Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1852/2023
Urteil v o m 2 5 . April 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. März 2023 / N (…).
F-1852/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 1. Januar 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, in Kroatien unmenschlich behandelt worden zu sein. Er sei von denjenigen Menschen geschlagen worden, die ihn hätten beschützen sollen. Ferner sei er aus Kroatien weggewiesen worden. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, an Ohnmachts- und Bewusstlosigkeitsanfällen zu leiden. Er verspüre am ganzen Körper Juckreiz. Er sei nervös, «sauer» und leide an Schlaflosigkeit. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 23. Januar 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 23. März 2023 gut. D. Mit Verfügung vom 24. März 2023 (eröffnet am 27. März 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 3. April 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten
F-1852/2023 und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 4. April 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2023 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
F-1852/2023 AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie den Sachverhalt in Bezug auf seine (gesundheitliche) Situation unzureichend abgeklärt habe. Ferner habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie sich nicht genügend mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden, welche in Kroatien kein Asylgesuch gestellt hätten, auseinandergesetzt habe. 3.2. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3. Die Vorinstanz hat Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer angeführten Missständen in Kroatien, den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen sowie der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik vorgenommen. Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann den vorinstanzlichen Akten entnommen werden, dass dieser im Januar 2023 beim Gesundheitspersonal des Bundesasylzentrums wegen Schwindels vorstellig geworden sei, woraufhin ihm geraten worden sei, mehr zu trinken. Zudem habe er Anfang Jahr eine Scabiesbehandlung in Anspruch genommen und Medikamente gegen Husten und Halsschmerzen erhalten. Seither habe er sich nicht mehr an das Gesundheitspersonal gewandt. Arzttermine hätten nicht stattgefunden und seien auch nicht ausstehend. Damit sind die Beschwerden des Beschwerdeführers abgeklärt und somit auch deren Bedeutung für das vorliegende Verfahren. Welche weiteren Abklärungen zu seiner individuellen Situation hätten vorgenommen werden sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. 3.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
F-1852/2023 lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 3.5. Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden im Allgemeinen als auch zur Situation des Beschwerdeführers im Konkreten. Sie äussert sich dabei in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage nach Kettenabschiebungen und systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung folglich möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 3.6. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III- VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 4.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische
F-1852/2023 Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1. In einem jüngst ergangenen Urteil hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien sowohl in "take-charge-" (Aufnahme) als auch in "take-back-" (Wiederaufnahme) Verfahren (Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen, vgl. Medienmitteilung des BVGer vom 31. März 2023]). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines – angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten – Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Zum
F-1852/2023 heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Angesichts der verfügbaren Informationen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der kroatischen Polizei schlecht behandelt worden und seine Unterbringung in Kroatien mangelhaft gewesen sei, genügen vorliegend nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt. Da er in Kroatien kein Asylgesuch gestellt hat, lassen seine Erlebnisse keine Rückschlüsse auf den Zugang zum dortigen Asylverfahren und dessen Ablauf zu. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.2. Der Beschwerdeführer führt an, bei seiner Rückkehr nach Kroatien könne nicht ausgeschlossen werden, dass er einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Angesichts der illegalen Abschiebungen aus dem Landesinneren sei nicht sichergestellt, dass er Zugang zu einem rechtstaatlich korrekten Asylverfahren erhalten würde. Ferner drohe ihm eine Kettenabschiebung nach Burundi, weshalb seine Überstellung nach Kroatien gegen Art. 3 EMRK verstosse. 6.3. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Es steht ihm nach Ankunft in Kroatien die
F-1852/2023 Möglichkeit offen, ein Asylgesuch einzureichen und seine Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bei den kroatischen Behörden geltend zu machen. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroaiten werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm – nach Einreichung des Asylgesuchs – zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Bezüglich der pauschal aufgeworfenen Frage nach dem Zugang zum Asylverfahren ist auf E. 5 und das dort zitierte Urteil E-1488/2020 E. 9.4 f. zu verweisen. 6.4. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihm angeführten (und vom Gesundheitspersonal des Bundesasylzentrum untersuchten) Beschwerden – Schlaflosigkeit, Juckreiz, Ohnmachts- und Schwindelanfälle – stellen keine gravierenden Erkrankungen dar und dürften einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und es sind auch keine humanitären Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. 6.5. Vor diesem Hintergrund ist der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen, abzuweisen. 6.6. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III- VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch
F-1852/2023 liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 6. April 2023 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-1852/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Maria Wende
Versand: