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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2023 F-19/2023

January 9, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,784 words·~14 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-19/2023

Urteil v o m 9 . Januar 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang.

Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Stefan Frost, MLaw, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022 / N (…).

F-19/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (afghanischer Staatsangehöriger, geb. 1993) ersuchte am 7. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. September 2022 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 11. November 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Österreich vier oder fünf Nächte auf der Strasse schlafen müssen und habe seine Nägel verloren. Er habe Tuberkulose und leide sowohl an psychischen als auch körperlichen Problemen. In Österreich sei er nicht medizinisch behandelt worden, weswegen er nicht dorthin zurückkehren wolle. C. Das SEM ersuchte am 15. November 2022 die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (eröffnet am 22. Dezember 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 30. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundes-

F-19/2023 verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung von den österreichischen Behörden einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 3. Januar 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

F-19/2023 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich widersprüchlich zur Frage geäussert habe, wer – die Vorinstanz oder er selbst – die österreichischen Behörden über seinen Gesundheitszustand zu informieren habe. 3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dazu gehört die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.1.2. In Bezug auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe sich widersprüchlich geäussert, ist festzuhalten, dass keine widersprüchlichen Ausführungen seitens der Vorinstanz ersichtlich sind. In der Verfügung wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich für Unterstützung und Hilfe an die österreichischen Behörden sowie karitative Organisationen wenden könne. Damit wird die Verantwortung für die Weiterleitung der Informationen zu seinem Gesundheitszustand bei ihm geortet. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht vor. 3.2. Der Beschwerdeführer moniert, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, da die Vorinstanz die Ursachen für seinen massiven Gewichtsverlust und für seine Schlafstörungen nicht abschliessend geklärt habe. Die Diagnosen «stressinduzierter Gewichtsverlust» sowie «epigastrische Schmerzen» stellten lediglich «Verdachtsdiagnosen» dar. Auch suggeriere die Vorinstanz fälschlicherweise, eine psychiatrische Anbindung sei bei ihm – dem Beschwerdeführer – nicht zwingend indiziert (SEM-act. 1202200- 27/1). Diese Einschätzung stehe im Widerspruch zur Dokumentation des Zentrumsarztes (SEM-act. 1202200-25/3), wonach eine «rasche» psychiatrische Anbindung nötig sei. 3.2.1. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes Art. 12 VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wehttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=144+II+427&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-I-99%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page99 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=144+II+427&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-I-99%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page99

F-19/2023 gen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.2.2. Gemäss Akten wurden beim Beschwerdeführer umfangreiche medizinische Abklärungen (u.a. Gastroskopie, Röntgen, Laboruntersuchungen) durchgeführt, wobei die Befunde unauffällig waren. Er ist stark untergewichtig (50 kg bei einer Grösse von 170 cm), leidet an epigastrischen Schmerzen und Schlafstörungen. Zudem nimmt er das Antidepressivum Mirtazepin ein. Sein Allgemeinzustand wird jedoch insgesamt als stabil beurteilt und sein Gewichtsverlust auf die Fluchterfahrung zurückgeführt bzw. als «stressinduziert» gewertet. Es erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht, inwiefern die Angaben «epigastrische Schmerzen» und «stressinduzierter Gewichtsverlust» (Einträge in der Rubrik «Anamnese/Diagnose» im Arztbericht, vgl. SEM-act. 1202200-25/3) als «ungesicherte Verdachtsdiagnosen» – so der Beschwerdeführer – aufzufassen wären. Dass keine Krankheit festgestellt wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass der medizinische Sachverhalt – in Bezug auf eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK – vollständig ermittelt wurde. Weiter wird von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass eine psychiatrische Anbindung nötig ist. Insofern ist auch kein Widerspruch zur Einschätzung des Zentrumsarztes erkennbar. Die Frage, ob sie «zwingend» nötig war oder nicht, ist angesichts des gemäss Beschwerdeschrift am 9. Februar 2023 anstehenden Termins bei den Psychiatrischen Dienste Aargau hinfällig geworden. Dass die geplanten psychiatrischen Abklärungen neue, überstellungsrelevante Erkenntnisse zu Tage fördern würden, ist aufgrund der bisherigen Untersuchungen und der Anamnese nicht zu erwarten. Darauf durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). 3.2.3. Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK somit als hinreichend abgeklärt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. 3.3. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a

F-19/2023 Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Die österreichischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO implizit anerkannten. Die Zuständigkeit Österreichs ist somit grundsätzlich gegeben. 4.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti-

F-19/2023 siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Österreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 5.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob – wie beantragt – das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in Österreich vier oder fünf Tage auf der Strasse übernachten müssen, habe seine Nägel verloren und sei deshalb ins «Camp» gegangen. Er sei gezwungen worden, in Österreich ein Asylgesuch einzureichen. Auch habe er keine medizinische Behandlung erhalten. Eine Wegweisung nach Österreich würde folglich zu einem Behandlungsabbruch führen.

F-19/2023 6.2. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers ist somit unerheblich. 6.3. Fraglich ist vorliegend, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt in das österreichische Asylsystem integrieren wollte. Bereits einige Tage nach Einreichen seines Asylantrags reiste er in die Schweiz ein und stellte hier ein weiteres Asylgesuch. Der Beschwerdeführer entzog sich somit weitgehend dem Zugriff des österreichischen Asylsystems. Auch liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich den Zugang zur medizinischen Behandlung verweigert hätte. 6.4. Seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 3.4) sind nicht von einer derartigen Schwere, dass bei einer Überstellung nach Österreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Im Übrigen verfügt Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche der Beschwerdeführer im Bedarfsfall in Anspruch nehmen kann. Der Zugang für asylsuchende Personen zum österreichischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. E. 5.1). Auch können ihm bei Bedarf Medikamente auf Vorrat mitgegeben werden. Sollte er nach der Rückkehr nach Österreich eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 6.5. Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer in Österreich eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist; auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.

F-19/2023 6.6. Aus denselben Gründen ist auch das Subeventualbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Garantien betreffend adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung von den österreichischen Behörden einzuholen, abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer macht geltend, zwei Cousins und eine Cousine lebten in der Schweiz. Die Verwandten könnten ihn bei der Bewältigung seiner psychischen und körperlichen Beschwerden unterstützen. 7.1. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt voraus, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen ein Abhängigkeitsverhältnis wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters besteht. 7.2. Soweit sich er Beschwerdeführer auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Cousins und seiner Cousine beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verwandtschaftsverhältnisse nicht von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst sind. Die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist daher zu verneinen. 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-19/2023 11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-19/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Youlo Wujohktsang

Versand:

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