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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2021 F-1661/2021

April 21, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,257 words·~11 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. April 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1661/2021

Urteil v o m 2 1 . April 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.

Parteien A._______, geboren am (…) 1964, Armenien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. April 2021 / N (…).

F-1661/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 26. Oktober 2019 bereits in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 18. März 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Überstellung in die Niederlande. Der Beschwerdeführer wandte gegen eine solche Überstellung ein, in den Niederlanden herrsche eine offensichtlich negative Haltung gegenüber Armeniern und die dortigen Behörden seien nicht in der Lage, den Asylsuchenden Schutz zu gewähren. Aufgrund unsachgemässer Behandlung in seinem Heimatland und anderen Staaten der ehemaligen Sowjetunion leide er an ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die in den Niederlanden nicht adäquat abgeklärt und behandelt worden seien. So sei für ihn lediglich ein junger Arzt zuständig gewesen, welcher die in seiner Heimat begangene ärztliche Fehlbehandlung nicht weiter habe beachten wollen. Auch ein von ihm selbständig hinzugezogener Hausarzt habe sich geweigert, eine vollständige Analyse zu machen und stattdessen einen chirurgischen Eingriff vorgeschlagen. Daraufhin habe er seinen Anwalt darum gebeten, die Überweisung an einen neuen Arzt zu erwirken. Der Anwalt habe ihm später mitgeteilt, dass sich seine Reklamationen negativ auf sein Asylverfahren ausgewirkt hätten. Kurz darauf sei sein Asylgesuch abgelehnt worden. In den Niederlanden habe er lediglich unvollständige medizinische Analysen erhalten und es sei nicht viel unternommen worden. Er leide nach wie vor an grossen Schmerzen und habe diesbezüglich in der Schweiz bereits einen Arzt aufgesucht. Gemäss dem Chirurgen müsse er unbedingt operiert werden, wobei er nun auf einen Termin warte. C. Am 18. März 2021 reichte die damalige Rechtsvertreterin mehrere Arztberichte nach, datiert vom 3. März 2021, 11. März 2021 und 17. März 2021. Mit Schreiben vom 24. März 2021 informierte sie die Vorinstanz über die für den 29. März 2021 und 1. April 2021 geplanten operativen Eingriffe und ersuchte darum, mit dem Entscheid bis dahin zuzuwarten.

F-1661/2021 D. Die niederländischen Behörden hiessen ein von der Vorinstanz gestelltes Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 30. März 2021 gut. E. Mit Verfügung vom 1. April 2021 (eröffnet am 6. April 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung in die Niederlande an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Schreiben vom 6. April 2021 zeigte die Rechtsvertreterin der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. G. Am 13. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. H. Am 14. April 2021 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

F-1661/2021 I. Der Beschwerdeführer reichte zudem am 14. April 2021 unaufgefordert eine Beschwerdeverbesserung nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Zwar enthält die Rechtsmitteleingabe vom 13. April 2021 keine Unterschrift des Beschwerdeführers. Weil der Beschwerdeführer die entsprechende Verbesserung jedoch am 14. April 2021 nachreichte, bevor ihm das Bundesverwaltungsgericht dazu eine Nachfrist ansetzen konnte (vgl. Art. 110 Abs. 1 AsylG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer stellte subeventualiter Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er unterliess es aber, irgendwelche Ausführungen dazu anzubringen. Entsprechende Mängel sind in den Akten denn auch nicht zu

F-1661/2021 erkennen. Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich solchermassen als unbegründet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 –15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die niederländischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit der Niederlande grundsätzlich gegeben. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Rechtsmittelverfahren – wie schon beim Gespräch vor der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt unter B) – geltend, er sei auf eine gesundheitliche Versorgung angewiesen, welche in den Niederlanden nicht gewährleistet sei. Dort sei ihm nur mithilfe eines Anwalts überhaupt Zugang zu medizinischer Versorgung gewährt worden. In der Schweiz sei er operiert worden und bedürfe dringend einer nahtlosen Nachbehandlung. Er sei auf eine langfristige, intensive und von Spezialisten durchgeführte Behandlung angewiesen, wobei eine Wegweisung im jetzigen Zeitpunkt für ihn sehr gefährlich wäre. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in den Niederlanden hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die

F-1661/2021 eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Auch wenn das Asylgesuch des Beschwerdeführers in den Niederlanden – wie von ihm behauptet – abgelehnt worden sein sollte, bleibt dieser Dublin-Mitgliedstaat weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig. Da die niederländischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist allerdings davon auszugehen, dass die Prüfung seines Antrags in den Niederlanden noch nicht abgeschlossen ist. 6. 6.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 6.2 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer zunächst Eisenmangelanämie, Vitamin-D-Mangel sowie diverse Komplikationen nach operativen Eingriffen diagnostiziert wurden. Er litt insbesondere an einem sog. Platzbauch infolge einer acht Jahre zuvor in Armenien durchgeführten Umbilikalhernienoperation (Arztbericht des Ambulatoriums X._______ vom 3. März 2021). Gestützt auf diese Diagnose wurde der Beschwerdeführer der Viszeralchirurgie des Spitals Y._______

F-1661/2021 überwiesen, welche als mehrstufige Behandlung die Sanierung der Fistel, eine Resektion von Dünn- und Dickdarm sowie eine Bauchwandrekonstruktion vorschlug. Gemäss Arztbericht umfasst dieses Prozedere mehrere Operationen und einen vier- bis sechswöchigen Spitalaufenthalt (Arztbericht der Viszeralchirurgie des Spitals Y._______ vom 11. März 2021). Mit Eingabe vom 24. März 2021 informierte die damalige Rechtsvertreterin die Vorinstanz, der Beschwerdeführer werde am 29. März 2021 und am 1. April 2021 operiert, wobei sie gleichzeitig darum ersuchte, mit einem Entscheid über das Asylgesuch bis nach den Eingriffen zuzuwarten. 6.4 Dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme hat und einer gewissen medizinischen Versorgung bedarf, ist unbestritten. Allerdings ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihm sämtliche notwendigen medizinischen Behandlungen auch in den Niederlanden zur Verfügung stehen. Aus den pauschalen Rügen des Beschwerdeführers kann jedenfalls nicht schon geschlossen werden, dass ihm die Niederlande eine adäquate medizinische Betreuung verweigert hätten oder künftig verweigern würden. Vielmehr gestand der Beschwerdeführer selbst ein, bereits dort durch verschiedene Ärzte behandelt worden zu sein. Dass diese Behandlungen nicht zu seiner Zufriedenheit ausfielen, in der Schweiz bereits chirurgische Eingriffe erfolgten und weitere von den hier behandelnden Ärzten als sinnvoll erachtet werden, vermag an dieser Einschätzung grundsätzlich nichts zu ändern. 6.5 Was den Akt der Überstellung selbst betrifft, so sind die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden gehalten, den festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten Rechnung zu tragen und die niederländischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über besondere Bedürfnisse zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – gestützt auf Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung in die Niederlande angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden

F-1661/2021 Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1661/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Corina Fuhrer

Versand:

F-1661/2021 — Bundesverwaltungsgericht 21.04.2021 F-1661/2021 — Swissrulings