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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2026 F-1237/2026

February 26, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,754 words·~14 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1237/2026

Urteil v o m 2 6 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), je Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2026 / N (…).

F-1237/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, im (…). Monat 2008 beziehungsweise am (...) 2008 geboren und somit minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 31. Oktober 2025 in Bulgarien Asyl beantragt hatte. A.c Die Vorinstanz gewährte ihm am 29. Dezember 2025 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) das rechtliche Gehör zu seinem Geburtsdatum und Alter, seinem Lebens- und Reiseweg, einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Rückkehr nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich in Frage komme. Ferner wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt und über ein mögliches Altersgutachten aufgeklärt. A.d In der Folge gab die Vorinstanz ein Altersgutachten in Auftrag, welches das D._______ am 14. Januar 2026 erstattete. A.e Die bulgarischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 20. Januar 2026 gut. A.f Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2026 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2006. Er nahm am 9. Februar 2026 Stellung. Am Folgetag passte die Vorinstanz sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. A.g Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem hielt sie fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 laute. Schliesslich wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin.

F-1237/2026 B. B.a Der Beschwerdeführer erhob am 18. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2008 anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, keinen Kostenvorschuss zu erheben, einen Rechtsbeistand einzusetzen und eine Frist zu dessen Suche sowie zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Ferner ersucht er darum, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und das zuständige Migrationsamt anzuweisen, bis zum Entscheid über die Vollzugsaussetzung von Vollzugshandlungen abzusehen. B.b Am 19. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1–4 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird separat von diesem Verfahren unter der Geschäftsnummer F-1290/2026 geführt. Die betreffenden Beschwerdebegehren sind somit nicht in diesem Verfahren zu behandeln. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige

F-1237/2026 und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Vorliegend richtet sich die staatsvertragliche Zuständigkeit für das Asylund Wegweisungsverfahren nach der Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Demnach wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III- VO). Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger oder ein Geschwister rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat, ist der Staat zuständig, in dem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Unbegleitete Minderjährige sind somit vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen und es besteht bei festzustellender Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. 3.3 Die Minderjährigkeit, d.h. ein Alter unter 18 Jahren (vgl. Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO), ist von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 f. AsylG; BVGE 2023 VI/4 E. 6.3, 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangaben sprechen, abzuwägen. Wesentlich sind für echt befundene Identitätsdokumente oder eigene Angaben der be-

F-1237/2026 troffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Das Ergebnis eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer vorgebrachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren erstmals ein Foto seiner Papier-Tazkira vom (…) 2020 ein, wonach er damals dem Aussehen nach 12 Jahre alt war (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGeract.] 1 – Beilage, gerichtsinterne Übersetzung). Mit Blick auf das Ergebnis der Gesamtwürdigung wurde darauf verzichtet, eine Stellungnahme der Vorinstanz hierzu einzuholen. Eine Tazkira ist kein fälschungssicheres Dokument, weshalb ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Dies gilt umso mehr, wenn sie – wie vorliegend – nur als Kopie eingereicht wird (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-574/2026 vom 28. Januar 2026 E. 4.1, F-9811/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 4.4, F-6998/2025 vom 27. November 2025 E. 4.3). Die Erklärungen des Beschwerdeführers, sein Bruder habe das Foto der Tazkira nach dem Entscheid besorgen können und das Original sei auf der Flucht verloren gegangen (vgl. BVGer-act. 1 S. 3), wirken konstruiert und widersprechen seinen Angaben an der EB UMA, dass er nur eine elektronische Tazkira besessen, sie nicht fotografiert und in Bulgarien verloren habe (vgl. SEM-act. 12 F/A 1.06 und 4). Folglich kann er seine Minderjährigkeit nicht durch rechtsgenügende Identitätspapiere belegen. 4.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, stellt das Altersgutachten des D._______ vom 14. Januar 2026, das beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren feststellt (vgl. SEM-act. 18 S. 5), ein starkes Indiz für dessen Volljährigkeit dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 4.3 Der Beschwerdeführer ist in Bulgarien als «B._______, geboren am (...) 2005» registriert (vgl. SEM-act. 23). Dies widerspricht seinen Angaben an der EB UMA, dass er dort den gleichen Namen und das Geburtsjahr 2008 angegeben habe (vgl. SEM-act. 12 F/A 2.06). Dies kann er nicht nachvollziehbar damit erklären, dass die dortige Polizei ihn einfach festgenommen und ein Alter registriert habe (vgl. BVGer-act. 1 S. 3). Mit der Vorinstanz ist die abweichende Registrierung daher als eines von mehreren Indizien gegen die vorgebrachte Minderjährigkeit zu werten. 4.4 Anlässlich der EB UMA vom 29. Dezember 2025 gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe ihm sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender zu einem unbekannten Zeitpunkt einfach so gesagt. Wenn man sein

