Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2309/2026
Urteil v o m 2 2 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.
Parteien 1. A._______, geb. (…), 2. B._______, geb. (…), beide Sudan, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 23. März 2026.
F-2309/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ein sudanesisches Ehepaar, ersuchten am 4. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 8. August 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen dort am 24. November 2025 Schutz gewährt worden war. B. Ein Abgleich mit der europäischen Visumsdatenbank (CS-VIS) ergab, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2022 erfolglos um die Erteilung eines Visums für Spanien ersucht hatten. Gegenüber den spanischen Behörden hatten sie sich mit sudanesischen Reisepässen ausgewiesen, welche andere Personalien und Geburtsdaten enthalten, als die in Griechenland und in der Schweiz angegebenen. C. Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland sowie zur Anpassung ihrer Personalien (Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gemäss den bei den spanischen Behörden vorgelegten sudanesischen Reisepässen. D. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 12. Februar 2026 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 14. Februar 2026 zu und teilten mit, sie würden dort über eine vom 24. November 2025 bis zum 23. November 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. E. Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 nahmen die Beschwerdeführenden im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs Stellung.
F-2309/2026 F. Am 19. März 2026 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entwurf eines Nichteintretensentscheids zu und räumte ihnen wiederum die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, welche die Beschwerdeführenden am 20. März 2026 einreichten. G. Mit Verfügung vom 23. März 2026 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wies sie auf die neu im ZEMIS eingetragenen Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdaten (jeweils mit Bestreitungsvermerk) hin. H. Die ehemalige Rechtsvertreterin zeigte der Vorinstanz mit Schreiben vom 23. März 2026 die Niederlegung des Mandats an. I. Mit Beschwerde vom 30. März 2026 gelangten die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten deren Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, den superprovisorischen Erlass der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie die In-Kenntnis-Setzung des zuständigen Kantons über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde. Zudem beantragten sie die Befreiung von Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und damit die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
F-2309/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch der Beschwerdeführenden und deren Wegweisung. Nicht angefochten ist hingegen die Dispositivziffer 5, d.h. die Änderung der Vor- und Nachnamen sowie der Geburtsdaten der Beschwerdeführenden im ZEMIS. Dies ergibt sich – trotz «vollumfänglicher» Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung gemäss Beschwerdeantrag 1 – aus der Beschwerdebegründung, welche die Geburtsdaten lediglich in einem Satz erwähnt und die Anpassungen der ZEMIS-Einträge nicht im Konkreten thematisiert. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorischen Erlass der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Beschwerdegründe nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs indes hat
F-2309/2026 die Vorinstanz materiell entschieden und ist der Streitgegenstand entsprechend weiter gefasst. 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden dort als Flüchtlinge anerkannt wurden, dort über eine bis zum 23. November 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
F-2309/2026 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Daran vermögen auch ihre allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland sowie ihre unbelegten und wenig substantiierten Vorbringen zur dort erlebten Gewalt durch griechische Grenzbeamte, aufgrund derer die Beschwerdeführerin 2 ihr ungeborenes Kind verloren habe, und zur dortigen Inhaftierung des Beschwerdeführers 1, der für einen Schlepper gehalten worden sei, nichts zu ändern. Objektive Hinweise darauf, dass im Zuge ihrer letzten Einreise nach Griechenland die Beschwerdeführerin 2 eine Fehlgeburt erlitt und/oder der Beschwerdeführer 1 völkerrechtswidrig inhaftiert wurde, bringen die
F-2309/2026 Beschwerdeführenden nicht bei. Selbst wenn jedoch ihre diesbezüglichen Schilderungen als glaubhaft qualifiziert würden, wäre – entgegen ihren Vorbringen – angesichts ihrer dortigen Anerkennung als Flüchtlinge und ihrer bis zum 23. November 2028 gültigen Aufenthaltsbewilligungen nicht davon auszugehen, dass ihnen in Griechenland zukünftig eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. 6.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist bei den Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Beschwerdeführer 1: posttraumatische Belastungsstörung; Beschwerdeführerin 2: prämature Ovarialinsuffizienz, polyzystisches Ovarialsyndrom, Uterus myomatosus, Atrophie, Oligomenorrhoe, arterielle Hypertonie, posttraumatische Belastungsstörung [eigenen Angaben zufolge unter anderem nach zweimaliger Fehlgeburt]) – zu verneinen, ohne dass es diesbezüglich weiterer Abklärungen bedürfte. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht, sie erreichen jedoch nicht die Schwelle, bei der im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK von einem Wegweisungsvollzug abgesehen werden müsste. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 6.3 6.3.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
F-2309/2026 6.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt mit Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021 E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. E-3427/2021 E. 11.5.2, bestätigt mit D-2590/2025 E. 8.2 f.). 6.3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen sie mit ihren Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Soweit sie vorbringen, sie hätten in Griechenland keine Unterstützung erhalten, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass sie bereits zwei Monate nachdem sie als Flüchtlinge anerkannt worden waren, das Land verlassen haben. Bei einer Rückkehr ist es ihnen grundsätzlich möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Wie auch im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 festgehalten wurde, sollte es den Beschwerdeführenden möglich sein, die benötigte Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhältlich zu machen, selbst wenn das notwendige Prozedere langwierig sein sollte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine
F-2309/2026 existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. 6.3.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, gesundheitlich schwer angeschlagen zu sein. Aufgrund der Akten lässt sich zwar objektivieren, dass bei der Beschwerdeführerin 2 Bluthochdruck sowie diverse gynäkologische (Verdachts-)Diagnosen vorliegen. Bei beiden Beschwerdeführenden wurden zudem Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung festgehalten, ohne allerdings die entsprechende Diagnose zu stellen. Für die nach eigenen Angaben als Folge bei der Ankunft in Griechenland erlebter Gewalt erlittene Fehlgeburt der Beschwerdeführerin 2 findet sich in den Akten kein medizinisches Korrelat. Insgesamt gehen aus den medizinischen Berichten keine Hinweise hervor, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um äusserst vulnerable Personen handeln könnte, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich der weiteren Umstände) als unzumutbar erweisen würde. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung bereits eingehend mit ihrem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und eine allenfalls notwendige Behandlung gesundheitlicher Beschwerden auch dort möglich wäre (Urteile des BVGer F-1214/2026 vom 4. März 2026 E. 6.6; F-939/2026 vom 19. Februar 2026 E. 5.4.2; E-9727/2025 vom 14. Januar 2025 E. 7.4.5). 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden über eine bis zum 23. November 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen.
F-2309/2026 8. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden – auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, weshalb der entsprechende Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. Ebenso wenig besteht Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen im Sinne des Subsubeventualantrags einzuholen, weshalb auch das entsprechende Subsubeventualbegehren abzuweisen ist. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3). 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-2309/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Aisha Luisoni
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