Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung VI F-1156/2019
Urteil v o m 1 8 . März 2018 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 / (…).
F-1156/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben in der Befragung zur Person vom 14. Januar 2019 (BzP) zufolge im Jahr 2013 mit dem Flugzeug von Angola nach Deutschland, wo er zuletzt in Oldenburg gelebt habe. Von Deutschland sei er mit dem Zug am 3. Januar 2019 in die Schweiz eingereist, wo er selbentags ein Asylgesuch gestellt hat (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A7/13 Ziff. 5.02 und 5.05). B. Die Identitätsabklärung der Vorinstanz ergab, dass der Beschwerdeführer in Deutschland gemäss Eintrag in seinem abgelaufenen angolanischen Reisepass über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt am 30. Juli 2004, sowie eine konsularische Identitätskarte, ausgestellt am 11. Juli 2018, verfügt (SEM-act. A6/2). Beide Ausweispapiere weisen gemäss der Ausweisprüfung vom 7. Januar 2019 keine objektiven Fälschungsmerkmale auf (Bericht Ausweisprüfung unnummeriert bei den SEM-act.). C. Gestützt auf diese Aussagen sowie die unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Deutschland. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, bereits jahrelang in Deutschland gelebt und dort versucht zu haben, „die Sachen zu regeln“. Dies habe ihn krank gemacht. Er habe „zig Behörden besucht“ und wisse nicht mehr weiter. Er spüre Hass gegen seine Person, es sei ihm auch das Nazi-Zeichen gezeigt worden (SEM-act. A7/13 Ziff. 8.01). Zudem habe er gesundheitliche Probleme psychischer Art. Es sei eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, dieser Diagnose glaube er aber nicht. Ansonsten fehle ihm gesundheitlich nichts (SEM-act. A7/13 Ziff. 8.02). D. Am 28. Januar 2019 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um die Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni
F-1156/2019 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. A11/6 und A12/2). Deutschland stimmte dem Übernahmegesuch am 26. Februar 2019 zu (SEMact. A13/2 und A14/2). E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 (eröffnet am 5. März 2019 [SEMact. A16/1]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. A15/9). F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2019 (Datum des Poststempels: 7. März 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 27. Februar 2019 sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift zunächst geltend, er sei in Deutschland massiv rassistisch verfolgt worden. Bei der Polizei werde ihm nicht geholfen. Er habe keine Angst, nach Deutschland zurückzukehren, aber er müsse sich vor Rassismus schützen. Er habe starke Schmerzen im Brustbereich und warte immer noch auf den Arzttermin. Schliesslich bemerkt er, schreckliche Angst vor Deutschland zu haben und sich deshalb krank und bedroht zu fühlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege (zum Ganzen Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 8. März 2019 verfügte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Überstellung (BVGer-act. 2). H. Am 14. März 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
F-1156/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Frage der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bildet demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag ist deshalb nicht einzutreten.
F-1156/2019 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Besitzt der Antragsteller oder die Antragstellerin einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig und somit verpflichtet, den Antragssteller oder die Antragstellerin aufzunehmen (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt, weshalb die Vorinstanz Deutschland am 28. Januar 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEMact. A11/6). Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 26. Februar 2019 zu (SEM-act. A13/2 und A14/2). Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.
F-1156/2019 5. 5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, seine Angaben seien nicht vollständig und nicht korrekt aufgenommen worden. Er habe auch das Protokoll nicht selbst lesen dürfen, weshalb er in der Beschwerde entsprechende Korrekturen vornehmen wolle. So sei er auch nicht am 3., sondern am 4. Januar 2019 in die Schweiz eingereist. 5.2 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Angaben seien nicht vollständig und nicht korrekt aufgenommen worden, macht er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer wurde am 14. Januar 2019 anlässlich der BzP ausführlich befragt. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und dass es ihm in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei (SEM-act. A7/13 Ziff. 9.03). Anlässlich der Rückübersetzung hat der Beschwerdeführer diverse Angaben nachträglich korrigiert und die handschriftlichen Änderungen im Protokoll explizit signiert (siehe beispielsweise SEM-act. A7/13 Ziff. 2.01 oder 2.06). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in genügender Weise Gelegenheit gegeben, sich zu äussern sowie seine Angaben bei der Durchsicht des Protokolls zu korrigieren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde demnach nicht verletzt, weshalb nachfolgend auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen ist. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
F-1156/2019 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang in seiner BzP sowie in der Beschwerdeschrift auf gesundheitliche Beschwerden psychischer und physischer Art hin (SEM-act. A7/13 Ziff. 8.02; BVGer-act. 1), weshalb er am 30. Januar 2019 auch einer ärztlichen Behandlung zugeführt wurde (SEM-act. A10/1). 7.3 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, seine gesundheitlichen Beschwerden könnten in Deutschland
F-1156/2019 nicht behandelt werden. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. zuletzt die Urteile des BVGer F-481/2019 vom 12. Februar 2019 S. 7 oder F-649/2019 vom 14. Februar 2019 E. 6.2). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Beschwerden stehen im Übrigen auch einer Rücküberstellung nicht im Weg. Sie sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.4 Schliesslich lassen auch die vom Beschwerdeführer geäusserten Ängste, in Deutschland Rassismus ausgesetzt zu sein, kein konkretes und ernsthaftes Risiko für die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta erkennen. Deutschland verfügt als Rechtsstaat über funktionierende Polizei- und Justizbehörden, an die sich der Beschwerdeführer bei entsprechendem Schutzbedarf wenden kann (vgl. Urteil des BVGer F-810/2019 vom 27. Februar 2019 S. 7). 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
F-1156/2019 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-1156/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Christa Preisig
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