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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2018 F-1010/2017

March 22, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,737 words·~19 min·7

Summary

Einreiseverbot | Einreiseverbot

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung VI F-1010/2017

Urteil v o m 2 2 . März 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Catherine Fürst, Advokatin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

F-1010/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein 1978 geborener chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 1. September 2003 zwecks Aufenthalts zum Studium in die Schweiz ein und erhielt daraufhin eine entsprechende Bewilligung. Nach Abschluss seines Studiums im Januar 2013 teilte ihm das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt am 12. Februar 2013 auf sein entsprechendes Gesuch vom 14. Januar 2013 hin mit, dass ihm nach Beendigung seiner Ausbildung eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche bis zum 30. Juli 2013 erteilt werden könne. Bei gleicher Gelegenheit wurde ihm dargelegt, dass diese sechsmonatige Kurzaufenthaltsbewilligung nicht verlängerbar und das Verrichten sämtlicher Tätigkeiten (auch unentgeltlicher Art) nur mit einer Bewilligung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) gestattet sei. A.b Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und dem kantonalen Einwohneramt Basel-Stadt galt der Beschwerdeführer seit dem 30. Juli 2013 als aus der Schweiz ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. August 2013 sowie am 13. September 2013 erneut um Erteilung einer Arbeitsbewilligung. A.d Am 12. Juli 2014 teilte das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) dem Beschwerdeführer aufgrund eines (durch seinen damaligen Rechtsvertreter eingereichten) Schreibens vom 11. Juli 2014 mit, dass seine Gesuche um Erteilung einer Arbeitsbewilligung bereits geprüft und abschlägig beantwortet worden seien. Der Entscheid sei ihm nicht zugestellt worden, da er als „ausgereist“ aufgeführt worden sei und somit davon auszugehen gewesen sei, das Gesuch sei hinfällig. B. B.a In der Nacht vom 17. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die Grenzwachtpolizei Zürich Flughafen (Gzw Po Zürich Flughafen), im Zug (ICE 338) auf der Höhe Muttenz einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er lediglich eine ungültige L-Bewilligung und seinen chinesischen Reisepass vorweisen. Daraufhin fand eine informelle Befragung des Beschwerdeführers statt, in deren Verlauf er erklärte, er sei vom Wallis nach Basel unterwegs, wo er ein paar Freunde besucht habe. Er sei selbständig

F-1010/2017 tätig und exportiere Milchpulver nach China. Ausserdem würde er gelegentlich chinesische Reisegruppen durch die Schweiz führen (vgl. Rapport der Gzw Po Zürich Flughafen vom 18. Dezember 2016; SEM-pag. 58-60). B.b Am 30. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Migrationsamt Basel-Stadt einvernommen (SEM-pag. 31-36). Aus dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass sein Aufenthalt vom 1. September 2003 bis 30. Juli 2013 geregelt war (vgl. vorstehend Bst. A.a). Für den Zeitraum vom 31. Juli 2013 bis 17. Dezember 2016 habe er sich „in einem ungeregelten Verhältnis“ in der Schweiz aufgehalten. Er sei als Gesellschafter der B._______ GmbH tätig gewesen und habe Babynahrung nach China exportiert. Seine privaten Steuererklärungen für den Zeitraum seiner Selbständigkeit habe er nicht ausgefüllt und auch nicht eingesandt, da er keinen gültigen Ausweis mehr besessen habe (vgl. SEM-pag. 34). B.c Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 16. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.-, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 2'800.- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 28 Tagen) bestraft (SEM-pag. 75). B.d Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt gewährte dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 das rechtliche Gehör zur Wegweisung bzw. Einreiseverweigerung sowie zur allfälligen Verhängung eines Einreiseverbotes (SEM-pag. 67-69). Gleichentags verfügte das Amt die Wegweisung und ordnete eine Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2017 an. C. Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess das SEM am 17. Januar 2017 gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS II) ausgeschrieben. D. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, es sei das verfügte Einreiseverbot aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nie eine behördliche Aufforderung erhalten, wonach er die Schweiz

