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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2023 F-18/2023

February 17, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·478 words·~2 min·2

Summary

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-18/2023

Urteil v o m 1 7 . Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, 5. E._______, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone.

F-18/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 auf das Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführenden vom 9. November 2022 nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht haben, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2023 aufgefordert wurden, bis zum 23. Januar 2023 ihre Rechtsbegehren zu stellen, diese klar zu begründen und die Beschwerdeschrift mit ihrer eigenhändigen Unterschrift oder einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten würde, dass die Beschwerdeführenden innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert haben, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)

F-18/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Youlo Wujohktsang

Versand:

F-18/2023 — Bundesverwaltungsgericht 17.02.2023 F-18/2023 — Swissrulings