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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2018 F-1398/2017

May 31, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,924 words·~15 min·5

Summary

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1398/2017

Urteil v o m 3 1 . M a i 2018 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum für A._______, B._______, C._______, D._______, E._______.

F-1398/2017 Sachverhalt: A. Am 26. September 2016 ersuchten die syrischen Staatsangehörigen A._______ (geb. 1976; nachfolgend Gesuchsteller 1) und B._______ (geb. 1982; nachfolgend Gesuchstellerin 2) zusammen mit ihren Kindern bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut um Ausstellung von Schengen- Visa zu Besuchszwecken (Akten der Vorinstanz [SEM act.] S. 20 ff.). B. Mit Formular-Verfügung vom 29. September 2016 lehnte die Botschaft die Visumsanträge mit der Begründung ab, die fristgerechte Ausreise der Gesuchsteller aus dem Schengen-Raum könne nicht als hinreichend gesichert betrachtet werden (SEM-act. S. 24 f.). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 Einsprache. Er führte im Wesentlichen aus, die Wiederausreise der Gesuchsteller sei mit Blick auf den Umstand, dass diese an ihrem damaligen Wohnort im Libanon gut integriert seien, gesichert (SEMact. S. 4 f.). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz sodann Einsicht in die von den Gesuchstellern bei der Schweizer Vertretung eingereichten Unterlagen und liess durch das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen (SEMact. S. 9 ff., 66 ff.). Mit Entscheid vom 6. Februar 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Wiederausreise der Gesuchsteller nach Ablauf der anbegehrten Besuchervisa sei aufgrund der sozio-ökonomischen Verhältnisse in Syrien und des dort vorherrschenden Bürgerkriegs nicht gesichert. Mit Blick auf die Akten falle überdies die Erteilung humanitärer Visa ausser Betracht, zumal die Gesuchsteller in der Zwischenzeit freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt seien. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Gutheissung der Beschwerde. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses, da die Beschwerde nicht aussichtslos erscheine. In materieller Hinsicht seien sodann die Voraussetzungen zur Erteilung von Besuchervisa an die Gesuchsteller erfüllt. Mithin reiche eine mutmasslich nicht gesicherte Wiederausreise zur Verweigerung der Visaerteilung nicht

F-1398/2017 aus. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass eine vermögende Gastgeberfamilie die Wiederausreise der Gesuchsteller garantiere bzw. hierfür die rechtlichen Konsequenzen trage. Dass die Gesuchsteller eine legale Ein- und Ausreise in die Schweiz beabsichtigten, zeige sich darüber hinaus gerade darin, dass sie bis anhin nicht auf illegalem Wege nach Europa immigriert seien. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Der Instruktionsrichter auferlegte dem Beschwerdeführer zugleich die Bezahlung des Kostenvorschusses, welchen der Beschwerdeführer sodann am 22. März 2017 entrichtete. F. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 4. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer wies mit Replik vom 8. Mai 2017 in erster Linie darauf hin, dass den Gesuchstellern in Syrien besondere berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortungen oblägen, was deren anstandslose Wiederausreise begünstige. Gerade aufgrund dieser Verpflichtungen gebe es für die Gesuchsteller keinen Grund bzw. habe es für diese nie einen Grund gegeben, auf illegalem Wege nach Europa zu immigrieren. H. Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 informierte der Beschwerdeführer über die Geburt eines weiteren Kindes in der gesuchstellenden Familie am 15. Januar 2018. Der Gesuchsteller 1 gehe derweil weiterhin seiner Arbeitstätigkeit in Aleppo nach. Mithin gehe es den Gesuchstellern in Syrien insbesondere wirtschaftlich gut, weswegen sie nach einem Besuch in der Schweiz anstandslos dorthin zurückkehren würden. I. Auf den übrigen Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

F-1398/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

F-1398/2017 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.03.2001) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

F-1398/2017 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 AuG N. 33). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 3.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zu der in E. 3.3 erwähnten Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchsteller nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles

F-1398/2017 zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. 4.2 4.2.1 Aufgrund des in Syrien seit Jahren herrschenden Bürgerkriegs sind die staatlichen Strukturen in zahlreichen Orten zerfallen. Mithin hat die syrische Regierung die Kontrolle über Teile ihres Staatsgebiets verloren. Auch besteht auf dem ganzen Staatsgebiet – insbesondere auch in Aleppo, wo die Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben leben – das Risiko, durch Gewalteinwirkung Opfer des Krieges zu werden, zumal das allgemeine Gewaltrisiko sowie die terroristische Gefährdung sehr hoch sind (Quellen: Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten: https://www.eda.admin.ch, Vertretungen und Reisehinweise > Syrien > Reisehinweise für Syrien, Stand: November 2017, abgerufen im Mai 2018; Website des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertigesamt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Syrien > Reisewarnung, Stand: Januar 2018, abgerufen im Mai 2018). 4.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Syrien grundsätzlich als hoch einschätzt. 4.3 4.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 4.3.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsteller über aussergewöhnliche berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Bindungen und Verpflichtungen zu Syrien verfügen. Die entgegengesetzten Vorbringen des Beschwerdeführers sind pauschal gehalten und nicht belegt. Insbesondere finden sich in den Unterlagen keine Belege für eine Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers 1. Demgegenüber ergeht aus dessen Visums-

