014 folgten sechs weitere Strafbefehle wegen Verstössen gegen das BetmG, Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren, Benützens öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis und mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mit denen der Beschwerdeführer zu Bussen zwischen Fr. 100.– und 400.– verurteilt worden war. E. Mit Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubes, räuberischen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54), mehrfacher Tätlichkeiten, geringfügigen Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung (begangen zwischen Juli 2012 und Februar 2014) unter Annahme einer in mittlerem Grade verminderten Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, aufgeschoben zu Gunsten einer stationären Massnahme sowie zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Am 5. August 2014 trat er den vorzeitigen Massnahmevollzug an. F. Am 9. Dezember 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Straf- bzw. Massnahmevollzug aus der Schweiz weg. G. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden über alle Instanzen hinweg abgewiesen (Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 10. März 2016, Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. März 2017 und Urteil des BGer 2C_393/2017 vom 5. April 2018). H. Mit Strafbefehl vom 22. September 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Kaufs, Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln (begangen im Dezember 2016) mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft.

F-2529/2019 I. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 hob der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern (VBD) die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 21. März 2019 nicht ein, wobei es jedoch zuvor mit Verfügung vom 28. November 2018 feststellte, die mit Urteil des Kriminalgerichts vom 26. März 2015 angeordnete Massnahme habe nach wie vor Gültigkeit und verpflichtete den VBD, umgehend für eine gesetzmässige Unterbringung des Beschwerdeführers zu sorgen. J. Mit Schreiben vom 11. April 2019 gab das Migrationsamt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbotes zu äussern. Davon machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2019 Gebrauch. K. Am 24. April 2019 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot (vom 7. Mai 2019 bis zum 6. Mai 2029), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) für den ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. L. Am (…) Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer aus dem Massnahmevollzug entlassen und verliess am selben Tag die Schweiz. M. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. April 2019, eventualiter sei die Sache zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr zu befristen. Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

F-2529/2019 Auf die eingereichten Beweismittel, darunter das Schreiben seiner Ehefrau vom 18. April 2019 wird – soweit erheblich – in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. O. In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Replik vom 21. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest und reichte eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 28. November 2018 ein (vgl. zu deren Inhalt Bst. I). Q. Neben den vorinstanzlichen Akten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des kantonalen Migrationsamtes bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, der ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1

F-2529/2019 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (Art. 32 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des

F-2529/2019 Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Stellungnahme vom 18. April 2019 in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt und keine Interessenabwägung vorgenommen. 3.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben des Beschwerdeführers vermöchten keinen anderen Entscheid als den angefochtenen zu rechtfertigen. Daraus ist ersichtlich, dass sie die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 18. April 2019 gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG im Rahmen ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat. Sie benannte indessen weder die privaten Interessen des Beschwerdeführers noch stellte sie diese den öffentlichen Interessen (welche sie ausführlich darlegt) gegenüber. Vielmehr stellte sie auf das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers ab und kam zum Schluss, das daraus resultierende öffentliche Interesse an seiner Wegweisung stehe seinen (nicht spezifizierten) privaten Interessen entgegen. Dadurch hat sie ihre Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) und somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör – wenn auch nicht in schwerwiegender Weise – verletzt. 3.3.2 In Bezug auf das öffentliche Interesse an der Fernhaltung gilt es festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich darauf hingewiesen hat, dass das SEM bei einem Einreiseverbot von mehr als 5 Jahren Dauer eine Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar darzulegen hat, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). In casu hat das SEM seine Verfügung in dieser Hinsicht knapp, aber rechtsgenüglich begründet. 3.3.3 Eine Interessenabwägung erfolgte dagegen erst in der Vernehmlassung, in deren Rahmen die Vorinstanz ergänzende Ausführungen zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers machte. Sie verwies dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_393/2017 vom 5. April 2018, was mit https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2010&to_year=2019&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=rechtliches+Geh%F6r+heilung&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-V-117%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page117 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2010&to_year=2019&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=rechtliches+Geh%F6r+heilung&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-201%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page201

F-2529/2019 Blick auf den Umstand, dass sich im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowohl die kantonalen Behörden als auch das Bundesgericht eingehend mit eng verwandten Rechtsfragen auseinandergesetzt hatten und der Beschwerdeführer noch immer durch die gleiche Anwältin vertreten wird, statthaft ist (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3419/2014 vom 16. Januar 2017 E. 3.4). Nachdem der Beschwerdeführer sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dessen Kognition im Vergleich zur Vorinstanz nicht eingeschränkt ist (vgl. E. 2), zur nachgeschobenen Begründung in der Vernehmlassung äussern konnte, ist der leichte Mangel in der Begründung der angefochtenen Verfügung als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten. 3.4 Der Beschwerdeführer führt ferner an, die Vorinstanz habe auf die beantragte Anhörung seines Sohnes verzichtet. Dadurch habe sie Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) verletzt. Ferner sei auch seine Ehefrau nicht angehört worden. 3.4.1 Gemäss Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Abs. 2). Im ausländerrechtlichen Verfahren kann von der Anhörung des Kindes abgesehen werden, wenn die zu den Anliegen der Eltern parallel liegenden Kindesinteressen durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne die persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.5; 124 II 361 E. 3c). 3.4.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte im gesamten Verfahren die Möglichkeit, die Kindesinteressen einzubringen. Dies hat er auch in verschiedenen Eingaben getan. Auch seine Ehefrau hat in ihrem Brief an das SEM vom 18. April 2019 ausführlich ihre Sicht der Dinge sowie diejenige des gemeinsamen Sohnes dargelegt. Entsprechend waren von

F-2529/2019 einer persönlichen Anhörung des Sohnes und der Ehefrau keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die Vorinstanz darauf verzichten durfte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insofern nicht vor. 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Erst wenn die straffällig gewordene Person sich längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4).

F-2529/2019 4.2 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbotes sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihres Entscheids auf die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und führt aus, die aufgezählten Delikte würden eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. 5.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, zum heutigen Zeitpunkt gehe von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus und es sei von einer positiven Legalprognose auszugehen. Er habe seine Suchttherapie erfolgreich abgeschlossen und sogar von sich aus eine Verlängerung der Massnahme um ein Jahr gewünscht, da er seine Sucht endgültig habe überwinden wollen. Er habe unter Beweis gestellt, dass er trotz der erheblichen Freiheiten, die er im Massnahmevollzug genossen habe, keine Gefahr mehr für Dritte darstelle und nicht nur deliktfrei leben wolle, sondern auch könne. Zudem lägen die Delikte, welche zur Verurteilung durch das Kriminalgericht geführt hätten, fünf bis sieben Jahre zurück. Schliesslich sei er auch selbständig ausgereist, was zeige, dass von ihm keine Ordnungswidrigkeiten zu erwarten seien. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr zu reduzieren. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde über 25 Mal verurteilt. Weder die ausgesprochenen Strafen noch die ausländerrechtlichen Verwarnungen hielten

F-2529/2019 ihn davon ab, weitere Straftaten zu begehen. Deren Schwere nahm sogar zu, wurde er doch mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 26. März 2015 wegen Raubes, räuberischen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfacher Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das WG, mehrfacher Tätlichkeiten, geringfügigen Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, aufgeschoben zu Gunsten einer stationären Massnahme, sowie zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Das Gericht berücksichtigte die diagnostizierte Drogenabhängigkeit und stellte eine in mittlerem Grade verminderten Schuldfähigkeit fest. Es kam zum Schluss, es könne nicht vom Fehlen einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden. Zudem wurde der Beschwerdeführer – während des Massnahmevollzugs – mit Strafbefehl vom 22. September 2017 wegen Verstössen gegen das BetmG verurteilt. 5.4 Der lange Zeitraum und die Delikte, welche in der bisher schwersten Verurteilung vom 26. März 2015 kulminierten, und die der Beschwerdeführer trotz vorangegangener Verurteilungen und mehrerer Verwarnungen durch das Migrationsamt beging, lassen auf seine Unwilligkeit oder Unfähigkeit schliessen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist immerhin zu berücksichtigen, dass die BetmG-Delikte zur Hauptsache im Zusammenhang mit dem Konsum und nicht dem Handel von Betäubungsmitteln standen. Gleichzeitig ist aber nicht aus dem Blick zu verlieren, dass er neben den zahlreichen Vermögensdelikten auch Straftaten gegen die Freiheit (Drohung) und gegen Leib und Leben (Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung) begangen hat. Damit hat er hochwertige Rechtsgüter verletzt. Die zu befürchtende Fremdgefährdung ist somit nicht zu relativieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass der VBD am 30. Oktober 2018 die stationäre Massnahme, in welcher sich der Beschwerdeführer befand, wegen Aussichtslosigkeit aufhob und dieser sogar während des Massnahmevollzugs straffällig wurde (vgl. Strafbefehl vom 22. September 2017). Bemerkenswert ist aber, dass der Beschwerdeführer darauf bestanden hatte, die Massnahme fortzusetzen, was von einem aufrichtigen Willen zeugt, seine Drogenabhängigkeit zu überwinden. So hat er denn auch gemäss undatiertem Diplom des Therapiezentrums C._______ die Suchttherapie schlussendlich erfolgreich abgeschlossen, was einen bedeutenden Schritt darstellt, um künftig deliktfrei leben zu können, stand seine Straffälligkeit doch in erster Linie im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit. Ob es sich um eine nachhaltige Entwicklung handelt, wird sich angesichts der mehrfachen Rückfälle des Beschwerdeführers