F-1010/2017 hätte verlassen müssen. Deshalb sei er immer davon ausgegangen, dass er sich ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalte. Auch habe er immer an der gleichen Adresse gewohnt und regelmässig seine Krankenkassenbeiträge bezahlt. Da er am 26. Januar 2017 (recte: 24. Januar 2017) Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Januar 2017 erhoben habe, sei dieser bisher noch nicht rechtskräftig geworden (BVGer-act. 1). E. Anlässlich einer Betriebskontrolle vom 22. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer im Hotel C._______ in Mörel (VS) angetroffen. Dabei wurde festgestellt, dass er im SIS ausgeschrieben war. Er wurde in der Folge von der Kantonspolizei Wallis vernommen und am 23. Februar 2017 den Behörden des Kantons Basel-Stadt zugeführt. F. Am 28. Februar 2017 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2017 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus, die Anordnung eines Einreiseverbots könne gemäss ständiger Rechtsprechung auch dann ergehen, wenn ein rechtkräftiges Strafurteil fehle, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet bzw. eingestellt worden oder noch hängig sei. Abgesehen davon, dass der Rechtsgrundsatz ignorantia legis non excusat auch im vorliegenden Fall gelte, habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er nach dem Masterabschluss im Jahr 2013 eine nicht verlängerbare Kurzaufenthaltsbewilligung für sechs Monate bekommen habe. Es hätte ihm bewusst sein müssen, über keinen gültigen Ausländerausweis mehr zu verfügen. Dass er unbelehrbar und nicht unwissend sei, zeige auch der Umstand, dass er nach seiner Wegweisung und der Verfügung des Einreiseverbots bei einer Kontrolle in einem Walliser Hotel angetroffen worden sei, wo er seinen Aussagen zufolge „seit zwei Monaten (…) dem Chef ein wenig helfe“. Als Erwerbstätigkeit gelte jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt sein sollte (Art. 11 Abs. 2 AuG). Dabei sei ohne Belang,

F-1010/2017 ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt werde (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Folglich liege hier erneut Schwarzarbeit vor. I. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 fest, er habe nicht bewusst gegen schweizerische Vorschriften verstossen. Aufgrund seiner früheren Erfahrungen sei er der Meinung gewesen, er würde eine schriftliche Aufforderung zum Verlassen der Schweiz erhalten, wenn er wirklich dazu verpflichtet wäre. Da er eine solche Aufforderung nicht erhalten habe, sei er davon ausgegangen, er könne für eine weitere Stellensuche in der Schweiz bleiben. Insbesondere nachdem er durch einen Anwalt unterstützt worden sei. Auch habe sein Aufenthalt im Wallis nichts mit „Schwarzarbeit“ zu tun, da er mit dem Hotelier lediglich in Verhandlungen für den möglichen Abschluss eines Arbeitsvertrages gestanden habe. Es habe Vertragsentwürfe gegeben und ein lokales Anwaltsbüro hätte sich um das Einholen der Bewilligungen kümmern sollen. J. Mit Urteil vom 28. August 2017 hat das Strafgericht des Kantons Basel- Stadt den angefochtenen Strafbefehl vom 16. Januar 2017 bestätigt und den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 AuG (SR 142.20) schuldig gesprochen. Dieses Urteil ist – soweit aus den beigezogenen kantonalen Akten ersichtlich – in Rechtskraft erwachsen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

F-1010/2017 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AuG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die

