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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2026 F-1810/2026

March 24, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,419 words·~12 min·5

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. März 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1810/2026

Urteil v o m 2 4 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.

Parteien

A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. März 2026.

F-1810/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Am 27. Februar 2026 änderte die Vorinstanz sein Geburtsdatum nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im ZEMIS vom (…) 2008 auf den (...) 2006 und brachte einen Bestreitungsvermerk an. Mit Verfügung vom 4. März 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1, 3 und 4). Gleichzeitig stellte sie fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute: (...) 2006, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 2). B. Mit Rechtsmittel vom 10. März 2026 (Postaufgabe am 11. März 2026) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Seine Minderjährigkeit sei als glaubhaft festzustellen und er sei als minderjähriger Asylsuchender zu behandeln. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, unter Anwendung der Souveränitätsklausel sein Asylgesuch selbst zu prüfen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 12. März 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-1983/2026 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 2 der

F-1810/2026 angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a AsylG) zu behandeln ist. 2. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz minderjährig gewesen. 3.1 Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Aufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin- III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur

F-1810/2026 ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätsdokumente vorgelegt, welche das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum belegen könnten. Hinsichtlich seines Reisepasses (date of issue: […] 2025), dessen Original er eigenen Angaben zufolge in einem Hotel in Istanbul einer ihm nicht näher bekannten Person übergeben habe, weshalb er lediglich eine Kopie einreichen könne, sowie der ebenfalls eingereichten Kopie eines früheren Reisepasses (date of issue: […] 2024), ist festzuhalten, dass bereits die Vorlage von blossen Kopien den Beweiswert erheblich vermindert. Die Vorinstanz hat zudem die eingereichten Kopien der Reisepässe dem Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung (SIR) unterbreitet; dabei hat sich ergeben, dass das auf den Personalisierungsseiten vermerkte Geburtsjahr (2008) nicht mit jenem in den maschinenlesbaren Zonen (MRZ) übereinstimmt (vgl. SEM-act. 31; 33). Gemäss den MRZ wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2006 geboren, weshalb von einer Manipulation der Dokumente auszugehen ist. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2026 diesen Umstand offengelegt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieser führte innert Frist aus, er habe die betreffenden Dokumente von seiner Familie erhalten und könne sich darüber hinaus nicht weiter äussern. Auffällig erscheint zudem, dass der Beschwerdeführer bereits auf dem Lichtbild des Reisepasses aus dem Jahr 2024 einen ausgeprägten dunklen Schnurrbart trägt, was bei einer damals angeblich 15-jährigen männlichen Person, als aussergewöhnlich zu werten ist. Weiter kann bereits mit blossem Auge eine Unregelmässigkeit bei der Ziffer 8 im Geburtsjahr erblickt werden. Insgesamt kommt den eingereichten Passkopien keine rechtserhebliche Beweiskraft zum Nachweis des Alters des Beschwerdeführers zu. 3.3 Aus dem Altersgutachten des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals (…) vom 9. Februar 2026 (SEMact. 28) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gutachten wird aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung (Weisheitszahn rechter Unterkieferast [Mittelwert von 22.7 Jahren; Mindestalter 16.9 Jahre]) und der radiologischen Altersschätzungen des linken Handskeletts (Durchschnittsalter 18.5 Jahre; Mindestalter 16.1 Jahre) sowie der Schlüsselbein-Wachstumsfugen (Durchschnittsalter 19.6 Jahre; Mindestalter 16.4 Jahre) von einem Mindestalter von 16.9 Jahren ausgegangen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren. Die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit lasse sich