F-2529/2019 während der Therapie (vgl. Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Luzern vom 30. Oktober 2018) noch zeigen müssen. Aus dem Umstand, dass die durch das Kriminalgericht des Kantons Luzern beurteilten Straftaten zwischen sechs und acht Jahre zurückliegen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, wurde er doch im Jahr 2017 erneut straffällig. Zudem befand er sich bis Mai 2019 im Massnahmevollzug und verliess im selben Monat die Schweiz. Der Zeitraum seit der Entlassung aus dem Massnahmevollzug ist angesichts seiner langjährigen und sich steigernden Straffälligkeit noch zu kurz, als dass bereits davon ausgegangen werden könnte, von ihm gehe keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im Kosovo sagt entgegen seiner Ansicht noch nichts über seine Gefährlichkeit aus, hielten ihn doch seine Anstellungen in der Schweiz auch nicht von der Begehung von Straftaten ab. 5.5 Der Beschwerdeführer hat mit seinen Straftaten in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, weshalb die Verhängung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt ist (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Gesagte führt ferner zum Schluss, dass aus ausländerrechtlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Prognose gestellt werden kann und vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht, weshalb ein die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigendes Einreiseverbot gerechtfertigt erscheint. 6. Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zentrale Bedeutung zu (vgl. E. 4.2). 6.1 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dies wurde unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzungen ausführlich dargelegt (vgl. E. 5), sodass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet und auf die genannten Ausführungen verwiesen werden kann. Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.2 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er beruft sich auf Art. 8 EMRK und führt an, seine Ehefrau und sein Sohn, welche beide Schweizer Bürger seien, würden in der Schweiz leben. Er selbst sei im Alter von neun Jahren in die

F-2529/2019 Schweiz eingereist und habe seither 30 Jahre hier verbracht. Deutsch sei seine Muttersprache, er sei hier sozialisiert und kulturell verwurzelt. Zu seinen Eltern und Geschwistern pflege er eine enge Beziehung. Während der Zeit des Freiheitsentzuges habe er die Beziehung zu seinem Sohn intensiv gepflegt. Dessen Interessen seien von der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt worden, weshalb sie Art. 3 und Art. 16 KRK verletzt habe. Als seine Ehefrau an Krebs erkrankt sei, habe er alles daran gesetzt, sie zu unterstützen und ein verlässlicher Vater zu sein. Für seinen Sohn sei er eine Hauptbezugsperson. Seiner Ehefrau sei es aufgrund der Krebserkrankung nicht möglich, in den Kosovo zu reisen, weshalb es für ihn zentral sei, in die Schweiz kommen zu können. Wegen möglicher Spitalaufenthalte seiner Ehefrau und dem daraus resultierenden Besuchs- und Betreuungsbedarf sei auch die Möglichkeit kurzfristiger Reisen zentral. Seine privaten Interessen würden allfällige öffentliche Interessen am Erlass eines Einreiseverbotes klar überwiegen. 6.3 Durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat der Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 6.4 Der Beschwerdeführer ist als neunjähriges Kind in die Schweiz eingereist und lebte damit während rund 30 Jahren hier. Seine prägenden Jugendjahre hat er in der Schweiz verbracht. Sprachlich ist er bestens integriert. Hingegen kann nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden, wurden gegen ihn doch Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 49'816.– ausgestellt. Seine Schweizer Ehefrau und sein Sohn sowie seine Geschwister leben hier. Der Kontakt zu seiner Familie ist für ihn gewiss von nicht zu vernachlässigender Bedeutung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beziehung aufgrund seiner Drogenabhängigkeit und seiner Straffälligkeit stark strapaziert worden ist, so dass seine Ehefrau nach Geburt des Kindes aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war. Mittlerweile soll sich das Verhältnis jedoch stark verbessert haben und der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau, die im (…) an Krebs erkrankt ist, so gut er konnte, unterstützt und entlastet (vgl. Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 18. April

