Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.01.2022 F-17/2022

January 11, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,719 words·~14 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-17/2022

Urteil v o m 11 . Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein MOR Recht, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2021 / N (…).

F-17/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. […], türkischer Staatsangehöriger) ersuchte am 27. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab keinen Treffer. Anlässlich der Eintrittskontrolle trug er nebst seinen türkischen Ausweispapieren einen polnischen Aufenthaltstitel auf sich. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 11. November 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Polen. Er erklärte, im Jahr 2018 sei ihm ein Visum für Polen ausgestellt worden, das bis zum 23. März 2019 gültig gewesen sei. Danach habe er von Polen im Jahr 2019 sowie Ende 2020 jeweils eine befristete Aufenthaltsbewilligung als Student erhalten. Am 15. Dezember 2020 sei diese Bewilligung aber erloschen. Da sein türkischer Pass inzwischen annulliert worden sei und weil er bei einer Einreise in die Türkei womöglich verhaftet worden wäre, habe er nicht in sein Heimatland zurückkehren können. Deshalb sei er bis April 2021 in Polen geblieben. Danach sei er per Flugzeug in die Schweiz eingereist, weil hier seine Eltern und sein Bruder leben würden. Er wolle nicht nach Polen zurückgehen. Der polnische Präsident habe klar gesagt, dass er in Polen keine Moslems und Personen aus dem «näheren Osten» haben wolle. Es bestehe das Risiko, dass Polen Informationen über ungewollte Gruppierungen an die Türkei weiterleite oder einzelne Migranten sogar in die Türkei zurückschicke. In der Türkei seien viele Personen inhaftiert, die einer Gruppierung angehörten, die nicht geduldet werde. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund. C. Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 29. November 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die polnischen Behörden hiessen das Gesuch am 8. Dezember 2021 gut.

F-17/2022 D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 (eröffnet am 27. Dezember 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 3. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Am 4. Januar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

F-17/2022 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 3.4. Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Einreise in die Schweiz in keinem Drittstaat ein Asylgesuch gestellt. Indessen verfügte er zuvor über einen befristeten Aufenthaltstitel in Polen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er im September 2018 zunächst ein Visum für die Einreise nach Polen erhalten hat. Im März 2019 und im Jahr 2020 (genaues Datum ist unleserlich) verlängerte Polen sodann seine befristeten Aufenthaltsbewilligungen jeweils. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Dezember 2020 mit der Begründung abgelehnt, er verfüge nicht über ausreichend finanzielle Mittel für die Fortsetzung seines Studiums. Allerdings stimmten die polnischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 29. November 2021 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO zu und verwiesen dabei explizit

F-17/2022 auf eine «Polish residence card no RP […] valid till 06.01.2022». Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz über einen gültigen Aufenthaltstitel in Polen verfügt hat, weshalb die Zuständigkeit Polens grundsätzlich gegeben ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dieser Aufenthaltstitel inzwischen abgelaufen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Erteilung oder Verlängerung eines Visums zum Zweck des Studiums nicht unter die Definition des Begriffs «Aufenthaltstitel» gemäss Art. 2 Bst. l der Dublin-III-VO falle, sind nicht einschlägig. Selbst die Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer angeblich länger als sechs Monate in der Schweiz aufgehalten hat, vermag an der grundsätzlichen Zuständigkeit Polens gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO nichts zu ändern. 3.5. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

F-17/2022 4. Vorab ist festzuhalten, dass es keine hinreichenden Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Polen hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist somit nicht gerechtfertigt. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV nicht ausgeübt hat. 5.1. Der Beschwerdeführer führt aus, er könne nicht nach Polen zurückkehren, da er dort nicht mehr sicher sei. Er komme aus einer Familie, die sich in der Hizmet-Bewegung engagiere. Diese werde in der Türkei als zur Terrororganisation FETÖ/PDY gehörend eingestuft. Dementsprechend würden sein Vater und sein Onkel politisch verfolgt. Sein Vater sei zudem im Jahr (…) verhaftet worden. Er – der Beschwerdeführer – selbst sei im Sommer (…) als Minderjähriger bei seiner Einreise in die Türkei am Flughafen festgenommen und stundenlang von der Polizei befragt worden. Anschliessend sei ihm sein Reisepass weggenommen worden. Die Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, die für den türkischen Staat als bewaffnete Terrororganisation gelte, führe dazu, dass er sein Studium in Polen nicht mehr fortführen könne. Die Universität B._______ sei mehrmals in den polnischen und türkischen Medien als eine der Universitäten bezeichnet worden, die zur Gülen-Bewegung gehörten. Er gehe davon aus, dass die polnische Migrationsbehörde in Verbindung zum türkischen Staat stehe und