F-1010/2017 öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-5357/2015 vom 22. September 2016 E. 3.2 m.H.). 3.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 – 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 17. Januar 2017 aus, der Beschwerdeführer habe sich nach der Beendigung seines legalen Aufenthalts am 30. Juli 2013 ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten und sei erwerbstätig gewesen, ohne im Besitz einer erforderlichen Bewilligung zu sein. Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit, verbunden mit einem illegalen Aufenthalt, stelle einen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VZAE). Die „Verfügung“ einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei somit angezeigt. 4.2 Der Beschwerdeführer gibt zu, dass er in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei und er sich immer an der gleichen Adresse in Basel aufgehalten habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass er sich ordnungsgemäss hier aufhalte, zumal er nie eine behördliche Aufforderung erhalten habe, wonach er die Schweiz hätte verlassen müssen (vgl. zum Ganzen vorstehend Bst. B.a, B.b und D.).

F-1010/2017 4.3 Demzufolge ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung erwerbstätig war. 4.4 Davon ist auch die strafurteilende Behörde ausgegangen, wurde der Beschwerdeführer doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 16. Januar 2017 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.-, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 2'800 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 28 Tagen) bestraft. An der Verurteilung als solcher vermag nichts zu ändern, dass das Strafgericht Basel-Stadt das Strafmass mit Urteil vom 28. August 2017 auf 150 Tagessätze zu Fr. 30.und einer Busse von Fr. 900.- senkte (vgl. vorstehend Bst. B.c; zur Bindung der Administrativbehörde an die Erkenntnis der strafurteilenden Behörde vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3). 4.5 Spätestens nach dem Erhalt des Strafbefehls wusste der Beschwerdeführer, dass für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Bewilligung erforderlich ist, er mit seinem Verhalten gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen hat und ihm bei erneuter Widerhandlung Konsequenzen drohen. Dennoch wurde er anlässlich einer Betriebskontrolle am 22. Februar 2017 im Hotel C._______ in Mörel (VS) angetroffen. Bei der gleichentags erfolgten Einvernahme durch die Polizei von Brig erklärte er, er sei in Basel wohnhaft, doch parallel dazu halte er sich seit ungefähr zwei Monaten hin und wieder im Hotel C._______ in Mörel (VS) auf, weil er dem Chef ein wenig helfe. Er habe dort keine feste Anstellung, vielmehr arbeite er daran, in Zukunft eine „fixe“ Stelle zu finden. Er unterstütze den Wirt lediglich ein wenig bei Übersetzungen und administrativen Fragen. Ausserdem habe er am 16. Februar 2017 bei der Gemeinde Riederalp ein Gesuch um eine Arbeitsbewilligung eingereicht (vgl. BVG-Akten act. 6). 4.6 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. SPESCHA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 11 AuG). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. EGLI/MEYER, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 Rz 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit

F-1010/2017 ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE) 4.7 Unbestreitbar handelt es sich somit auch bei den vom Beschwerdeführer im Hotel C._______ ausgeübten Dienstleistungen um Tätigkeiten, welche üblicherweise gegen Entgelt verrichtet werden. Der Beschwerdeführer hat zugegeben, dem Chef des Hotels ungefähr zwei Monate lang „hin und wieder“ geholfen zu haben. In Übereinstimmung mit dem SEM ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner „Hilfe“ nicht nur seine Unbelehrbarkeit dargelegt hat, sondern auch offengelegt hat, nicht unwissend gewesen zu sein. 4.8 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung ohne Zweifel den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. 5. Überdies hielt sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit 30. Juli 2013 ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. 5.1 In diesem Zusammenhang erklärt der Beschwerdeführer, er habe nicht gewusst, dass er sich ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalte. 5.2 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreiseoder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Ausländerin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar 2017 E. 5.3 m.H). 5.3 In casu ist jedoch zu berücksichtigen, dass der bewilligte Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Ausbildung einen vorübergehenden Aufenthalt darstellte, weshalb er auch seinen Willen äussern musste, die Schweiz nach Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (vgl. Art. 5 Abs. 2 AuG; Weisungen des SEM zum Ausländerbereich, Ziff. 5.1.2. [Stand 26. Januar 2018]). Dies gilt auch für die ihm am 12. Februar 2013 gestützt auf Art. 21

