Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1374/2026
Urteil v o m 2 6 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A._______, geb. (…), Syrien, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2026 / N.
F-1374/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Januar 2026 führte die Vorinstanz ein persönliches Gespräch mit ihm und gab ihm dabei Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Rückkehr nach Kroatien zu äussern. Er führte dazu aus, dort Morddrohungen von Schlepperbanden und keine Unterstützung von der Polizei erhalten zu haben. Bezüglich seines Gesundheitszustandes gab er an, an Schlafproblemen und Panikattacken zu leiden. Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 10. Februar 2026 gut, gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung EU Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 (eröffnet am 18.02. 2026) trat die Vorinstanz auf des Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Kroatien weg, ordnete den Vollzug an und hielt fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 24. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
F-1374/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei. Das dortige Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-438/2026 vom 23. Januar 2026 E. 2.1, F-935/2026 vom 17. Februar 2026 E. 4.2). Vorliegend seien überdies keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie auch das Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt, wonach er Drohnachrichten von Schleppern erhalten habe und darauf hingewiesen, dass er sich bei Bedarf an die funktionsfähigen kroatischen Justiz- und Polizeibehörden zu wenden habe. Bezüglich seines Gesundheitszustandes hat sie die dokumentierten Beschwerden notiert und argumentiert, Kroatien verfüge über eine hinreichende medizinische Infrastruktur, sollte bei ihm eine Behandlung notwendig werden. 2.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe darauf, Berichte und Recherchen zur Lage in Kroatien zu zitieren. Persönliche Gründe, die gegen eine Überstellung sprechen, bringt er nicht vor. Diese allgemeine Kritik am kroatischen Asylsystem vermag an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Insbesondere ver-
F-1374/2026 mag er damit auch nicht darzutun, inwiefern eine Überstellung nach Kroatien gegen das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) oder die EMRK verstossen würde. Der nicht begründete Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 3. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen, ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 24. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es demnach an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1374/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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