F-2529/2019 2019). Obwohl den Akten keine Angaben zu Art und Stadium der Krebserkrankung zu entnehmen sind, ist dennoch davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nur eingeschränkt mobil ist und ihn damit nicht nach Belieben im Kosovo besuchen kann, was eine zusätzliche Erschwernis darstellt. Das Einreiseverbot kann jedoch zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. E. 4.3). Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – ein Familienmitglied erkrankt ist. Nicht beeinträchtigt wird ferner die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel. Durch diese Möglichkeiten ist auch für die Ehefrau und den Sohn ein gewisses Mass an Familienleben, bei dem das gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl nicht ausser Acht gelassen wird, gewährleistet. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Familienleben durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers bereits vorangehend für längere Zeit erschwert war und dass ihn die Geburt seines Sohnes nicht von weiteren Straftaten abgehalten hatte. Zu betonen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer seine Lebenssituation (zumindest vorläufig) stabilisiert hat und offensichtlich bemüht ist, seine Familie nach Kräften zu unterstützen. Zusammenfassend sind seine privaten Interessen aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz und seiner familiären Verhältnisse bedeutend. 6.5 Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen erweist sich die – durch die Vorinstanz nur rudimentär begründete – Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren als unverhältnismässig (vgl. Urteile des BVGer F-3527/2015 vom 24. März 2017 [achtjähriges Einreiseverbot, langjährige Straffälligkeit und Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Entführung und versuchter Nötigung zu drei Jahren Freiheitsstrafe, als Kind in die Schweiz gekommen, Eltern, Geschwister und Schweizer Verlobte in der Schweiz], C-2524/2012 vom 8. Dezember 2014 [Einreiseverbot von zehn Jahren, langjährige Straffälligkeit, Verurteilung zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe u.a. wegen mehrfachen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Angriffs, Nötigung, mehrerer Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG, seit Kindheit in der Schweiz, Eltern und Geschwister in der Schweiz], F-6623/2016 vom 22. März 2018 [Reduktion des Einreiseverbotes von zwölf auf acht Jahre, wiederholte Straffälligkeit, Verurteilung u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe, Ehefrau und zwei Kinder in der

F-2529/2019 Schweiz], F-6284/2017 vom 20. Dezember 2018 [fünfjähriges Einreiseverbot, Verurteilung im Ausland wegen Totschlags, an Krebs erkrankte Ehefrau in der Schweiz mit zwei Kindern aus einer früheren Beziehung] oder F-4301/2018 vom 24. Mai 2019 [Reduktion des Einreiseverbotes von zehn auf acht Jahre, wiederholte Straffälligkeit, Verurteilung u.a. wegen qualifizierten Raubes zu vier Jahren Freiheitsstrafe, Ehefrau und zwei Kinder, davon eines schwer krank, in der Schweiz]). Mit Blick auf diese Praxis ist – unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Vorinstanz – die Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren auf acht Jahre zu reduzieren. 7. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem (SIS II) ist gestützt auf Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das angefochtene Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, die festgelegte Dauer jedoch Bundesrecht verletzt, soweit sie über acht Jahre hinausgeht (vgl. Art. 49 VwVG). Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Dauer des Einreiseverbotes auf acht Jahre – bis zum 6. Mai 2027 – zu befristen. 9. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens (ermässigte) Verfahrenskosten, welche sich vorliegend auf Fr. 800.– belaufen, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist dem Beschwerdeführer im Umfang des Obsiegens eine (gekürzte) Parteientschädigung zuzusprechen. Diese geht zulasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 und

F-2529/2019 Abs. 2 VwVG). Mangels einer Kostennote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Höhe der Entschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.– festzulegen. Diese ist nach Massgabe des teilweisen Obsiegens auf Fr. 300.– zu kürzen. (Dispositiv nachfolgende Seite)

F-2529/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 6. Mai 2027 befristet. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.– in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende

Versand:

F-2529/2019 — Bundesverwaltungsgericht 07.12.2020 F-2529/2019 — Swissrulings