Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1789/2026
Urteil v o m 2 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien 1. A._______, geb. (…), 2. B._______, geb. (…), 3. C._______, geb. (…), 4. D._______, geb. (…), 5. E._______, geb. (…), 6. F._______, geb. (…), Afghanistan, alle vertreten durch Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 4. März 2026.
F-1789/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ein afghanisches Ehepaar (Beschwerdeführende 1 und 2) mit drei Kindern (Beschwerdeführer 4–6) und dem minderjährigen Bruder der Familienmutter (Beschwerdeführer 3), suchten am 27. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 6. Februar 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. B.b Die griechischen Behörden stimmten am 29. Dezember 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie] sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Sie teilten gleichzeitig mit, die Beschwerdeführenden seien am 6. Juni 2025 (Beschwerdeführende 2 sowie 4–6), 20. Juni 2025 (Beschwerdeführer 3) und 16. Oktober 2025 (Beschwerdeführer 1) als Flüchtlinge anerkannt worden und verfügten über bis ins Jahr 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen. B.c Am 11. Februar 2026 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 und am 18. Februar 2026 mit dem Beschwerdeführer 3 ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei erhielten sie jeweils Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Griechenland und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden dabei auch explizit danach gefragt, sich zu allfälligen Gründen zu äussern, die gegen eine Rückkehr der Kinder nach Griechenland sprechen. B.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 3. März 2026 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz.
F-1789/2026 C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. März 2026 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. Die Beschwerdeführenden entzogen der zugewiesenen Rechtsvertretung das Mandat noch am selben Tag. D. Mit Rechtsmitteleingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 11. März 2026 gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM vom 4. März 2026 sei vollumfänglich aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualtiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführenden bei der Rückkehr sicherzustellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren; die Beschwerdeführenden 4 und 5 seien in einem kindsgerechten Setting anzuhören; die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sei superprovisorisch zu erlassen. Der zuständige Kanton sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen; zufolge Mittellosigkeit sei ihnen Kostenbefreiung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen
F-1789/2026 hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 1.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden dort als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme zustimmten. 2.2 Das SEM ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat rechtmässig die Wegweisung verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Art. 44 erster Satz AsylG). 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 3.1.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte dort schwierig
F-1789/2026 sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Namentlich stehen die vor Bundesverwaltungsgericht geschilderten gesundheitlichen Beschwerden (Beschwerdeführer 1: […]; Beschwerdeführerin 2: […]; Beschwerdeführer 3: […]) einer Rückkehr nicht entgegen. Auf Beschwerdeebene wird zudem erneut vorgebracht, die Beschwerdeführerin 2 sei sexuell belästigt worden. Sie habe in der Folge – im (…) Monat ihrer Schwangerschaft – einen Abort erlitten. Ihr sei von unbezahlbaren Kosten als unüberwindbare Hürde berichtet worden, als sie den Vorfall habe zur Anzeige bringen wollen. Sie dürfe deshalb nicht nach Griechenland zurückgeschickt werden, wo ihr geschlechtsspezifische Gewalt drohe. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 belästigt wurde und sie sich daraufhin bei einem Dolmetscher im Camp nach den Möglichkeiten für eine Anzeige erkundigt habe. Nachdem ihr dieser erklärt habe, sie müsse dafür eine hohe Geldsumme bezahlen, habe sie keine Anzeige gemacht. Daraus geht, anders als in der Rechtsmitteleingabe suggeriert, nicht hervor, dass ihr der notwendige Schutz von den als schutzfähig und schutzwillig geltenden griechischen Behören verwehrt worden wäre oder ihr solcher bei künftiger Einleitung konkreter Schritte verwehrt würde. 3.1.2 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen
F-1789/2026 Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). 3.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannte Flüchtlinge mit Erschwernissen verbunden sein kann. Bei einer Rückkehr ist es ihnen aber möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen sowie allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Mit ihren allgemeinen Ausführungen zur Situation in Griechenland vermögen die Beschwerdeführenden die Vermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. 3.2.2 Die Vorinstanz hat insbesondere die auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachten Probleme bei der Erlangung einer Unterkunft sowie einer Arbeitsstelle bereits rechtskonform gewürdigt und auch auf die in Griechenland herrschende Schulpflicht – mit der Möglichkeit zur Förderung von Kindern mit mangelnden Sprachkenntnissen in speziellen Aufnahmeklassen – hingewiesen. Was das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 bis 6 betrifft, liegen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rücküber-
F-1789/2026 nahme zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden über gültige griechische Aufenthaltsbewilligungen verfügen. 4. 4.1 Was den Antrag betreffend Durchführung einer Anhörung der Beschwerdeführenden 4 und 5 in einem kindsgerechten Setting betrifft, ist festzustellen, dass insbesondere bei gleichlaufenden Interessen der Eltern und Kindern, es nicht in allen Fällen erforderlich ist, dass eine mündliche Kindsanhörung durchgeführt wird (vgl. Art. 12 Abs. 2 KRK; BVGE 2024 VII/2 E. 5.4.2 m.w.H.; ferner UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes [CRC], Allgemeine Bemerkung Nr. 12 [2009] zum Recht des Kindes auf rechtliches Gehör, 20. Juli 2009, CRC/C/GC/12, § 36). Aus den in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des UN-Kinderrechtsausschusses ergibt sich nichts anderes. Vorliegend wurde den Beschwerdeführenden 1 und 2 Gelegenheit gegeben, sich auch zu allfälligen Gründen zu äussern, die gegen eine Rückkehr ihrer Kinder nach Griechenland sprechen würden. Die (…)-jährigen Kinder dürften zur Situation in Griechenland keine wesentlich abweichenden Ausführungen machen. Aus einer Anhörung könnten demnach keine weiteren entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung betreffend Kindesanhörungen BGE 146 III 203 E. 3.3.2 m.w.H.). Entsprechend besteht keine Veranlassung, die Kinder mündlich anzuhören und der Antrag auf Anhörung der Beschwerdeführenden 4 und 5 ist abzuweisen. 4.2 Bei der vorliegenden Sachlage besteht auch kein Anlass, die Sache – wie gemäss Eventualantrag gefordert – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch der Subeventualantrag zur Einholung spezifischer Garantien bei den griechischen Behörden ist entsprechend abzuweisen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.10). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
F-1789/2026 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1789/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Evelyn Heiniger
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