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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2026 F-1992/2026

March 26, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,064 words·~5 min·19

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. März 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1992/2026

Urteil v o m 2 6 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, c/o (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, (…), Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. März 2026 / (…).

F-1992/2026 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 3. März 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. Oktober 2025 bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatte. A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) gewährte dem Beschwerdeführer am 11. März 2026 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Das am gleichen Tag gestellte Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz hiessen die deutschen Behörden am 13. März 2026 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Mit Verfügung vom 13. März 2026 – eröffnet am 16. März 2026 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Deutschland an. B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei sein Asylgesuch vom SEM in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B.b Am 20. März 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachur-

F-1992/2026 teilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-1810/2026 vom 24. März 2026 E. 4.2), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Demnach ist sie zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 2.2. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung, Hernie) sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung erübrigen sich in Verneinung systemischer Mängel im deutschen Asylsystem (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Ge-

F-1992/2026 suchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selbst frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). 3. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden und der am 20. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). 5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)

F-1992/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

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