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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2026 F-1014/2026

March 4, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,240 words·~11 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2026

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1014/2026

Urteil v o m 4 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), Ukraine Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2026 / (…).

F-1014/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1, seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und der minderjährige Sohn (Beschwerdeführer 3) stellten am 12. März 2024 Gesuche um vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Die polnischen Behörden stimmten den Rückübernahmegesuchen der Schweiz am 19. März 2024 und erneut am 9. September 2025 zu. Mit Verfügung vom 24. September 2025 lehnte das SEM die Gesuche ab, verfügte die Wegweisungen der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde – soweit es auf diese eintrat – mit Urteil E-8114/2025 vom 3. November 2025 ab. B. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 13. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 (eröffnet am 4. Februar 2026) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf ihre Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Polen an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Weiter wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Februar 2026 (Datum Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen das Asylverfahren materiell in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass ihre Überstellung nach Polen unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: Prozessführung). Am 11. Februar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Die Beschwerdeführenden reichten am 13. Februar 2026 zusätzliche Exemplare ihrer Beschwerde und am 19. Februar 2026 weitere Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht ein.

F-1014/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die Unzulässigkeit der Überstellung nach Polen festzustellen, scheinen sie sich auf das Institut der vorläufigen Aufnahme zu beziehen. Sie sind dabei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens kein Raum dafür besteht, die vorläufige Aufnahme zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3.2 und 10.2; zur Zulässigkeit von Feststellungsbegehen siehe auch Urteil vom BGer 2C_944/2020 vom 31. März 2021 E. 1.3). Auf das entsprechende Begehren ist somit nicht einzutreten. 1.3 Soweit auf sie einzutreten ist, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten betreffend das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz (Vorhaben: […]) eingeholt. Aus diesen Akten geht hervor, dass die polnischen Behörden am 20. März 2024 der Vorinstanz explizit bestätigt haben, dass die Beschwerdeführenden jeweils über eine polnische

F-1014/2026 Aufenthaltserlaubnis verfügen (Beschwerdeführer 1 «permit to stay in Poland to […] 2025»; Beschwerdeführerin 2 «permit to stay in Poland to […] 2024»; Beschwerdeführer 3 «permit to stay in Poland to […] 2024»). Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil E-8114/2025 vom 3. November 2025 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden in Polen über Aufenthaltstitel verfügt haben (vgl. E. 5.3 a. a. O.). Die Beschwerdevorbringen, dass der Aufenthalt in Polen ausschliesslich auf einer arbeitsgebundenen Grundlage beruht habe und sich in ihren Pässen keine gültigen Aufenthaltstitel befinden würden, sondern lediglich Stempel über die Entgegennahme von Unterlagen zu Prüfung eines temporären Aufenthaltsrechts, gehen folglich ins Leere. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund der ausgestellten Aufenthaltstitel – die zum Zeitpunkt des Ersuchens um Asyl jeweils weniger als zwei Jahre abgelaufen waren – grundsätzlich Polen für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist (gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO und nicht wie von der Vorinstanz dargelegt gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO, da die polnischen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Anträge auf internationalen Schutz bereits abgelaufen waren; Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]). Dass die polnischen Behörden das Aufnahmegesuch der Vorinstanz fälschlicherweise gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen haben, ändert nichts an ihrer Zuständigkeit. 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt werden. So stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass gemäss der Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. E. 2.1). Weiter hat sie rechtskonform erwogen, dass das polnische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-819/2026 vom 10. Februar 2026 E. 2.1; F-628/2026 vom 2. Februar 2026 E. 2.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO). Dabei berücksichtigte sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Diskriminierungen, Anfeindungen und Gewalterfahrungen in Polen sowie die jeweiligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Beschwerdeführer 1: Kopfschmerzen, hoher Blutdruck, gedrückte Stimmung; Beschwerdeführerin 2: Polyp, Eisenmangel, Magenschmerzen, Panikattacken; Beschwerdeführer 3: ADHS, Ekzem, Probleme mit dem

F-1014/2026 linken Auge) und würdigte sie rechtsprechungsgemäss. Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die in der Schweiz wohnhafte Mutter sowie die Schwester der Beschwerdeführerin 2 bzw. der Cousin des Beschwerdeführers 1 nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und auch jeweils kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und den Beschwerdeführenden vorliegt. Darüber hinaus sah die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz ab. Sie trat demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Polen an. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.3 2.3.1. Was die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (BVGer-act. 1) und in ihrer ergänzenden Eingabe vom 19. Februar 2026 (BVGer-act. 5) vorbringen, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. So bringen sie insbesondere bezüglich der geltend gemachten Diskriminierungen und national motivierten Anfeindungen in Polen nichts Neues vor. Diese Vorbringen wurden im Entscheid der Vorinstanz bereits rechtsgenüglich berücksichtigt und gewürdigt. Die Wiederholungen im Beschwerdeverfahren vermögen nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zu ändern, dass Polen über ein funktionierendes Justizsystem verfügt. Sollten die Beschwerdeführenden in Polen Übergriffen durch Dritte ausgesetzt sein oder sich durch polnische Behörden ungerecht behandelt fühlen, können sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; wie sie dies bereits getan haben. Das in Folge eingeleitete Strafverfahren (SEM-act. 9 Beweismittel 1-2, 7-8) widerlegt – trotz der längeren Verfahrensdauer – eine von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Untätigkeit der polnischen Behörden. 2.3.2. Von den Beschwerdeführenden kann ferner erwartet werden, dass sie die notwendigen Schritte unternehmen, um nach ihrer Überstellung nach Polen ihre dortigen Asylverfahren einzuleiten. Dadurch würden sie in den Genuss der Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensund der Aufnahmerichtlinie ergeben, kommen (vollständige Referenzen: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die

F-1014/2026 internationalen Schutz beantragen). Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.). Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche sie in Polen erlebt haben sollen, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK werden. 2.3.3. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass das Kindswohl der Überstellung des Beschwerdeführers 3 nach Polen entgegenstehen würde. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 E. 5.4; E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5; siehe ferner BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; je m.w.H.). Der Beschwerdeführer 3 würde mit seinen Eltern – den Beschwerdeführenden 1 und 2 – und damit seinen Hauptbezugspersonen in sein Geburtsland Polen überstellt werden, wo er ausreichende medizinische Versorgung (vgl. E. 2.3.4), Unterkunft und Schulbildung zu erhalten hat. Das in der Beschwerde geäusserte Argument, wonach das Wohl des Beschwerdeführers 3 bei einer Überstellung nach Polen gefährdet sei, läuft nach dem Gesagten ins Leere. 2.3.4. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. E. 2.2.) vermögen jeweils kein derart gravierendes Krankheitsbild darzulegen, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, um eine allenfalls notwendige Versorgung der Beschwerdeführenden zu gewährleisten. Es gibt vorliegend auch keine Anhaltspunkte, dass den Beschwerdeführenden künftige medizinische Behandlungen beziehungsweise anderweitige Versorgung und Betreuung bei Bedarf verweigert werden würden.

F-1014/2026 2.3.5. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). 2.4 Die formelle Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Der Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz ausreichend abgeklärt. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keine Hinweise auf nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensunterschreitung, Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Entsprechend sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1014/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

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