Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-2248/2026
Urteil v o m 3 1 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. März 2026 / N (...).
F-2248/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 2. März 2026 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Am 17. März 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 11. März 2026 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 24. März 2026 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 24. März 2026 (eröffnet am nachfolgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 27. März 2026 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zu gewähren. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
F-2248/2026 F. Am 30. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Behandlung des Asylgesuchs beantragt wird. Auf die Begehren, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, ist indessen nicht einzutreten. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG [SR 142.20]) bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 1.2. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien Polizeigewalt ausgesetzt gewesen und von einem
F-2248/2026 Schlepper bedroht worden, berücksichtigt und korrekt erwogen, dass er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, sollte er sich rechtswidrig behandelt fühlen. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, Gelenkschmerzen, «[a]kute Infektionen an mehreren oder nicht näher bezeichneten Lokalisationen der oberen Atemwege») hat die Vorinstanz rechtsprechungskonform gewürdigt und festgehalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Er gibt an, die kroatische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Diese unbelegte Behauptung steht im Widerspruch zu seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, in dessen Rahmen er zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, eine andere Staatsangehörigkeit als die afghanische zu besitzen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er als kroatischer Staatsbürger in Kroatien um Asyl ersucht haben sollte. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen, weshalb auf das Vorgesagte verwiesen werden kann. 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 24. März 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 30. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
F-2248/2026 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-2248/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Maria Wende
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