Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1994/2026
Urteil v o m 2 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.
Parteien
A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. März 2026 / N (...).
F-1994/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihr minderjähriger Enkelsohn (Beschwerdeführer 2) ersuchten am 22. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 12. März 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf ihre Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Weiter wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. März 2026 (Datum Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien bei den kroatischen Behörden spezifische Garantien betreffend Obdach, Nahrung und einer adäquaten und regelmässigen medizinischen sowie psychologischen Behandlung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Am 20. März 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
F-1994/2026 1.3 Zu Beginn der Dublin-Gespräche vom 10. Februar 2026 stellte die zuständige Sachbearbeiterin des SEM fest, die Gespräche fänden im (sogenannten) «Remote-Verfahren» statt – die Gesuchstellenden und die Rechtsvertretung seien im BAZ (…), die Befragerin im BAZ (…) (vgl. SEMact. 30 f.). Aus den Protokollen der Dublin-Gespräche ergibt sich kein Hinweis, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage waren, dem jeweiligen Gespräch zu folgen und ihre Vorbringen adäquat darzulegen. Diesbezügliche Rügen wurden auch nicht geltend gemacht. Jedoch ist die Frage, ob ein «Remote-Verfahren» im Dublin-Verfahren grundsätzlich zulässig ist, umstritten, weshalb das SEM eingeladen wird, bis zum Erlass eines Grundsatzurteils zu dieser Thematik auf solche zu verzichten. Vorliegend würde allerdings eine allfällige Kassation der angefochtenen Verfügung offensichtlich zu einem prozessökonomischen Leerlauf führen (vgl. Urteil des BVGer D-1029/2024 vom 23. Februar 2024 E. 4.2.3, m.w.H.). 2. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Aus der Eurodac-Datenbank geht hervor, dass die Beschwerdeführenden am 12. Januar 2026 in Kroatien um Asyl ersucht gestellt haben. Die kroatischen Behörden haben dem am 11. Februar 2026 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz fristgerecht am 19. Februar 2026 zugestimmt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie dort keine Asylanträge haben stellen wollen und gezwungen worden seien, ihre Fingerabdrücke abzugeben, nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Zudem ist die Abnahme von Fingerabdrücken bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass grundsätzlich gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist und
F-1994/2026 das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-7457/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.1; F-6866/2025 vom 30. September 2025 E. 4.2; F-7214/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die erlebte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden und die aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 (Asthma, Diabetes, Gelenkschmerzen, Stress) und des Beschwerdeführers 2 (Schlafstörungen, Eisenmangel, Stress, Ängste) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der in der Schweiz wohnhafte volljährige Sohn bzw. Onkel der Beschwerdeführenden nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen vorliegt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst (vgl. SEM-act. 36). 2.3 2.3.1. Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihnen wiedergegebenen Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation von Asylsuchenden in Kroatien, zu Push-backs, zur Polizeigewalt, zu fehlenden wirksamen Rechtsmitteln, zur Gesundheitsversorgung sowie zum Refoulement-Verbot vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der Äusserungen der Beschwerdeführenden keine Veranlassung. Diese führten in der Beschwerde aus, sich nur für einen Tag und eine Nacht in Kroatien aufgehalten zu haben. Die kroatische Polizei habe sie beim Transport aggressiv zurechtgewiesen. In
F-1994/2026 der Unterkunft für die Minderjährige, in die man sie gebracht habe, hätten sie keine Unterstützung erhalten. Die Konditionen seien nicht zumutbar gewesen (Schimmel, hohe Luftfeuchtigkeit, Dreck) und man habe der Beschwerdeführerin 1 – trotz mehrfacher Nachfrage – jegliche medizinische Hilfe verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden sowie die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme problematisch sein können. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Festnahme illegal in Kroatien aufhielten. Die behauptete schlechte Behandlung beschränkt sich zudem auf einen kurzzeitigen Freiheitsentzug unter angeblich unwürdigen Bedingungen und ist ebenso wie die behauptete Verweigerung von medizinsicher Hilfe insgesamt nicht belegt. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Kroatien die Sicherheit gestützt auf die Dublin- III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (vgl. E. 2.2). Sollten die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, haben sie sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 2.3.2. Die obgenannten medizinischen Beschwerden (vgl. E. 2.2) sind nicht unerheblich und zweifellos mit besonderen Schwierigkeiten und (Behandlungs- und Unterstützungs-)Bedürfnissen verbunden. Sie vermögen aber kein derart gravierendes Krankheitsbild darzulegen, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um eine allenfalls notwendige Versorgung zu gewährleisten. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, zumal die Mitgliedstaaten den Antragsstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich
F-1994/2026 machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragsstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist sodann die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische sowie psychologische Behandlung verweigern werde. 2.4 Aufgrund obiger Ausführungen besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende, nicht näher substantiierte Eventualantrag ist abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-1994/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
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