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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2021 F-1132/2020

January 18, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,695 words·~8 min·1

Summary

Nationales Visum | Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1132/2020

Urteil v o m 1 8 . Januar 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X.______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung vom 17. Januar 2020.

F-1132/2020 Sachverhalt: A. X.______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein […] geborener pakistanischer Staatsangehöriger, reichte am 29. September 2019 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad einen Antrag auf ein humanitäres Visum ein. Die Botschaft wies dieses mit Formularverfügung vom 9. Dezember 2019 ab (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1-2). B. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 12. Dezember 2019 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wies die Einsprache mit Verfügung vom 17. Januar 2020 ab (eröffnet gemäss Mailverkehr zwischen dem SEM und der Schweizer Botschaft am 17. Februar 2020; SEM-act. 3-6). C. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 3. März 2020; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 4). D. Am 1. April 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. Sie hielt an ihrer Verfügung vom 17. Januar 2020 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). E. Aufgrund der vorübergehenden pandemiologisch bedingten Schliessung der Schweizer Botschaft in Islamabad konnte dem Beschwerdeführer erst Mitte Oktober die Gelegenheit eingeräumt werden, eine Replik einzureichen (BVGer-act. 9-11). F. Nachdem der Beschwerdeführer sich bereits am 17. und 18. September 2020 über das Online-Kontaktformular mit einem «Antrag auf Einleitung» seines Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet hatte (BVGer-act. 7-8), gingen am 20. Oktober 2020 – wiederum über das Online-Kontaktformular – zwei weitere Nachrichten ein (BVGer-act. 12-13). Am 9. November 2020 schliesslich übermittelte er im Sinne einer Replik – erneut elektronisch – vier umfangreiche, inhaltlich identische Nachrichten (BVGer-act. 14-17).

F-1132/2020 G. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger Pakistans unterliegt der Beschwerdeführer für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht (vgl. Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.).

F-1132/2020 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen, namentlich wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist, ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Bedingungen werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimatoder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in der gleichen Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht; dies gilt auch, wenn sie in einem anderen Land um Schutz nachsuchen kann. 3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 m.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um ein humanitäres Visum in seiner Einsprache vom 12. Dezember 2019 im Wesentlichen damit, […]. Er habe schwere Wunden an seinen Beinen und Narben am Bauch davongetragen. […] (siehe SEM-act. 1). Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht brachte er vor, die Schweizer Botschaft habe die von ihm vorgelegten Dokumente, darunter auch drei Fotos von […], nicht gewürdigt. […]. […] (BVGer-act. 4). In seiner Mailnachricht vom 9. November 2020 führt er schliesslich aus, […] (BVGer-act. 14-17).

F-1132/2020 4.2 Die Vorinstanz ist gemäss der angefochtenen Verfügung der Ansicht, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer momentanen, unmittelbaren und individuellen Gefährdungslage. Die geltend gemachte Verfolgung durch […] seien nicht nachvollziehbar und glaubhaft begründet worden. Insbesondere würden teilweise widersprüchliche Angaben bestehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile in Bezug auf seine Freiheit oder unerträglichen psychischen Druck erleide, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen, da nicht von einer unmittelbaren Gefahr für sein Leben auszugehen sei (SEM-act. 3). Im Übrigen seien dem SEM sämtliche Dokumente zugestellt worden und diese seien von ihm auch entsprechend gewürdigt worden (BVGer-act. 6). 5. 5.1 In Pakistan bleibt die Bedrohung durch politischen oder religiösen Extremismus ein zentrales Problem. Die Meinungs- und Pressefreiheit ist teils erheblich eingeschränkt und das Militär spielt auch unter der Regierung von Imran Khan eine wichtige Rolle (siehe hierzu die Informationen des Auswärtigen Amtes Deutschland unter https://www.auswaertiges-amt.de/ de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010, zuletzt abgerufen im Dezember 2020). Es mag daher sein, dass der Beschwerdeführer, der geltend macht, […], in seiner Arbeit allenfalls mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert sein könnte. 5.2 Vom Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben im Sinne der in E. 4 dargelegten Rechtsprechung kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Aus den der Beschwerde beigelegten Kopien von Fotos, […], erschliesst sich nicht, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch akut an Leib und Leben gefährdet sein sollte. Es ergeben sich insbesondere keinerlei Hinweise daraus, die seine geltend gemachte Rolle als […]. Die geltend gemachte Verfolgung durch […] wird, ebenso wie die behaupteten […], weder belegt noch erscheint sie glaubhaft. Die der Beschwerde beigelegten Fotos, mit denen der Beschwerdeführer Verletzungen aus angeblich erlittener Folterung belegen möchte, können in zeitlicher, örtlicher und auch persönlicher Hinsicht keinem Kontext zugeordnet werden. So kann auf dem einen Bild eine Prellung erkannt werden, es bleibt jedoch unklar, wann diese erfolgte, wer oder was sie verursacht hat und um wessen Körperteil es sich handelt. 5.3 Generell lassen die Eingaben des Beschwerdeführers sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren vermuten, dass er Mühe bekundet, realistisch einzuschätzen, inwieweit er tatsächlich [...]. So lassen https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010 https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010

F-1132/2020 sich auch die Behauptungen des Beschwerdeführers, es seien Informationen seitens […], dahingehend interpretieren, dass er sich als Opfer von Verschwörungen betrachtet. Es gibt keinerlei Gründe zur Annahme, dass […]. Das SEM ist daher zu Recht davon ausgegangen, auf Basis der widersprüchlichen und nicht oder nur schwer nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers bestehe keine für die Erteilung humanitärer Visa relevante Bedrohungslage und Notsituation. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Sachverhalt und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente entgegen seiner gegenteiligen Darstellung hinreichend gewürdigt und ist gestützt darauf zu ihrem Entscheid gelangt. Es ist entsprechend auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. 5.4 Zusammengefasst liegt keine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers vor, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen könnte. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen. 6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen ihm ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Licht von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. In Anbetracht der besonderen Umstände wird vorliegend darauf verzichtet, dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-1132/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (diplomatische Zustellung durch die Schweizerische Botschaft in Islamabad) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand:

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