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Bundesverwaltungsgericht 17.01.2018 F-237/2018

January 17, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,851 words·~9 min·8

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-237/2018

Urteil v o m 1 7 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2018 / N (…).

F-237/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act. A1]), dass gemäss dem am 20. Oktober 2017 konsultierten zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) Italien dem Beschwerdeführer am 17. August 2017 ein von 28. August 2017 bis 16. September 2017 gültiges Schengen- Visum ausgestellt hatte (SEM-act. A4), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Oktober 2017 (SEM-act. A7) diesen Sachverhalt eingestand und weiter ausführte, er sei mit dem italienischen Schengen-Visum auf dem Luftweg nach Italien gelangt und von dort in die Schweiz weiter gereist, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, dass das SEM die italienischen Behörden am 31. Oktober 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in deinem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl. L 180/3 vom 29. Juni 2013) ersuchte (SEM-act. A11), dass die italienischen Behörden innerhalb der dafür vorgesehenen 2-Monats-Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Januar 2018 – eröffnet am 10. Januar 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte (SEM-act. A15),

F-237/2018 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, dass er ferner um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um superprovisorische Aussetzung von Vollzugshandlungen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

F-237/2018 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die im Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, dass von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er lebe seit acht Monaten mit einer Schweizer Bürgerin im Konkubinat, habe mit ihr die Sommerferien verbracht und beabsichtige, sie zu heiraten, wobei die Heiratsvorbereitungen bereits „getroffen“ worden seien, dass die Zuständigkeit zur Behandlung seines Asylgesuchs daher gemäss Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g erster Spiegelstrich Dublin-III-VO bei der Schweiz liege, dass gemäss Art. 9 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in dem – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat – ein Familienangehöriger in seiner Eigenschaft als Begünstigter des internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun, dass gemäss Art. 2 Bst. g erster Spiegelstrich Dublin-III-VO auch nicht verheiratete Partner einer antragstellenden Person als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO gelten können, wenn ihre Beziehung dauerhaft ist und nicht verheiratete Paare nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des jeweiligen Mitgliedstaates ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare,

F-237/2018 dass die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 9 Dublin-III-VO schon deshalb scheitert, weil seine angebliche Lebenspartnerin nicht – wie von dieser Bestimmung gefordert – in ihrer Eigenschaft als Begünstigte des internationalen Schutzes in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, sondern als Schweizer Bürgerin (zum Begriff des internationalen Schutzes vgl. Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO), dass bei dieser Rechtslage auf die weiteren Voraussetzungen einer erfolgreichen Berufung auf Art. 9 Dublin-III-VO, wie ein beidseitig schriftlich geäusserter Wunsch, die Dauerhaftigkeit der Beziehung und die nach dem Ausländerrecht des jeweiligen Mitgliedstaates vergleichbare Stellung nicht verheirateter mit verheirateten Paaren, nicht eingegangen werden muss, dass im Übrigen die Ausführungen des Beschwerdeführers unbeschadet ihrer im Kontext des Art. 9 Dublin-III-VO fehlenden Relevanz ohnehin jeder Glaubwürdigkeit entbehren und bezeichnenderweise kaum substantiiert und nicht belegt werden, dass nämlich der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs, das ihm anlässlich der BzP vom 26. Oktober 2017 gewährt wurde, seine angebliche Lebenspartnerin mit keinem Wort erwähnte, dass er in diesem Zusammenhang nur vorbrachte, er habe 10‘000 Euro für das italienische Visum bezahlt, um in die Schweiz gelangen zu können, und dafür sein gesamtes Hab und Gut eingesetzt, weshalb er nicht nach Italien zurückkehren, sondern hier bleiben wolle (SEM-act. A7 Ziff. 8.01), dass der Beschwerdeführer ferner die ihm anlässlich der BzP gestellte Frage nach in den Schweiz lebenden Bezugspersonen dahingehend beantwortete, dass es keine solchen gebe (SEM-act. A7 Ziff. 3.02), dass sich in casu die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vielmehr aus Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ergibt und bei Italien liegt, denn es war dieser Dublin-Mitgliedstaat, der dem Beschwerdeführer am 17. August 2017 ein Schengen-Visum ausgestellt hat, dass Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte, indem es das Übernahmeersuchen der Schweiz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liess (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,

F-237/2018 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass gestützt auf die als unglaubhaft einzustufenden Vorbringen des Beschwerdeführers zum Bestand eines Konkubinats mit einer Schweizer Bürgerin und zur bevorstehenden Heirat mit dieser für die Schweiz keine Veranlassung besteht, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen, dass andere Elemente, die einen solchen Schritt rechtfertigen könnten, weder ersichtlich sind noch geltend gemacht werden, weshalb sich weitere Erörterungen zu diesem Thema erübrigen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen sowie auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus

F-237/2018 den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dispositiv S. 8

F-237/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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