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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2026 F-1021/2026

March 5, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,159 words·~6 min·7

Summary

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1021/2026

Urteil v o m 5 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien 1. A._______, geb. (…), 2. B._______, geb. (…), beide Iran, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Zwischenverfügung des SEM vom 2. Februar 2026.

F-1021/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 18. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2026, gleichentags der zugewiesenen Rechtsvertretung eröffnet, wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des erweiterten Verfahrens dem Kanton Genf zu und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Februar 2026 gelangten die nicht vertretenen Beschwerdeführerinnen gegen die Zuweisungsverfügung der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der Zuweisungsentscheid sei aufzuheben und sie seien dem Kanton Zürich, eventualiter einem Kanton in zumutbarer Nähe zum Kanton Zürich, zuzuteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Eine in einer Zwischenverfügung angeordnete Kantonszuweisung des SEM ist selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG – diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Um das Asylverfahren nicht unnötig in die Länge zu ziehen, hat der Gesetzgeber bezüglich der Kantonszuteilung eine materielle Rügemöglichkeit

F-1021/2026 ausdrücklich nur insoweit zulassen wollen, als die völkerrechtliche Garantie des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) betroffen ist (BVGE 2008/47 E. 1.3.2 mit Verweis auf die Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes [BBl 1996 II 54 ff.]). Werden andere Gründe vorgebracht, ist wegen Unzulässigkeit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 1.5 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die angefochtene Zwischenverfügung berücksichtige unter anderem Art. 8 EMRK nicht in ausreichender Weise. Es fehle eine einzelfallbezogene Beurteilung der Situation des minderjährigen Kindes. Die Zuweisung in den Kanton Genf stelle eine unverhältnismässige Beeinträchtigung des Rechts der Beschwerdeführerin 2 auf Stabilität, emotionale Kontinuität und auf familiäre Beziehungen zu ihrer in Zürich wohnhaften Tante sowie Cousinen und Cousins dar. Die Beschwerdeführerinnen rügen damit sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie, so dass insofern auf die Beschwerde einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerinnen weitere Rügen erheben (Verletzung von Art. 9 EMRK, Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.6 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone nach Art. 27 AsylG (vgl. Art. 26d AsylG). 2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 erster und zweiter Satz AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt grundsätzlich nach einem in Anhang 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) festgelegten bevölkerungsproportional ausgestalteten Schlüssel (Art. 21 Abs. 3 AsylV 1), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die

F-1021/2026 Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (vgl. Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 2.3 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Neben der eigentlichen Kernfamilie, das heisst der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (EGMR-Urteil 39051/03 Emonet gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 § 35; BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1). 2.4 Ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Tante sowie Cousinen und Cousins ist nicht ersichtlich. Eine enge emotionale Bindung allein reicht dafür nicht. Der Zuweisungsentscheid verletzt damit nicht den Grundsatz der Einheit der Familie. 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom 2. Februar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-1021/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

Versand:

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