F-17/2022 gezwungen worden sei, ihn aufgrund seiner politischen Aktivitäten vom Studium auszuschliessen. Gleichzeitig sei in der Türkei aber sein Pass annulliert worden und es laufe ein Strafverfahren gegen ihn, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne. Die Wahrscheinlichkeit, dass Polen ihn aber in die Türkei zurückschicke, sei gross. Dort wäre er erneut unmenschlicher Behandlung durch die Polizei ausgesetzt. Zudem habe die Fremdenfeindlichkeit gegen die Muslime in Polen enorm zugenommen. Dies spüre er im Alltag. Er sei ausserdem homosexuell. Sein muslimischer Glaube und der gesellschaftliche Druck in der Türkei habe es ihm verunmöglicht, seine sexuelle Identität frei zu wählen. Erst in Polen habe er sich mit seiner Homosexualität auseinandersetzen können. Nichtsdestotrotz würden auch in Polen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität verfolgt, verletzt oder sogar getötet. Die Zugehörigkeit zu einer LGBT-Gruppe sei gefährlicher als in jedem anderen europäischen Land. Er könne in Polen nicht um Asyl ersuchen, weil er dort wegen seines Glaubens, seiner politischen Aktivitäten und sexueller Orientierung verfolgt werde. 5.2. Zunächst ist anzumerken, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine behauptete politische Verfolgung und das gegen ihn laufende Strafverfahren in der Türkei für das vorliegende Verfahren nicht von Belang sind. Die Argumente, die gegen eine allfällige Rückweisung in die Türkei sprechen, kann der Beschwerdeführer – sofern er in Polen ein Asylgesuch stellt – im polnischen Asylverfahren vorbringen. Vorliegend geht es um die Frage, ob aus völkerrechtlicher Sicht Anlass besteht, im konkreten Fall von einer Wegweisung nach Polen abzusehen. Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, Polen werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behauptung, die polnischen Behörden würden mit dem türkischen Staat kooperieren und deshalb dem Beschwerdeführer die Fortsetzung seines Studiums bewusst verunmöglichen, ist darüber hinaus weder belegt noch glaubhaft. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen bis vor kurzem über einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel verfügt hat. Auch mit dem Vorbringen der angeblichen Fremdenfeindlichkeit gegenüber Muslimen und Homosexuellen vermag er nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Polen derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Der Beschwerdeführer, der sich seit (…)

F-17/2022 2018 freiwillig und zu Studienzwecken in Polen aufgehalten hat, führt überdies selbst aus, dass er sich in Polen zum ersten Mal mit seiner sexuellen Identität auseinandersetzen konnte. Sollte er tatsächlich Grund zur Befürchtung haben, in Polen wegen seiner Religion oder sexuellen Orientierung von Drittpersonen behelligt zu werden, so stünde es ihm frei, dagegen die Hilfe staatlicher Organe in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die polnischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. 5.3. Auch in humanitärer Hinsicht erscheint ein Selbsteintritt nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer gibt lediglich pauschal an, dass er aufgrund der komplizierten Vorgeschichte und der Erlebnisse psychische Probleme habe, die er in Polen nicht habe behandeln lassen. Schliesslich vermag auch der behauptete Aufenthalt des Vaters und des Bruders des (volljährigen) Beschwerdeführers nicht zum Selbsteintritt zu führen. 5.4. Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 5.5. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies umso weniger, als der entsprechende Antrag nicht weiter begründet wird. 6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Polen angeordnet. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 4. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8. 8.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

F-17/2022 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-17/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Fabienne Hasler

Versand:

F-17/2022 — Bundesverwaltungsgericht 11.01.2022 F-17/2022 — Swissrulings