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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2026 F-1745/2026

March 13, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,984 words·~15 min·9

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1745/2026

Urteil v o m 1 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien 1. A._______, geboren am (...), 2. B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch MLaw Mariia Meierhofer, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2026.

F-1745/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn B._______ (Beschwerdeführer) in der Schweiz um Asyl. A.b Gemäss der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) hatte die Beschwerdeführerin am 11. März 2025 und der Beschwerdeführer am 20. März 2025 in Griechenland um Asyl ersucht und ihnen war am 17. September 2025 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden. A.c Am 24. November 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 6. November 2025 zu und teilten dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über bis am (Nennung Dauer) gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügten. A.d Am 29. Januar 2026 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom SEM persönlich befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand spreche gegen eine Wegweisung nach Griechenland. Sie sei dort so krank gewesen, dass sie ins Spital verbracht worden sei. Dort sei diagnostiziert worden, dass sie (Nennung Diagnose) habe. Danach sei sie jedoch nicht weiter medizinisch unterstützt worden. Zudem sei sie eine alleinstehende alte Frau, und ihre Söhne würden sich in der Schweiz aufhalten. Ursprünglich sei sie wegen eines (Nennung Leiden) in C._______ – wo sie sich vor ihrer Einreise nach Griechenland während (Nennung Dauer) aufgehalten habe – operiert worden. Die Kosten für die Operation habe sie durch den Verkauf von Land, Haus und Auto in Afghanistan sowie mit Hilfe ihrer Söhne finanziert. Abgesehen davon seien sie in Griechenland unmenschlich behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei geschlagen worden, wovon die Narben an (Nennung Körperteil) zeugen würden. Auch hätten sie sehr wenig Essen erhalten. Mangels Sprachkenntnissen habe sie sich nicht äussern können. Ferner hätten sie nach dem Erhalt der griechischen Reisepässe das Camp verlassen müssen, worauf sie (Nennung Dauer) auf der Strasse verbracht hätten. Anschliessend seien sie in die Schweiz gereist.

F-1745/2026 Der Beschwerdeführer gab seinerseits an, sie hätten niemanden in Griechenland. Seine Mutter sei sehr krank, habe aber keine medizinische Behandlung bekommen. Auch sonst hätten sie keine Unterstützung erhalten, wie beispielsweise in schulischer Hinsicht. Er sei von der Polizei zusammengeschlagen worden und habe deswegen noch Narben an (Nennung Körperteil). Zufolge Minderjährigkeit habe er nicht arbeiten können und habe dort keine Zukunft. A.e Am 11., 24. November, 17., 18. Dezember 2025 sowie am 23. Februar 2026 gingen beim SEM medizinische Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden ein. A.f Am 26. Februar 2026 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese äusserten sich mit Stellungnahme gleichen Datums. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 – eröffnet am 2. März 2026 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. März 2026 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, es seien die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung konkreter, individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie Zugang zur medizinischen Grundversorgung und Schulbildung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.

F-1745/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Sowohl aus den Anträgen als auch der Begründung der Beschwerde geht klar hervor, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung nach Griechenland richtet und die Verfügung des SEM soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung aus der Schweiz betreffend (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 1.3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Beschwerdeführenden rügen sowohl eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, die sie darin erblicken, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, als auch eine Verletzung der Begründungspflicht, da es sich nicht zum Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) geäussert habe. Dieser Einwand vermag mit Blick auf die Akten nicht zu überzeugen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der medizinischen Situation der Beschwerdeführenden (Situation in Griechenland, gesundheitliche Beschwerden) richtig und vollständig abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung sodann rechtsgenüglich dazu wie auch zum Kindeswohl geäussert (vgl. etwa

F-1745/2026 angefochtene Verfügung, S. 14-19 und S. 20). Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen – darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien – einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).

