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Abteilung VI F-1690/2026
Urteil v o m 1 2 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (...), Moldawien, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. März 2026 / N (…).
F-1690/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte sie zuvor am 12. Dezember 2017 in Österreich und am 4. April 2023 in Deutschland Asylgesuche eingereicht. B. Am 3. Februar 2025 fand das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. C. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 5. Februar 2025 stimmten die deutschen Behörden am 9. Februar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. D. Mit Verfügung vom 2. März 2026 (eröffnet tags darauf) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 3. März 2026 ihr Mandat nieder. F. Mit Beschwerde vom 6. März 2026 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
F-1690/2026 G. Am 9. März 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
F-1690/2026 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4. Nachdem die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 9. Februar 2026 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben. Sodann ist in grundlegender Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Asylsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-2620/2025 vom 12. Juni 2025 E. 5.1; F-3296/2025 vom 15. Mai 2025 E. 6) erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen. 6. 6.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen, die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 6.2. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Deutschland seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber
F-1690/2026 Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer E-4933/2023 vom 22. September 2023; E-4531/2023 vom 28. August 2023). Sie vermag diese Vermutung nicht zu widerlegen. 6.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich des Dublin-Gesprächs an, es sei ihr in Deutschland gesundheitlich nicht gut gegangen und sie habe nicht die entsprechende Behandlung bekommen. Bei der Ankunft in der Schweiz sei ihr Blutdruck hoch gewesen. Sie sei bei der Pflege des Zentrums in Behandlung, habe Medikamente erhalten und es gehe ihr jetzt besser (SEM-Akten act. 17). Auf Beschwerdeebene macht sie geltend, sie habe in Deutschland zweimal den Notruf angerufen, was ihr danach verboten worden sei. Die häufig nachgesuchte medizinische Hilfe sei ihr verwehrt worden. In der Schweiz habe sie keine Herzprobleme mehr. Aus den vorinstanzlichen Akten ist nicht ersichtlich, dass sie aufgrund gesundheitlicher Probleme hier um ärztliche Hilfe ersucht hatte. Der Beschwerde lagen verschiedene deutsche Arztberichte bei, gemäss welchen sie an hohem Blutdruck leidet, ihr die Einnahme von Medikamenten sowie eine Wiedervorstellung beim Hausarzt empfohlen wurde (Beilagen act. 1). Die gesundheitliche Situation erscheint nicht derart gravierend, als dass sie einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnte. Zudem verfügt das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und die Beschwerdeführerin wurde dort bereits mehrfach ärztlich behandelt. Es liegen keine Hinweise vor hinsichtlich einer Verweigerung medizinischer Hilfe. 6.4. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermes-
F-1690/2026 sens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Deutschland angeordnet. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 9. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1690/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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