F-1398/2017 antrag, dass er zumindest während seiner Zeit im Libanon keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen ist (SEM act. S. 22). Betreffend das Beziehungsnetzwerk der Gesuchsteller in Syrien finden sich in den Akten sodann kaum Angaben, sodass sich auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt (vgl. SEM act. S. 71). Ebenso wenig kann allein aus dem Umstand, dass die Gesuchsteller bislang nicht versucht haben, auf illegalem Wege in die Schweiz zu gelangen, auf eine besondere Verbindung zu Syrien geschlossen werden. Dies umso weniger, als sich die Gesuchsteller zwischenzeitlich im Libanon aufgehalten hatten und der Beschwerdeführer angab, seinen Gästen mit einem Besuch in der Schweiz ermöglichen zu können, sich von der Kriegsstimmung in deren Heimat zu erholen (SEM act. S. 70). Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Eingeladen aufgrund ihrer persönlichen Situation keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten haben, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 4.4 An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer sowie mit ihm befreundete Drittpersonen, die fristgerechte Ausreise der Gesuchsteller zusichern (vgl. SEM act. S. 72 ff.). Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 4.5 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchsteller angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Lage Syriens nicht als gesichert angesehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Zu prüfen bleibt daher, ob aus humanitären Gründen Schengen-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen sind (vgl. E. 3.5). 4.6 4.6.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Visakodex können Schengen-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit namentlich aus humanitären Gründen erteilt werden. Der Unionsgesetzgeber hat es bis heute unterlassen, die Voraussetzungen zur Erteilung eines solchen Visums zu definieren (Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] C-638/16 PPU vom 7. März 2017

F-1398/2017 X und X gegen Belgien [EU:C:2017:173] Rn. 44). Auch hat es der schweizerische Gesetzgeber bis anhin unterlassen, auf Basis des nationalen Rechts solche Kriterien festzulegen (vgl. Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4.3). In jedem Fall ausgeschlossen ist die Erteilung eines humanitären Schengen-Visums indessen, wenn eine Person ihren Visumsantrag in der Absicht stellt, sogleich nach ihrer Ankunft im Mitgliedstaat um internationalen Schutz zu ersuchen und sich infolgedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten (Urteil des EuGH X und X gegen Belgien Rn. 51). 4.6.2 Aufgrund Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsteller ihre Visa in der Absicht beantragen, sogleich nach Einreise um internationalen Schutz zu ersuchen (vgl. auch E. 5.2.2). Entsprechend wäre die Erteilung humanitärer Schengen-Visa grundsätzlich möglich. Vorliegend sind jedoch keine humanitären Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung von Visa gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Visakodex zu rechtfertigen vermögen. In dieser Hinsicht gebietet es sich insbesondere nicht, humanitäre Gründe darin zu sehen, den Gesuchstellern räumlich beschränkte Schengen-Visa zur vorübergehenden Erholung auszustellen. 4.7 Die vorinstanzliche Feststellung, es seien keine Gründe gegeben, derentwegen humanitäre Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden könnten, ist folglich nicht zu beanstanden. Es fragt sich nun, ob Visa allenfalls auf Grundlage des nationalen Rechts zu erteilen sind. 5. 5.1 Zielt das Ersuchen um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen von vornherein auf die Gewährung von Schutz ab, der länger dauert als die Höchstdauer gemäss Schengen-Recht (vgl. E. 4.6.1 in fine), gilt es, die Ausstellung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen zu prüfen. Solche humanitäre Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) sind gegeben, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- und Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich also in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen

F-1398/2017 Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich eine Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer F-3729/2017 vom 27. April 2017 E. 4.2 und 4.3 sowie F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und 4.3). 5.2 Vorliegend fällt auch die Erteilung nationaler Visa aus humanitären Gründen ausser Betracht, hat doch die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Gesuchsteller an Leib und Leben entnehmen lassen. Zudem wiederholt der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Eingabe vom 23. Januar 2018, den Gesuchstellern gehe es in Aleppo wirtschaftlich gut, könnten sie doch dort ein anständiges Leben führen. In diesem Zusammenhang ist denn auch der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie aus der freiwilligen Rückkehr der Gesuchsteller aus dem sicheren Drittstaat Libanon deren Aufenthalt in Aleppo auch in Zukunft als gesichert erachtet. 5.3 Nach dem Gesagten fällt die Erteilung nationaler Visa aus humanitären Gründen ebenfalls ausser Betracht. 6. Gestützt auf die obigen Erwägungen erhellt, dass sich die Verweigerung der Ausstellung der Visa durch die Vorinstanz als rechtmässig erweist. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, die Familie seiner Tochter in der Schweiz anlässlich eines Besuchs wiederzusehen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-1398/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind von dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Kayser Jonas Weinhold

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