Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1390/2026
Urteil v o m 2 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, (…), Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2026.
F-1390/2026 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 1. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. Oktober 2023 bereits in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.b Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) gewährte dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 und 2. Februar 2026 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Österreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Das am 21. Januar 2026 im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens gestellte Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz hiessen die österreichischen Behörden am 26. Januar 2026 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 – am folgenden Tag eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Österreich an. B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. B.b Am 25. Februar 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
F-1390/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von E. 1.2 – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder allenfalls hätte sein müssen und zwischen den Parteien noch strittig ist. Im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; je m.w.H.). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie subsidiär der vorläufigen Aufnahme bildeten nicht Teil der angefochtenen Verfügung und hätten darin auch nicht geprüft werden müssen, weshalb sie nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Aus der Rechtsmitteleingabe des nicht vertretenen Beschwerdeführers geht jedoch hervor, dass er darum ersucht, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Dabei handelt es sich um zulässige Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Österreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO auf die Schweiz überginge (vgl. zuletzt statt vieler Urteil des BVGer F-8562/2025 vom 12. November 2025 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten
F-1390/2026 würden. Dabei stellte die Vorinstanz zu Recht fest, der Beschwerdeführer habe einen über dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums nicht rechtsgenüglich dargetan, womit die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht im Sinn von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 3.2. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Beschaffung von Beweismitteln zum Nachweis seines über dreimonatigen Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums sei wegen angeblicher Bedrohung in der Türkei nicht möglich beziehungsweise er benötige mehr Zeit dafür, sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Weiterungen zur angeblichen Bedrohungslage in der Türkei erübrigen sich, zumal Asylgründe nicht Gegenstand eines Dublin-Verfahrens sein können (siehe E. 1.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf familiäre Beziehungen in der Schweiz eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend macht, ist festzustellen, dass seine in der Schweiz lebenden Verwandten weder zur Kernfamilie gehören (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.4; je m.w.H.) noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1; je m.w.H.), dargetan oder ersichtlich ist, womit die Rüge unbegründet ist. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (chronische Hepatitis-B-Virusinfektion, kardiologische und psychische Beschwerden) sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Österreich abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Österreich zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-8562/2025 vom 12. November 2025 E. 2.2 m.w.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Antragstellenden denn auch kein Recht ein, den für eine
F-1390/2026 medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.9 m.w.H.). 4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. 5. Die Begehren waren – wie gezeigt – von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) abzuweisen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)
F-1390/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Nathalie Schmidlin