F-1745/2026 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA- Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gelte, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen seien. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall seien im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht hätten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen habe, lasse den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend sei, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig seien. Insbesondere seien die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem könnten auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten sei, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen sei, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8). 4.2.2 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöp-

F-1745/2026 fung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen zu entnehmen. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführenden bereits wenige Tage nach der Anerkennung als Flüchtlinge wieder aus Griechenland ausgereist sind (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-5467/2025 vom 14. November 2025 E. 6.3.2 sowie SEM act. 35 S. 2 ff. und act. 36 S. 2). Überdies haben sie sich eigenen Angaben zufolge nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt; vielmehr reisten sie kurz nach dem Verlassen des Flüchtlingscamps von Griechenland in die Schweiz aus, weil sich – gemäss eigenen Angaben – ihre nahen Verwandten (Söhne respektive Brüder) in der Schweiz befinden würden (vgl. SEM act. 35 S. 4 F31). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. So ist anzunehmen, dass sie – nötigenfalls mit Hilfe örtlicher Hilfsorganisationen – in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche zu bestätigten sind (vgl. SEM act. 46 S. 9-19). Falls die ihnen zustehenden Leistungen – insbesondere auch der Zugang zu medizinischer Versorgung – in Zukunft verwehrt werden sollte, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in (Nennung Dauer) volljährig und dadurch die Möglichkeit erhalten wird, sich (ebenfalls) in den griechischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Was die gesundheitlichen Probleme anbelangt, ist dem SEM darin zuzustimmen, dass diese nicht derart gravierend sind, um einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenzustehen. Vielmehr kann mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden ihre gesundheitlichen Beschwerden auch in Griechenland behandeln lassen können (vgl. SEM act. 46 S. 17 f.). Dies gilt namentlich auch für die vorgebrachten Beschwerden der Beschwerdeführerin mit Blick auf den bei ihr bestehenden (Nennung Leiden), zumal eine Operation (...) nicht als umgehend notwendig erachtet wird (vgl. SEM act. 32), sie sich bereits in Griechenland in medizinischer Behandlung befand (vgl. SEM act. 1

F-1745/2026 ID-004 bis 007 und act. 35 S. 7 F54) und auf Beschwerdeebene keine neuen medizinischen Berichte eingereicht wurden, sondern nur auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten gesundheitlichen Beschwerden verwiesen wird. Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen. 4.2.3 Auch das Kindeswohl steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland als Signatarstaat der KRK nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-1575/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.4.2 m.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der bald (...)-jährige Beschwerdeführer in Griechenland von seiner Mutter getrennt werden könnte. Entgegen der in der Beschwerde suggerierten Ansicht haben Kinder in Griechenland sodann ein Recht auf Zugang zu Schulbildung (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.6.1). 4.2.4 Soweit die Beschwerdeführenden anführen, ihre Rückschaffung nach Griechenland würde Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) verletzen, ist festzuhalten, dass familiäre Beziehungen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nur dann unter dem Schutz dieser Bestimmung steht, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des

F-1745/2026 EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zur Erkenntnis, dass das SEM ein einschlägiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in der Schweiz lebenden Söhnen zu Recht verneint hat. Weder wohnt die Beschwerdeführerin bei diesen noch wird dargelegt, dass sie zwingend auf eine ständige Betreuung/Unterstützung durch diese angewiesen wäre. Aus den medizinischen Unterlagen erschliesst sich – entgegen der in der Beschwerde erhobenen Behauptung – denn auch nicht, dass die Beschwerdeführerin pflegebedürftig wäre. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden und ausführlichen Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM act. 46 S. 13-15). Angesichts dessen wird mit dem Wegweisungsvollzug das Recht der Beschwerdeführerin wie auch des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt. 4.2.5 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend adäquate Unterkunft, Ernährung sowie Zugang zur medizinischen Grundversorgung und Schulbildung. Das entsprechende Subeventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist demnach abzuweisen. 4.2.6 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, zumal sie über eine bis am (Nennung Dauer) gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügen. 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

F-1745/2026 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1745/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

Versand:

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