F-1237/2026 Geburtsdatum laut Tazkira eingebe, komme das vorgebrachte Geburtsdatum im europäischen Kalender (vgl. SEM-act. 12 F/A 1.06). Diese Angaben erscheinen kaum plausibel und lassen sich mit der eingereichten Tazkira nicht vereinbaren (vgl. E. 4.1). Der Beschwerdeführer schilderte auch seinen Lebensweg kaum detailliert, namentlich habe er die Schule im Alter von neun bis fünfzehn Jahren – zuletzt im Jahr 2023/24 – besucht. Vier bis fünf Monate später sei er aus Afghanistan ausgereist, habe sechs Monate im Iran und vier Monate in der Türkei verbracht und sei zwei Monate später in die Schweiz eingereist. Wann er eingeschult wurde, in welchem Monat das Schuljahr endet und wann er zuletzt die Schule besucht hat, kann er nicht benennen (vgl. SEM-act. 12 F/A 1.17.03 f. und 5.01 f.). Insgesamt sind seine biografischen Aussagen trotz seiner mehrjährigen Schulbildung unpräzise und mangels objektiver Bezüge nicht überprüfbar. Folglich kann er seine vorgebrachte Minderjährigkeit nicht durch substantiierte Aussagen zu seinem Lebensweg stützen. 4.5 Im Ergebnis kann der Beschwerdeführer das Ergebnis des Altersgutachtens und die bulgarische Registrierung, die auf seine Volljährigkeit deuten, durch das Foto seiner Papier-Tazkira nicht wesentlich entkräften oder aufwiegen. Dies gilt umso mehr, als dass er keine substantiierten Aussagen gemacht hat, die seine Altersangabe biografisch verankern könnten. In einer Gesamtbetrachtung gelingt es ihm folglich nicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da er somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen. 5. 5.1 Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits am 31. Oktober 2025 in Bulgarien um Asyl ersucht hat und daher grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden haben ihre Zuständigkeit am 20. Januar 2026 denn auch explizit anerkannt (vgl. SEMact. 23). Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das bulgarische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers, Bulgarien sei für Minderjährige ungeeignet und würde als grausam wahrgenommen, berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Auch hat sie zutreffend festgehalten,

F-1237/2026 dass der hier lebende Bruder des Beschwerdeführers kein Familienangehöriger ist (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) und ein Abhängigkeitsverhältnis der Beteiligten weder dargetan noch ersichtlich ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 8 EMRK). Ferner hat sie die dokumentierten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers (Schlafschwierigkeiten, Hüftschmerzen) beachtet und rechtskonform gewürdigt. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (SEM-act. 33 S. 7 ff.). 5.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern: Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter Würdigung kritischer Berichte davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die zu einer Zuständigkeit der Schweiz führen würden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die allgemeinen, auf ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gestützten Ausführungen des Beschwerdeführers zu Behördengewalt, Push-backs in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots und fehlender Unterstützung können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Bulgarien keine neue Dimension hinzufügen (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-411/2026 vom 30. Januar 2026 E. 5.2, F-574/2026 E. 4.2, F-8419/2025 vom 23. Januar 2026 E. 5). Gleiches gilt für das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Bulgarien schlimme Polizeigewalt erlebt, zumal er noch an der EB UMA angegeben hat, ihm persönlich sei in Bulgarien nichts passiert (vgl. SEM-act. 12 F/A 8.01). Hierdurch kann er nicht glaubhaft machen, dass er in Bulgarien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Art. 3 EMRK) erfahren hätte oder ihm dies bei einer Überstellung drohe. Bei einer vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen oder Fehlverhalten einzelner Behörden- oder Polizeimitglieder kann er sich an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern.

F-1237/2026 Der Beschwerdeführer legt sodann nicht substantiiert dar, inwiefern er psychisch und altersbedingt von seinem hier lebenden Bruder abhängig sei. Insbesondere bringt er nicht konkret vor und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, welcher unmittelbaren und wichtigen Unterstützung er bedarf, die sinnvollerweise nur durch seinen Bruder geleistet werden kann. Folglich gelingt es ihm nicht, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft zu machen und gestützt darauf die Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK). Hinsichtlich seines Gesundheitszustands führt er nicht aus, worin die vorgebrachten ernsthaften psychischen Beschwerden und drohende Retraumatisierung bestehen (vgl. BVGer-act. 1 S. 4). Dies ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Sein aktenkundiger Gesundheitszustand ist nicht derart gravierend, dass von seiner Überstellung nach Bulgarien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. zuletzt Urteile F-411/2026 E. 5.2, F-574/2026 E. 4.3, F-8419/2025 E. 6.4.3), aus völkerrechtlichen Gründen abzusehen wäre oder sich ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen aufdrängen würde (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 3 EMRK, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Soweit er schliesslich rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist er darauf hinzuweisen, dass sie ohne substantiierte Vorbringen seinerseits und aktenkundige Anhaltspunkte in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 148 V 356 E. 7.4, 144 V 361 E. 6.5) darauf verzichten durfte, seinen psychischen Gesundheitszustand weiter abzuklären und die Asylakten seines Bruders zu konsultieren. Ferner ist nicht ersichtlich, dass sie ihr bezüglich eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen zustehendes Ermessen nicht rechtmässig ausgeübt hätte. Folglich ist der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzulehnen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.

F-1237/2026 7. 7.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren – wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Daher erübrigt es sich, eine Frist zur Suche einer Rechtsvertretung und entsprechenden Beschwerdeergänzung zu gewähren. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). 8. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)

F-1237/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird von diesem Verfahren getrennt und unter der Geschäftsnummer F-1290/2026 geführt. 2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Meike Pauletzki

F-1237/2026 — Bundesverwaltungsgericht 26.02.2026 F-1237/2026 — Swissrulings