F-1010/2017 Abs. 3 AuG erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung (vgl. Ziff. 5.1.3 der vorerwähnten Weisungen). Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der dem Beschwerdeführer erteilten Auskünfte (vgl. vorstehend unter Bst. A.a sowie A.d) ist davon auszugehen, dass er sehr genau wusste, dass er sich illegal in der Schweiz aufhielt. Diese Annahme wird zudem durch seine Aussage in der Einvernahme vom 30. Dezember 2016 erhärtet, wonach er seine private Steuererklärung nicht mehr gemacht habe, da er keinen gültigen Ausweis mehr besessen habe (vgl. SEM-pag. 34). Demzufolge ist erstellt, dass er sich wissentlich seit Ablauf der Kurzaufenthaltsbewilligung ohne im Besitz einer Bewilligung oder eines Visums zu sein, unrechtmässig in der Schweiz aufhielt. Damit hat er einen weiteren Grund für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gesetzt (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass mehrere Gründe vorliegen, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigen. 6. 6.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. bspw. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer hat – wie festgestellt – wegen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 m.H.). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen

F-1010/2017 künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017 E.5.2 m.H.). Vorliegend gilt dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nach der Anordnung des Einreiseverbots in völliger Unbelehrbarkeit erneut ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging. Das öffentliche Interesse an seiner zeitweiligen Fernhaltung ist demnach als gewichtig anzusehen. 6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Hierzu macht er lediglich geltend, seine Jugendjahre in der Schweiz verbracht zu haben, und in China kein soziales Umfeld mehr vorzufinden. Er habe seit dem Jahr 2003 in der Schweiz gelebt, habe hier studiert und beruflich Fuss gefasst. Der Schwerpunkt seines Masterabschlusses habe im Austausch zwischen der chinesischen und der europäischen Kultur bestanden. Sollte er den Schengen-Raum nicht mehr betreten dürfen, würde ihn kein chinesischer Arbeitgeber für eine entsprechende Tätigkeit einstellen. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz eingereist, weshalb er die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht hat. Auch ist seine Integration angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz als mässig zu bezeichnen, da er keine für ihn wichtigen privaten Beziehungen in der Schweiz zu pflegen scheint und auch aus den Akten keine solchen hervorgehen. Auch eine Teilnahme an irgendwelchen Aktivitäten oder eine Mitgliedschaft in einem Verein ist nicht aktenkundig. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten, fehlenden Berufsaussichten in China blieb der Beschwerdeführer sehr unbestimmt. Die Zürcher Hochschule der Künste hat ihm nach Abschluss seines Studiums am 31. Januar 2013 den Titel „Master of Arts ZFH in Art Education with a specialization in Curating and Museum Education“ verliehen. Die chinesische Kultur gehört zu den ältesten der Weltgeschichte, weist gleichzeitig die wohl längste Kontinuität auf und hat seit über 5000 Jahren auch die kulturellen Entwicklungen in den Nachbarländern wie Japan, Korea, Thailand, Singapur und vielen anderen asiatischen Staaten, massgeblich geprägt (Quelle: www.china-kultur.de > chinesische Kultur, abgerufen im Februar 2018). China verfügt über ungezählte Museen, beeindruckende Bauwerke und zahlreiche kulturelle Einrichtungen. Folglich ist nicht einzusehen, weshalb sich ihm in China keine beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten im Kulturbereich bieten sollten. Abschliessend gilt es noch festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer freigestellt bleibt, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 http://www.china-kultur.de/

F-1010/2017 AuG), wobei diese aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). 6.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie BVGE 2014/20 E. 8.5 m.H.). Es bleibt den Schengen-Staaten überdies unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E.3.3 sowie Art. 67 Abs. 5 AuG). 7. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite).

F-1010/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 14. März 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour) – das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy

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