Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1883/2026
Urteil v o m 2 0 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A._______, geb. (…), Beschwerdeführer 1, B._______, geb. (…), Beschwerdeführerin 2, und deren Kind: C._______, geb. (…), Türkei, alle vertreten durch Aline Corrigan,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. März 2026.
F-1883/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 19. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatten sie bereits am 14. Januar 2026 Asylgesuche in Kroatien gestellt. B. Am 29. Januar 2026 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 ein persönliches Gespräch. Dabei erhielten sie Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Kroatien und einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern. Beide gaben an, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da es für sie nur ein Durchreiseland gewesen sei und sie dort schlecht behandelt worden seien. Die Beschwerdeführerin 2 sei schwanger. Da in Kroatien Druck auf ihren Bauch ausgeübt worden sei, habe sie nun Probleme. Sie hätte Medikamente gebraucht, diese jedoch nicht erhalten. Sie leide an (…). Ein Termin beim Psychiater sei geplant. Auch dem Sohn gehe es nicht gut. Er wache in der Nacht auf, weine und habe Angst, wenn sich Türen öffneten. C. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 12. Februar 2026 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. März 2026 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie nach Kroatien weg und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. März 2016 wandten sich die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
F-1883/2026 gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Am 16. März 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das kroatische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5, statt vieler jüngst Urteile des BVGer F-1781/2026 vom 12. März 2026 E. 2.1, F-1581/2025 vom 9. März 2026 E. 4.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Schilderungen der Beschwerdeführenden zu ihrer Inhaftierung berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Was die medizinische Situation betrifft, hat sie zutreffend festgehalten, dass Kroatien über eine auseirechende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang
F-1883/2026 grundsätzlich gewährleistet ist. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 2.2 Die Beschwerdeführenden verweisen in der Rechtsmitteleingabe auf zahlreiche Berichte und Recherchen zur Lage und Überlastung des Asylsystems in Kroatien. Diese allgemeine Kritik vermag an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Die geltend gemachte Traumatisierung des Sohnes ist nicht belegt und findet auch in den Akten keine Stütze. Der Vollständigkeit halber ist betreffend das Kindswohl festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) ist und keine Hinweise vorliegen, wonach das Land sich nicht an seine diesbezüglichen völkerrechtlichen Pflichten halten würde. Der (…)-jährige Sohn wird gemeinsam mit den Eltern überstellt. Das Kindswohl steht somit einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen, zumal die KRK keinen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen gewährt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4; Urteil des BVGer F-3048/2024 vom 25. Juni 2024 E. 8.4; je m.w.H.). Was die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 – errechneter Geburtstermin (…) 2026 – betrifft, verläuft diese gemäss den Arztberichten betreffend die jeweiligen Kontrollen komplikationslos und steht einer Überstellung grundsätzlich nicht entgegen. Bei der Konsultation einer Fachärztin für Psychiatrie vermerkte diese, es bestünde bei der Beschwerdeführerin 2 der Verdacht auf eine (…). Sollte sich der Verdacht erhärten, wäre eine solche auch in Kroatien behandelbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-1466/2026 vom 4. März 2026 E. 4.2, D-6761/2024 vom 12. Juni 2025 E. 8.6, F-808/2024 vom 12. Februar 2024 E. 7.4). Ferner wurde in einer undatierten und begründungslosen Bestätigung einer Assistenzärztin des Universitätsspitals D._______ festgehalten, vor der Geburt sollte von einer Überstellung abgesehen werden. Dem Schwangerschaftskontrollbericht vom 19.02.2026 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden explizit wünschten, dass im Bericht festgehalten werde, dass ein Transfer nach Kroatien medizinisch nicht empfohlen werde (BVGer act. 1 Beilage 4). Es liegen aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass den
F-1883/2026 Beschwerdeführenden nach einer Überstellung nach Kroatien eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde. 2.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der medizinische Sachverhalt als vollständig erstellt und die Vorinstanz war nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 2.4 Es ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden die kroatischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 zu informieren und den zum Vollzugszeitpunkt vorherrschenden massgeblichen gesundheitlichen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben werden. 3. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 16. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegenstandslos. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1883/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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