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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2026 F-2444/2026

April 15, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,702 words·~9 min·17

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 26. März 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2444/2026

Urteil v o m 1 5 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 26. März 2026 / N (...).

F-2444/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 1. Oktober 2025 in Griechenland um Asyl ersucht und dort am (…) 2025 internationalen Schutz erhalten hatte. A.b In der Folge ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 2. Januar 2026 zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt ist und über eine bis zum (…) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. A.c Am 11. Februar 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei erhielt er Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu seinem Aufenthalt in Griechenland, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. A.d Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm am 26. März 2026 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz. A.e Mit Verfügung vom 26. März 2026 (eröffnet am Folgetag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-

F-2444/2026 instanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (vgl. Art. 111a AsylG). 2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland, einem EU-Mitgliedstaat, um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben. Auch hat sie zutreffend festgehalten, dass er aus der Anwesenheit eines (Nennung Verwandten) in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) und hat die Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44 erster Satz AsylG).

F-2444/2026 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und dessen Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Sie hat ferner zu Recht erwogen, dass Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Unterkunft, Arbeit, medizinische Versorgung oder sonstige Unterstützung erhalten und sei von Drittpersonen geschlagen und beraubt worden, berücksichtigt, rechtskonform gewürdigt und auf die zuständigen griechischen Behörden und karitativen Organisationen hingewiesen. Ferner hat sie die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers (aktenkundig: Fusspilz, Husten, Hals- und Knieschmerzen; vorgebracht: psychische Beschwerden, insbesondere Albträume) beachtet und rechtskonform erwogen, dass diese einer Überstellung nicht entgegenstehen, auch weil er eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung in Griechenland grundsätzlich erhalten kann. 3.2.2 Die allgemeinen Beschwerdevorbringen zu den schwierigen Bedingungen Schutzberechtigter in Griechenland und der eingereichte AsyLex- Länderbericht vom 19. Februar 2026 können den der referenzierten Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzufügen. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Vorbringen, weshalb auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

F-2444/2026 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU-Mitgliedstaat in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG) und diese gesetzliche Vermutung hinsichtlich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, zu denen der Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss nicht zu zählen ist. Sie hat ferner zutreffend erwogen, dass es ihm nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da er keine ernsthaften Anhaltspunkte vorbringt, wonach er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft überwinden könnte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Unterkunft, Nahrungsmittel, Kleidung, medizinische Versorgung, Arbeit oder hierfür erforderliche Sprachkurse erhalten, berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die zuständigen Stellen zu wenden und Hilfe einzufordern. 3.3.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass er sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht hat. Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keine ernsthaften Integrationsbemühungen hervor. Es ist nicht davon auszugehen, dass er während der wenigen Wochen, die er sich nach seiner Schutzgewährung noch in Griechenland aufgehalten hat, alle verfügbaren Möglichkeiten zur Beantragung staatlicher und karitativer Unterstützung ausgeschöpft hat. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum (…) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 3.5 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

F-2444/2026 4. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die Situation des Beschwerdeführers in Griechenland als hinreichend erstellt erachten. Ohne substantiierte Vorbringen des mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers (vgl. Art. 8 AsylG) und aktenkundige Anhaltspunkte war sie nicht verpflichtet, weitere Abklärungen hierzu vorzunehmen. Daher liegt kein Grund vor, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage besteht ferner kein Anlass, individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu Unterbringung, Nahrung und medizinischer Versorgung einzuholen. 5. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist ‒ soweit diesbezüglich überprüfbar ‒ angemessen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren ‒ wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). 7. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)

F-2444/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Meike Pauletzki

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