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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2021 F-2107/2021

May 12, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,700 words·~9 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. April 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-2107/2021

Urteil v o m 1 2 . M a i 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Libyen, alias B._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. April 2021 / N (…).

F-2107/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Libyen bzw. Algerien, geb. […] bzw. […]) ersuchte am 2. April 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 28. Juni 2015 in Ungarn und am 10. Juli 2015 in Schweden um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 16. April 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn oder Schweden. Er erklärte, dass er im Januar 2021 aus Libyen ausgereist und via Italien und Frankreich in die Schweiz eingereist sei. Dies, nachdem er im Juni 2020 von Frankreich nach Libyen ausgeschafft worden sei. Für diese Ausschaffung habe er keine Belege. In Bezug auf die beiden Asylgesuche in Ungarn und Schweden gab der Beschwerdeführer an, dass er damals von Griechenland nach Schweden gereist sei. Nachdem er dort ein Asylgesuch gestellt habe, sei er zu seiner Familie in C._______ (Frankreich) gegangen. In Frankreich habe er jedoch kein Asylgesuch gestellt. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er weder mit Ungarn noch mit Schweden ein Problem habe und dass es keinen Grund gebe, der gegen eine Rückweisung in diese Länder spreche. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe. Er leide an Hämorrhoiden, sei deswegen aber noch nicht beim Arzt gewesen. C. Die schwedischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 23. April 2021 gut. D. Mit Verfügung vom 23. April 2021 (eröffnet am 29. April 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Schweden an und forderte ihn auf, die Schweiz am

F-2107/2021 Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte am 29. April 2021 das Mandatsverhältnis als beendet. F. Mit undatierter Eingabe, der Schweizerischen Post übergeben am 5. Mai 2021, gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch zu prüfen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. Am 6. Mai 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist dementsprechend einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

F-2107/2021 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Schweden ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die schwedischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit von Schweden grundsätzlich gegeben.

F-2107/2021 4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, dass er mit den Leuten in Schweden Probleme habe. Er stellt sich damit sinngemäss gegen eine Überstellung nach Schweden. 4.3. Es ist nicht ersichtlich, mit welchen Personen und weshalb der Beschwerdeführer in Schweden Probleme haben soll. Diesbezüglich macht er keine weiteren Ausführungen. Das entsprechende Vorbringen ist deshalb als pauschale, unsubstanziierte Behauptung zu werten, die keinen Schutz verdient. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 16. April 2021 noch zu Protokoll gab, dass nichts gegen eine Wegweisung nach Schweden spreche, er kein Problem mit Schweden habe und gerne dorthin zurückkehre. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Aussage nun plötzlich nicht mehr Bestand haben soll. Falls sich der Einwand des Beschwerdeführers auf das schwedische Asylverfahren beziehen sollte, ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Schweden hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. 4.4. Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die schwedischen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Zudem gibt es keinen Grund zur Annahme, dass ihm in Schweden die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Ausserdem werden – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits aufgezeigt hat – die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. 4.5. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Schweden angeordnet.

F-2107/2021 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. Mai 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 6. 6.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2107/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Fabienne Hasler

Versand:

F-2107/2021 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das SEM, (…), ad Akten (…) – den Migrationsdienst des Kantons D._______ (in Kopie)

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