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Abteilung VI F-1435/2020
Urteil v o m 2 . April 2020 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. März 2020.
F-1435/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 6. März 2020 auf das von A._______ gestellte Asylgesuch nicht eintrat und seine Wegweisung nach Italien anordnete, dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden – also auch das SEM – gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz, welche ein Dublin-Verfahren betreffen, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe deponierte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 13. März 2020 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde unter Hinweis darauf, dass ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass ihm die Zwischenverfügung am 17. März 2020 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der gesetzten Frist – 7 Tage ab Zustellung der Verfügung – nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-1435/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils an die Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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