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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2026 F-2451/2026

May 27, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,098 words·~20 min·7

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. März 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2451/2026, F-2688/2026

Urteil v o m 2 7 . M a i 2026 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.

Parteien A._______, geboren am (...) 2007 (Datumseintrag bestritten), Afghanistan vertreten durch MLaw Cyril Treichler, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 27. März 2026.

F-2451/2026, F-2688/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits zuvor am 12. Dezember 2025 in Bulgarien und am 11. Januar 2026 in Kroatien Asylanträge gestellt hatte. Die bulgarischen Behörden haben ihn im Schengener Informationssystem (SIS) zur Personenfahndung zwecks Wegweisung ausgeschrieben und im System mit dem Geburtsdatum (...) 2007 erfasst. A.b Am 9. Februar 2026 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und änderte am 13. März 2026 nach Einholen eines Altersgutachtens und Gewährung des rechtlichen Gehörs sein Geburtsdatum im ZEMIS vom (...) 2009 auf den (...) 2007 und brachte einen Bestreitungsvermerk an. A.c Gestützt auf die Dublin-III-VO ersuchte die Vorinstanz am 13. März 2026 die kroatischen Behörden sowie gleichentags die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme. Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 25. März 2026 gut. Ausweislich des Zustimmungsschreibens der kroatischen Behörden wurde der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum (…) 2005 erfasst. Die bulgarischen Behörden (State Agency for Refugees) wiesen das Wiederaufnahmeersuchen am 26. März 2026 mit den Hinweisen ab, dass der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) 2009 registriert sei und sie am 6. März 2026 bereits ein Wiederaufnahmegesuch von Kroatien abgelehnt hätten. A.d Mit Verfügung vom 27. März 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung (Dispositivziffern 1 - 4). Gleichzeitig stellte sie fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2007 laute, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5) und eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositivziffer 6). B. Mit Rechtsmittel vom 7. April 2026 (Datum Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die

F-2451/2026, F-2688/2026 angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2009 anzupassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren seien die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen. Ebenfalls sei er umgehend in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zurückzuverlegen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (recte: Prozessführung) zu gewähren und es sei insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 8. April 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2026 trennte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (F-2451/2026) vom Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (F-2688/2026) und hiess die Gesuche um aufschiebende Wirkung, einstweilige Unterbringung als Minderjähriger und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid unter der Referenznummer F-2451/2026 und jene gegen die Datenänderung im ZEMIS unter der Referenznummer F-2688/2026 erfasst. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Nach vertiefter Prüfung der Akten, der vorliegenden Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden. 1.2 Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung (Dispositivziffern 1-4) richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich

F-2451/2026, F-2688/2026 zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisung (Dispositivziffern 1-4) ist einzutreten. 1.3 Beim angefochtenen Entscheid betreffend den ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 5) handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) gegen Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist einzutreten. 2. 2.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG bzw. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

F-2451/2026, F-2688/2026 2.4 Hinsichtlich der Beschwerde gegen den asylrechtlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid entscheidet das Gericht endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz geltend und beantragt eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Erstellung des Sachverhalts. So habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, weshalb der Beschwerdeführer in Bulgarien mit zwei unterschiedlichen Geburtsdaten registriert worden sei. 3.2 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit seinen materiellen Anträgen durchdringt, erübrigt es sich, auf seine eventualiter erhobene formelle Rüge näher einzugehen. Zudem verfügt das Bundesverwaltungsgericht über sämtliche entscheiderheblichen Sachverhaltselemente, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin- III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin- III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag

F-2451/2026, F-2688/2026 während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer F-2934/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2). 4.5 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5. 5.1 Zu prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest hat glaubhaft machen können. Die Minderjährigkeit ist dann als glaubhaft gemacht zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3).

