Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1192/2019
Urteil v o m 1 9 . März 2019 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2019 / N (…).
F-1192/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 16. Januar 2019 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] B1/2). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eurodac“-Datenbank ergab, dass dieser am 6. April 2011 und am 9. September 2013 in Deutschland, am 30. September 2018 in Holland sowie am 9. Januar 2019 in Belgien Asylgesuche gestellt hatte (SEM-act. B7/1). Die Asylgesuche in Deutschland wurden nach Angaben des Beschwerdeführers abgelehnt (SEM-act. B12/12 Ziff. 2.06). C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg angehört. Er gab an, im Jahr 2005 mit dem Flugzeug von Sri Lanka nach Zürich gereist zu sein. Ende 2008 sei er nach Deutschland gegangen und habe dort bis zu seiner erneuten Einreise in die Schweiz am 16. Januar 2019 gelebt (SEM-act. B12/12 Ziff. 5.01 f.). Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem SEM, dass er bereits 1996 in der Schweiz erfolglos um Asyl nachgesucht und mehrere Jahre in der Schweiz gelebt habe (SEM-act. B12/12 Ziff. 2.03 f.). D. Gestützt auf diese Aussagen sowie den Eurodac-Treffer gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör und gab ihm Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands, Belgiens oder Hollands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bzw. zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zu äussern. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihm in Deutschland die Rückschaffung in sein Heimatland drohe. Nach Belgien und Holland wolle er nicht, da er dort niemanden habe (SEM-act. B12/12 Ziff. 8.01). E. Am 15. Februar 2019 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
F-1192/2019 Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. B19/5). Die deutschen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 21. Februar 2019 zu (SEM-act. B22/2). F. Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 – eröffnet am 5. März 2019 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Deutschland und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEMact. B23/9). G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 21. Februar 2019 sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er in Deutschland der Gefahr der Rückschaffung in sein Heimatland ausgesetzt sei. Er sei dort nicht sicher und fühle sich fremd, da er seit Jahren in Europa lebe. Er wolle sich in der Schweiz aufhalten, da hier sein Onkel und seine Ex- Frau leben (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung mit
F-1192/2019 superprovisorischer Massnahme vom 13. März 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer-act. 2). I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Beschwerdeschrift können Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme entnommen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist allerdings einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) und die Voraussetzungen einer Überstellung nach Deutschland im Rahmen der Dublin-III-VO als zulässig erachtet hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demnach ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie nicht die Begehren um Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zum Gegenstand hat (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden – wie im vorliegenden Fall – wird nach Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
F-1192/2019 Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid wird nur summarisch begründet. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Es ist von der Situation im Zeitpunkt auszugehen, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
F-1192/2019 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2011 und am 9. September 2013 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte, die nach Angaben des Beschwerdeführers offenbar auf Beschwerdeebene abgelehnt wurden (SEM-act. B12/12 Ziff. 2.06). Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 21. Februar 2019 zu (SEM-act. B22/2). Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines vorhergehenden Asylverfahrens sowie im Zusammenhang mit seiner Ehe zwischen 1996 und 2008 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz aufgehalten und über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, vermag keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen, da dieser bereits vor mehr als 2 Jahren abgelaufen ist (vgl. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben und bleibt auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, ein Asylgesuch gestellt zu haben. 3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Onkel und seine Ex-Frau in der Schweiz aufhalten und diese seine einzigen Bezugspersonen seien. Aus den Bestimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) kann er allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten, da weder der Onkel noch die Ex-Frau unter den Begriff der Familienangehörigen i.S.v. Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 9 und 10 Dublin-III-VO fallen. Dieser umfasst nur die Kernfamilie, d.h. Ehegatten, Lebenspartner/innen und minderjährige Kinder. Ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO wird nicht dargetan. 4. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
F-1192/2019 4.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Aus den Angaben im Rahmen der BzP ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nach Deutschland zurückkehren möchte, weil er befürchtet, von dort aus in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, wo er nicht sicher sei. 5.2 Mit diesen Vorbringen verlangt der Beschwerdeführer implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
F-1192/2019 5.3 In den Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Deutschland mangelhaft gewesen sein könnte. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellt nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist, und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs in sein Heimatland zurückgeführt werden kann, steht deshalb einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen. 5.4 Am 12. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Schlafstörungen und depressiven Verstimmungen ärztlich behandelt und es wurden ihm Medikamente verschrieben (SEM-act. B16/1). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind allerdings nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich anlässlich der BzP im Übrigen als gesund (SEM-act. B12/12 Ziff. 8.02). Es kann somit auf Art. 31 f. Dublin-III-VO verwiesen werden. 5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden überdies kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
F-1192/2019 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 13. März 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11. Das mit der Beschwerde gestellte und an die Vorinstanz gerichtete Gesuch um Akteneinsicht ist abzuweisen, da davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht gewährt hat. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-1192/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
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