F-1810/2026 nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Eine Minderjährigkeit sei möglich. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 sind in einem solchen Fall sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen. 3.4 Gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums spricht hingegen, dass er in Deutschland mit dem Geburtsdatum (...) 2006 – jenem Geburtsdatum, das in den MRZ aufgeführt wird (vgl. E. 3.2) – und somit als volljährige Person registriert wurde. Die deutschen Behörden haben diesbezüglich in Antwort auf das Informationsersuchen des SEM vom 24. Dezember 2025 (SEM-act. 12) am 5. Januar 2026 (SEM-act. 16) mitgeteilt, dass das Geburtsdatum auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhe und er dieses mehrfach im Kontext seines Asylverfahrens bestätigt habe. Es habe seitens der deutschen Behörden zu keinem Zeitpunkt Zweifel an dieser Altersangabe gegeben. Personalpapiere habe der Beschwerdeführer nie vorgelegt. Der Beschwerdeführer erklärte, befragt zu der in Deutschland getätigten Altersangabe im Rahmen der EB UMA vom 21. Januar 2026 (SEM-act. 19), ein ihm nicht näher bekannter Kurde habe seine Personalien auf einem Blatt schriftlich festgehalten und ihm dieses mit der Anweisung übergeben, es bei einem Asylempfangszentrum vorzulegen, damit die dortigen Mitarbeitenden über seine Identität informiert seien; er selbst habe das Schriftstück jedoch nicht gelesen und sei sich insbesondere des darauf vermerkten Datums nicht bewusst gewesen, weshalb er das Dokument in der Folge am Empfang abgegeben habe, ohne dessen Inhalt zu überprüfen. Diese Angaben sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein für seine Identität wesentliches Schriftstück von einer ihm fremden Person ungeprüft übernommen und am Empfang abgegeben haben will, zumal er nicht als Analphabet einzustufen ist und ihm daher eine zumindest rudimentäre Kenntnisnahme des Inhalts möglich und zumutbar gewesen wäre. Auch ist zu hinterfragen, wieso er den deutschen Behörden die Kopien seiner Reisepässe nicht vorgelegt hat. Insgesamt erscheint die gesamte Darstellung als nicht glaubhaft. 3.5 Hinzu kommt, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der lediglich oberflächlichen, wiederholt widersprüchlichen und teils

F-1810/2026 ausweichenden Angaben zu seiner Biografie in der EB UMA und seinem allgemein defensiven Verhalten erheblich in Frage gestellt werden muss. So erwiderte er beispielsweise auf die Frage, wie alt er gewesen sei, als er die Schule abgeschlossen habe mit: «Sie soll das selber zusammenrechnen, dann weiss Sie das. Ich war 16, aber ich denke schon 17 …». Es war dem Beschwerdeführer zudem beispielsweise auch nicht möglich, mitzuteilen, wie viel Zeit nach dem Ende seiner Schulzeit und der Ausreise aus dem Irak vergangen ist oder wie alt er bei seiner Ausreise war («Auch 17J alt, denke ich. Oder immer noch 16J, bald 17. Weil ich im achten Monat des Jahres ausgereist bin»). Die Angaben des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt nur schwer verwerten. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass er ausser seinem mutmasslichen Geburtsdatum und dem Todestag seines Vaters kein weiteres Datum nennen konnte. 3.6 Für die Annahme der Volljährigkeit spricht ferner, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, obwohl ihnen seine Angaben zur Minderjährigkeit bekannt waren. In Kombination mit ihrer Auskunft vom 5. Januar 2026 (vgl. E. 3.4) ist daraus zu schliessen, dass seitens der deutschen Behörden keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestehen. 3.7 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz ging nach dem Gesagten zutreffend von seiner Volljährigkeit aus. Aufgrund der Volljährigkeit ist eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zu verneinen. Eine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nach dem Gesagten nicht erkennbar. Da der Beschwerdeführer somit als Volljähriger gilt, ist er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen. 4. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2025 in Deutschland um Asyl ersucht hat (vgl. Eintragung in der Eurodac-Datenbank [SEM-act. 10]). Die deutschen Behörden haben dem am 23. Februar 2026 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEMact. 38) fristgerecht am 25. Februar 2026 zugestimmt (SEM-act. 40). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands gegeben. 4.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt und auf die korrekten vorinstanzlichen

F-1810/2026 Erwägungen verwiesen werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, auch wenn das dortige Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das deutsche Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diesbezüglich hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers wonach sein Leben in Deutschland in Gefahr sei sowie seine aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Traumafolgensymptomatik; suizidale Gedanken mit Distanzierung von akuter Suizidalität) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt sowie auf die in Deutschland für abgewiesene Asylbewerber bestehende Gewährleistung der medizinischen Notfallversorgung und der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten verwiesen. Zudem hat sie korrekterweise darauf verwiesen, dass die in der Schweiz begonnene Behandlung in Deutschland weitergeführt werden kann. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die zwei in der Schweiz wohnhaften Onkel des Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen vorliegt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen, welcher sich das Gericht anschliesst (SEM-act. 49). 4.3 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Vorbringen, weshalb auf das Vorgesagte verwiesen werden kann. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

F-1810/2026 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1810/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren (F-1810/2026) getrennt und unter der Verfahrensnummer F-1983/2026 geführt. 2. Die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

Versand:

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