F-2451/2026, F-2688/2026 5.2 Es ist an dieser Stelle zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1 zu belegen vermag. Die während des vorinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Kopien einer Geburtsurkunde und einer Tazkera (SEM-act. 15), sind per se nicht geeignet, sein Geburtsdatum rechtsgenügend zu beweisen. Denn derartige Dokumente sind leicht fälsch- und käuflich erwerbbar. Es ist somit von einem geringen Beweiswert auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nur Kopien vorgelegt hat und insgesamt nicht überprüft werden kann, ob die enthaltenen Angaben korrekt sind. 5.3 Der Beschwerdeführer gab bereits im Personalienblatt an, nach afghanischem Kalender am (…) 1388 ([...] 2009) geboren worden zu sein, und hielt an dieser Angabe auch im Rahmen der EB UMA (vgl. SEM-act. 17) konsistent fest. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergeben sich aus seinen Aussagen anlässlich der Erstbefragung zu seinem Lebenslauf keine Widersprüche zum geltend gemachten Geburtsdatum. Insbesondere steht das von ihm angegebene Alter bei der Ausschulung mit der Regierungszeit der Taliban in Einklang. Sodann vermochte er auf entsprechende Nachfrage das genaue Alter von zwei seiner drei Geschwister anzugeben. Hinsichtlich des Alters seines zweiten Bruders erklärte er, dessen genaues Alter nicht zu kennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weitergehenden Nachfragen stellte, namentlich nicht nach einem ungefähren Alter fragte. Demgegenüber konnte er den Altersabstand zu seinem nächstälteren Bruder korrekt benennen. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer die Fragen zu seinem Geburtsdatum vage oder ausweichend beantwortet haben soll. Dass der Beschwerdeführer sein Alter bei Ein- beziehungsweise Ausschulung angeben, die entsprechenden Jahreszahlen jedoch nicht nennen konnte, stellt im Rahmen seiner Angaben keinen Widerspruch dar, sondern deutet lediglich auf eine nur eingeschränkt kalenderbezogene Erinnerung an die damaligen Ereignisse sowie eine begrenzte Vertrautheit mit der systematischen Einordnung von Jahreszahlen hin. Insgesamt lassen sich seine Angaben – insbesondere zu seinem Alter bei Schulbeginn und Schulaustritt, zur Dauer seines Verbleibs im Heimatland, zu den Aufenthalten an verschiedenen Orten – grundsätzlich mit dem geltend gemachten Geburtsdatum vereinbaren. Selbst wenn einzelne Aussagen zur Reisedauer nicht stringent ausgefallen sein mögen, erscheint dies unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Kontexts erklärbar, zumal Daten und Jahreszahlen im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht denselben Stellenwert einnehmen wie hierzulande. Im Übrigen wäre es Sache der Vorinstanz gewesen,

F-2451/2026, F-2688/2026 den Beschwerdeführer gezielt zu konkreten Ein- und Ausreisedaten der einzelnen Transitländer zu befragen. 5.4 Die Vorinstanz hat ein Altersgutachten in Auftrag gegeben, welches vom Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals C._______ am 20. Februar 2026 erstellt wurde (SEM-act. 18). Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 ff.) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Im Gutachten wird aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung der Weisheitszähne im linken und rechten Unterkieferast (Mittelwert: 21.3 Jahre, ein Mindestalter kann nicht angegeben werden) und der radiologischen Altersschätzungen des linken Handskeletts (Mindestalter 16.1 Jahre) sowie der Schlüsselbein-Wachstumsfugen (Durchschnittsalter 19.6 ± 1.5 Jahre; Mindestalter 16.4 Jahre) von einem Mindestalter von 16.4 Jahren ausgegangen. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergab sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18.5 bis 21.3 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren, wobei das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und 4 Monaten (16.3 Jahre) um 0.1 Jahre knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung liegt. Eine Volljährigkeit kann gemäss Gutachten nicht bewiesen werden; eine Minderjährigkeit sei möglich. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem vorliegenden Altersgutachten rechtsprechungsgemäss keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 5.5 Der Beschwerdeführer ist in Bulgarien mit zwei unterschiedlichen Geburtsdaten registriert. So wurde er von Bulgarien einerseits im SIS mit dem Geburtsdatum (...) 2007 erfasst (SEM-act. 1; Bst. A.a). Sowohl die Umstände wie es zu dieser Registrierung gekommen ist, als auch die zuständige Behörde sind nicht bekannt. Andererseits hat die für das Asylverfahren zuständige Behörde (State Agency for Refugees) ihn mit dem Geburtsdatum (...) 2009 registriert (SEM-act. 35; Bst. A.c). Dieser Eintrag ist als besonders gewichtig zu betrachten, da er im Rahmen des Asylverfahrens durch die zuständige Fachbehörde erfolgt ist. Sowohl diese Registrierung als auch der Umstand, dass die bulgarischen Behörden sowohl das kroatische als auch das schweizerische Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers abgelehnt haben (vgl. Bst. A.c), spricht für dessen

F-2451/2026, F-2688/2026 Minderjährigkeit. Die bulgarischen Behörden haben damit erkennen lassen, dass sie keine Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers haben. 5.6 Der Umstand, dass beim Grenzübertritt in die Schweiz am 17. Januar 2026 ein anderes Geburtsdatum ([...] 2007) registriert wurde, vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht wesentlich zu erschüttern. Gemäss Bericht des schweizerischen Grenzschutzes wurden die Personendaten, einschliesslich des Geburtsdatums im AFIS («Automated Fingerprint Identification System»), abgefragt («Dati della persona secondo AFIS»; vgl. SEM-act. 1). Zudem wurde eine SIS-Abfrage durchgeführt. Da der Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt von Bulgarien im SIS mit dem Geburtsdatum (…) 2007 erfasst worden war (vgl. Bst. A.a), erscheint es plausibel, dass diese bereits vorhandenen Informationen im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs berücksichtigt worden sind. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Er führte aus, dass eine sprachliche Verständigung mit dem Grenzbeamten nicht möglich gewesen sei und dieser in der Folge ein Geburtsjahr 2007 oder 2008 notiert habe. Es erscheint daher möglich, dass die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er knapp 17 Jahre alt sei, infolge der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten nicht hinreichend berücksichtigt werden konnte und stattdessen die bereits im System erfassten Daten übernommen wurden. 5.7 Hinsichtlich seiner Registrierung in Kroatien mit dem Geburtsdatum (…) 2005 (vgl. SEM-act. 31) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in Kroatien nur die Fingerabdrücke abgegeben und sei fotografiert worden. Die kroatischen Behörden hätten ihn weder nach seinem Geburtsdatum noch nach anderen Sachen gefragt. Auch wenn dies eher als Schutzbehauptung erscheinen mag, ist gleichwohl nicht auszuschliessen, dass es bei der Erfassung persönlicher Daten in Einzelfällen zu fehlerhaften Eintragungen kommen kann, zumal die Umstände, wie es zu dieser Registrierung gekommen ist, nicht bekannt sind. 5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von der Vorinstanz angeführten Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen, die von letzterem geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung dagegen als glaubhaft zu erachten ist. Die Vorinstanz ist insofern zu Unrecht von dessen Volljährigkeit im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen.

F-2451/2026, F-2688/2026 6. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob die Vorinstanz bei der Stellung des Übernahmeersuchens die Informationspflicht gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verletzt hat, indem sie im Feld «Other useful information» einerseits das Mindestalter von 16.4 Jahren nicht erwähnt sowie aktenwidrig geschrieben hat «The medical age assessment came to the conclusion that the birth date indicated by the applicant when registering in Switzerland (5.10.2009) cannot be correct and that he is likely between 18.5 and 21.3 years old.». Aus welchen Gründen die Vorinstanz diese Angaben getätigt hat, ist objektiv nicht nachvollziehbar, da in der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens – wie bereits unter E. 5.4 ausgeführt – ausschliesslich festgehalten wird, dass nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik eine Volljährigkeit nicht bewiesen werden könne, eine Minderjährigkeit möglich sei und das vom Beschwerdeführer angegebene Alter um 0.1 Jahre knapp unterhalb der Ergebnisse der Alterseinschätzung liege. Dass das angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen könne, wird im vorliegenden Gutachten gerade nicht festgestellt (vgl. SEMact. 18). 7. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schweiz aufgrund der als glaubhaft einzustufenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist. Der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 27. März 2026 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. 8. Sodann ist über das gemäss Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2007 mit Bestreitungsvermerk) zu befinden. 8.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf

F-2451/2026, F-2688/2026 Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 8.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten (Urteile des BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.1.3 m.H.; 1C_788/2021 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.). 8.3 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 32 Abs. 3 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als

F-2451/2026, F-2688/2026 unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Art. 41 Abs. 4 DSG). Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.). 8.4 Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, im Rahmen der Beschwerde gegen den asylrechtlichen Nichteintretensentscheid seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Gleichwohl gibt es vorliegend keinen sicheren Nachweis für das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, so dass dieses im Rahmen der Beschwerde gegen den ZEMIS-Eintrag nicht als bewiesen betrachtet werden kann. Damit ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass das von der Vorinstanz im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([..] 2007) sowohl vom bei seiner Registrierung in Kroatien erfassten Geburtsdatum ([…] 2005) als auch vom registrierten Geburtsdatum der bulgarischen Asylbehörde ([...] 2009) abweicht. In Berücksichtigung obiger Ausführungen (vgl. E. 5) ist somit das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum – der (...) 2009 – im Rahmen einer Gesamtwürdigung als wahrscheinlicher einzustufen als die von der Vorinstanz im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk erfasste Angabe des (...) 2007. Somit ist der (...) 2009 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS einzutragen, wobei wiederum ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist. 8.5 Zusammenfassend ist folglich auch die Beschwerde gegen Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, im ZEMIS als Geburtsdatum den (...) 2009 mit Bestreitungsvermerk einzutragen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

F-2451/2026, F-2688/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid der Vorinstanz vom 27. März 2026 wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. 2. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum den (...) 2009 mit Bestreitungsvermerk einzutragen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

F-2451/2026, F-2688/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

F-2451/2026 — Bundesverwaltungsgericht 27.05.2026 F-2451/2026 — Swissrulings